TE OGH 2001/6/25 8ObA10/01f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Beschäftigten der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, 7000 Eisenstadt, Esterhazystraße 15, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wider die beklagte Partei Burgenländische Landwirtschaftskammer, 7000 Eisenstadt, Esterhazystraße 15, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2000, GZ 8 Ra 212/00f-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. April 2000, GZ 17 Cga 115/99y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- (darin enthalten S 2.287,50 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Bereits seit dem Jahre 1970 trat der klagende Betriebsrat in unregelmäßigen Abständen immer wieder an die Kammeramtsdirektion der beklagten Landwirtschaftskammer mit dem Anliegen heran, die Unterschiede in der Bezugshöhe zwischen den Abteilungsleitern und Fachreferenten bei der Beklagten und jenen bei der Bgld. Landesregierung auszugleichen. Es wurde dann auch im Jahre 1971 17 namentlich genannten Mitarbeitern eine Sonderzulage von S 1.700,-- und weiteren 10 eine solche von S 850,-- über Vorschlag des Kammeramtes durch Beschlüsse des Hauptausschusses der beklagten Landwirtschaftskammer vorweg befristet bis 31. 12. 1992 und dann als Dienstleistungszulage - dabei kamen noch zwei weitere Mitarbeiter hinzu - gewährt. Im Jahre 1973 kam es dann zu einer Erhöhung der Leistungszulage des Kammeramtsdirektors von S 1.700,-- auf S 2.500,-- und ab 1. 1. 1977 der Leistungszulagen von S 850,-- auf S 1.000,-- der weiteren von S 1.700,-- auf S 2.000,-- und jener von S 2.500,-- auf S 2.950,--. Mit 1. 1. 1978 erfolgte eine Erhöhung auf S 3.688,-- S 2.500 und S 1.250. Ab 1. 5. 1979 wurde dann zur Angleichung der Zulagen an jene des Landes eine Erhöhung der Dienstleistungszulagen bei der Beklagten auf S 4.618,--, S 3.130 und S 1.565,-- sowie dann 1981 eine Erhöhung auf S 5.542,--, S 3.756,--, S 1.878,--, S 1.816,-- und S 1.211,-- beschlossen. 1988 kam es dann im Gleichklang mit der Erhöhung bei den Beamten und Vertragsbediensteten zu einer einheitlichen Erhöhung um S 330,-- und einer Anhebung der Zulagen um 1,2 %.

Am 30. 11. 1990 fasste der Hauptausschuss über Antrag der Kammeramtsdirektion folgenden Beschluss:

"Die Dienstleistungszulage der Abteilungsleiter der Bgld. Landwirtschaftskammer und der Bezirksreferenten beträgt ab 1. 1. 1991 S 5.025,--, die der Fachreferenten die Hälfte hievon und die des Kammeramtsdirektors das Eineinhalbfache der Zulage der Abteilungsleiter und ist in Etappen an die Zulagen für Leitende Beamte beim Amt der Bgld. Landesregierung anzugleichen."

Der Grund lag darin, dass wegen der Entwicklung der Gehälter kein Anreiz mehr bestand, Abteilungsleiter zu werden. Eine Gleichstellung mit den Leiterzulagen bei der Bgld. Landesregierung wurde aber auch vom Betriebsrat als unrealistisch angesehen. Von dem Beschluss wurde der Vorsitzende des Betriebsrates verständigt.

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss fasste dann der Hauptausschuss am 20. 11. 1991 unter Hinweis auf die Leiterzulage der leitenden Beamten des Landes Burgenland von S 8.533,-- folgenden Beschluss:

"Die Dienstleistungszulage der Abteilungsleiter der Bgld. Landwirtschaftskammer und der Bezirksreferenten beträgt ab 1. 1. 1992 S 6.322,--, die der Fachreferenten die Hälfte hievon und die des Kammeramtsdirektors das Eineinhalbfache der Zulage der Abteilungsleiter und ist in zwei weiteren Etappen an die Zulagen für Leitende Beamte beim Amt der Bgld. Landesregierung anzugleichen."

Diese Beschlüsse wurden den einzelnen Bediensteten nicht zur Kenntnis gebracht, sondern nur dem Betriebsrat und dem Personalreferenten.

Ab 1. 1. 1993 wurden die Dienstleistungszulagen nur entsprechend den Gehaltsabschlüssen im öffentlichen Dienst valorisiert.

Die Abteilungsleiter und Bezirksreferenten stehen jeweils 1 bis höchstens 14 bzw 16 Dienstnehmern vor und erhalten die ihnen entstandenen Aufwendungen von der Beklagten zur Gänze ersetzt.

