Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Maria H***** zuletzt wohnhaft gewesen *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Sohnes Josef H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 8. März 2000, GZ 22 R 81/00v-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Josef H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Josef H***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRspr sind Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (SZ 27/164 = EvBl 1954/371; SZ 46/117 uva, zuletzt 1 Ob 96/99w; RIS-Justiz RS0006398 und RS0106608). Einem berufenen Erben ist zwar iSd § 9 AußStrG in besonders gelagerten Fällen, etwa beim Streit über die Frage, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist (EvBl 1974/300 = NZ 1975, 71; SZ 56/195 ua; RIS-Justiz RS0006267, RS0006389), auch schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn er bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einen Fehler im Verfahren beruht (RZ 1976/54; RIS-Justiz RS0006544), es geht aber nicht, an einem Erbanwärter, der die Abgabe einer Erbserklärung mit ihren weitgehenden Rechtsfolgen vermeidet, die Parteistellung und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Befugnisse im Abhandlungsverfahren einzuräumen (SZ 46/117; 4 Ob 520, 1523/92 = EFSlg 70.234 f ua).Nach stRspr sind Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (SZ 27/164 = EvBl 1954/371; SZ 46/117 uva, zuletzt 1 Ob 96/99w; RIS-Justiz RS0006398 und RS0106608). Einem berufenen Erben ist zwar iSd Paragraph 9, AußStrG in besonders gelagerten Fällen, etwa beim Streit über die Frage, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist (EvBl 1974/300 = NZ 1975, 71; SZ 56/195 ua; RIS-Justiz RS0006267, RS0006389), auch schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn er bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einen Fehler im Verfahren beruht (RZ 1976/54; RIS-Justiz RS0006544), es geht aber nicht, an einem Erbanwärter, der die Abgabe einer Erbserklärung mit ihren weitgehenden Rechtsfolgen vermeidet, die Parteistellung und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Befugnisse im Abhandlungsverfahren einzuräumen (SZ 46/117; 4 Ob 520, 1523/92 = EFSlg 70.234 f ua).
Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators hängt zwar nicht vom Antrag eines Beteiligten ab und ist erforderlichenfalls auch von Amts wegen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0007581), jedoch ändert diese Tatsache nichts daran, dass der Einschreiter im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein Tätigwerden des Gerichts hat (vgl. RIS-Justiz RS0058452). Er kann daher die von den Vorinstanzen wohl begründete Ablehnung einer Kuratorbestellung nicht bekämpfen.Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators hängt zwar nicht vom Antrag eines Beteiligten ab und ist erforderlichenfalls auch von Amts wegen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0007581), jedoch ändert diese Tatsache nichts daran, dass der Einschreiter im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein Tätigwerden des Gerichts hat vergleiche RIS-Justiz RS0058452). Er kann daher die von den Vorinstanzen wohl begründete Ablehnung einer Kuratorbestellung nicht bekämpfen.
Auch die Behauptung des Einschreiters, Gläubiger der Verlassenschaft nach seiner Mutter zu sein, vermag seinen Rechtsstandpunkt nicht zu stützen, bedürfte es doch dazu einer von ihm im Sinne des § 811 ABGB und des § 34 Abs 1 EO betriebenen Forderung (EvBl 1974/286). Die vom Einschreiter begehrte Kuratorbestellung betrifft aber einen Aktivprozess der Verlassenschaft.Auch die Behauptung des Einschreiters, Gläubiger der Verlassenschaft nach seiner Mutter zu sein, vermag seinen Rechtsstandpunkt nicht zu stützen, bedürfte es doch dazu einer von ihm im Sinne des Paragraph 811, ABGB und des Paragraph 34, Absatz eins, EO betriebenen Forderung (EvBl 1974/286). Die vom Einschreiter begehrte Kuratorbestellung betrifft aber einen Aktivprozess der Verlassenschaft.
Anmerkung
E62377 08A02830European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00283.00A.0625.000Dokumentnummer
JJT_20010625_OGH0002_0080OB00283_00A0000_000