Bei der Bgld. Landesregierung gab es bis März 1998 23 Abteilungen, die jedoch nunmehr zu 10 Abteilungen zusammengefasst wurden, die im Durchschnitt zwischen 150 und 200 Bedienstete, zumindestens aber 40 Bedienstete und bis maximal sogar 500 oder 600 Mitarbeiter haben. Die Abteilungsleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die 1991 S 2.626,-- betrug, 1992 S 2.738,--, 1993 S 2.847,--, S 1996 und 1997 S 3.003,60, 1998 S 3.063,60, 1999 S 3.140,-- und 2000 S 3.187,--.

Die Abteilungsleiter erhielten bis zum 1. 3. 1998 - der Zusammenlegung auf 10 Abteilungen - 28,95 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V/2 als Verwendungszulage, ab 1. 3. 1998 48,95 %. 31 Hauptreferatsleiter erhalten ab 1. 3. 1998 eine Verwendungszulage von 14 % sowie eine Aufwandsentschädigung von 6 % und die Referatsleiter eine Verwendungszulage von 12 % sowie eine Aufwandsentschädigung von 5,4 % jeweils des Ansatzes der Dienstklasse V/2.

Stellt man die Verwendungszulage bei der Bgld. Landesregierung und die Dienstleistungszulage - ohne die Aufwandsentschädigung - der Abteilungsleiter bei der Beklagten gegenüber, so ergibt sich folgendes Bild:

Verwendungszulage der Bgld. Landesregierung

Dienstleistungszulage bei der Beklagten

1991           S 5.907,--             S 5.322,--

1992           S 6.161,--             S 6.322,-- -

              valorisiert  S 6.594,--

1993           S 6.405,--             S 6.855,--

1996 und 1997  S 6.756,--             S 7.232,--

1998           S 6.891,--/S 11.652,-- S 7.377,--

1999           S 7.063,50/S 11.943,-- S 7.562,--

2000           S 7.169,50/S 12.121,50 S 7.562,-.-

Die in den letzten Jahren von der Beklagten beschlossenen Dienstleistungszulagen wurden auch stets ausbezahlt.

Das Anliegen des klagenden Betriebsrates, die Dienstleistungszulagen zu erhöhen, wies die Beklagte 1999 mit dem Hinweis darauf ab, dass diese ohnehin im Wesentlichen den Funktionszulagen für Abteilungsleiter beim Amt der Bgld. Landesregierung entsprechen würden.

Mit seiner Klage begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass "den Abteilungsleitern, Bezirksreferenten und verantwortlichen Fachreferenten" der Beklagten ab 1. 1. 1996 "ein Rechtsanspruch auf Erhöhung bzw Angleichung der ihnen seit 1. 1. 1991 in unveränderter Höhe bezogenen Dienstleistungszulagen entsprechend den seither den leitenden Beamten beim Amt der Bgld. Landesregierung gewährten Leiterzulagen" zustehe.

Er stützt dies zusammengefasst unter Hinweis auf gewisse vorgenommene Erhöhungen darauf, dass die Dienstleistungszulagen bei der Beklagten laufend an die Zulagen der leitenden Beamten bei der Bgld. Landesregierung angeglichen worden seien. Der Hauptausschuss der Beklagten habe auch in seiner Sitzung vom 30. 11. 1990 beschlossen, die Zulagen in Etappen an die Zulagen der leitenden Beamten anzugleichen. Daher stünden zumindest 14 Dienstnehmern Differenzzahlungen zu. Auch könne der für den gesamten Rechts-, Steuer- und Sozialberatungsbereich zuständige Betriebsratsobmann durchaus mit einem Leiter einer Hauptabteilung in der Bgld. Landesregierung verglichen werden. Die Leiterzulage bei der Landesregierung umfasse sowohl die Aufwandsentschädigung als auch die Verwendungszulage.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet zusammengefasst ein, dass das Dienstrecht des öffentlichen Dienstes stets eine Orientierungsgröße bedeutet habe. Der Grundsatzbeschluss der Beklagten auf Angleichung der Verwendungszulage sei nicht im Sinne einer völligen Gleichstellung zu verstehen gewesen. Die Aufwandsentschädigung für Abteilungsleiter bei der Bgld. Landesregierung werde für besondere Zwecke, wie die Repräsentation gewährt, die bei der Beklagten in Form eines Barersatzes bei Vorlage entsprechender Rechnungen abgegolten werde. Die Beschäftigten bei der Beklagten seien auch in verschiedenen Punkten, etwa dem Sterbequartal und der Abfertigung besser gestellt, als die öffentlich Bediensteten des Landes. Die nunmehrigen Leiter der Hauptabteilungen der Landesregierung seien nicht mit den Abteilungsleitern der Beklagten vergleichbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich aus den einleitend wiedergegebenen Feststellungen, dass die Beschlüsse des Hauptausschusses mangels Kundgabe an die einzelnen Dienstnehmer nur durch den faktischen Vollzug in Form der Auszahlung der Dienstleistungszulagen und der stillschweigenden Annahme dieser Auszahlung durch die Dienstnehmer zum Bestandteil des Dienstvertrages hätten werden können. Eine Betriebsvereinbarung liege schon mangels der Erfüllung der Formerfordernisse nicht vor. Jedenfalls sei aber ein Rechtsanspruch auf Angleichung ab 1996 nicht ableitbar. Es bestehe nunmehr auch ein faktischer Unterschied in den Strukturen der Abteilungen.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des klagenden Betriebsrates nicht Folge.

Der Hauptausschuss habe mit seinem Beschluss von Dezember 1990 nur in Fortsetzung der bisherigen Übung eine Anpassung, jedoch keine Gleichstellung mit den Bezügen des öffentlichen Dienstes festgelegt. Auch davor seien die Wünsche der Dienstnehmer nicht in allen Fällen erfüllt worden. Die jährliche Valorisierung sei ab 1992 erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des klagenden Betriebsrates ist gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des klagenden Betriebsrates ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.

Allgemein ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof jüngst bereits wiederholt klargestellt hat, dass die beklagte burgenländische Landwirtschaftskammer als Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung keine Kompetenz hat, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitige hoheitliche Verwaltungsakte, etwa Verordnungen oder Bescheide zu regeln. Vielmehr wurden die Beziehungen zu ihren Dienstnehmern ausschließlich im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverträge festgelegt (vgl OGH 6. 12. 2000, 9 ObA 214/00m mzwN; ebenso OGH 29. 3. 2001, 8 ObA 281/00g).Allgemein ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof jüngst bereits wiederholt klargestellt hat, dass die beklagte burgenländische Landwirtschaftskammer als Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung keine Kompetenz hat, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitige hoheitliche Verwaltungsakte, etwa Verordnungen oder Bescheide zu regeln. Vielmehr wurden die Beziehungen zu ihren Dienstnehmern ausschließlich im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverträge festgelegt vergleiche OGH 6. 12. 2000, 9 ObA 214/00m mzwN; ebenso OGH 29. 3. 2001, 8 ObA 281/00g).

Gemäß § 54 Abs 1 ASGG kann nun ua der Betriebsrat im Rahmen seines Wirkungsbereiches auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, klagen. Auch unter Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des § 54 Abs 1 ASGG kann nur eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand bzw die rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung verstanden werden (vgl OGH RIS-Justiz RS0085596 = EvBl 1992/120, 511 = Arb 11.001 = ecolex 1992, 258; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 347). Schon diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar lässt sich dem Urteilsbegehren noch entnehmen, welche Personen insgesamt davon erfasst sein sollen, und zwar die Abteilungsleiter, Bezirksreferenten und verantwortlichen Fachreferenten bei der Beklagten. Nicht mehr ersichtlich ist jedoch, welche konkreten Rechte festgestellt werden sollen. Erschöpft sich doch das dahingehende Urteilsbegehren dahin, dass undifferenziert festgestellt werden soll, dass den Abteilungsleitern, Bezirksreferenten und verantwortlichen Fachreferenten der Bgld. Landwirtschaftskammer ab 1. 1. 1996 ein Rechtsanspruch auf Erhöhung bzw Angleichung der ihnen seit 1. 1. 1991 in unveränderter Höhe bezogenen Dienstleistungszulagen entsprechend den seither den leitenden Beamten beim Amt der Bgld. Landesregierung gewährten Leiterzulagen zusteht. Daraus ist nun einerseits nicht ersichtlich, ob festgestellt werden soll, dass die den Abteilungsleitern, Bezirksreferenten und verantwortlichen Fachreferenten der Beklagten bisher gewährte Dienstleistungszulage im gleichen Ausmaß prozentuell oder absolut erhöht werden soll wie bei den leitenden Beamten der Bgld. Landesregierung oder ob überhaupt festgestellt werden soll, dass die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Dienstleistungszulage in der gleichen Höhe wie die den Beamten gewährte "Leiterzulage" haben sollen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG kann nun ua der Betriebsrat im Rahmen seines Wirkungsbereiches auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, klagen. Auch unter Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG kann nur eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand bzw die rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung verstanden werden vergleiche OGH RIS-Justiz RS0085596 = EvBl 1992/120, 511 = Arb 11.001 = ecolex 1992, 258; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 347). Schon diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar lässt sich dem Urteilsbegehren noch entnehmen, welche Personen insgesamt davon erfasst sein sollen, und zwar die Abteilungsleiter, Bezirksreferenten und verantwortlichen Fachreferenten bei der Beklagten. Nicht mehr ersichtlich ist jedoch, welche konkreten Rechte festgestellt werden sollen. Erschöpft sich doch das dahingehende Urteilsbegehren dahin, dass undifferenziert festgestellt werden soll, dass den Abteilungsleitern, Bezirksreferenten und verantwortlichen Fachreferenten der Bgld. Landwirtschaftskammer ab 1. 1. 1996 ein Rechtsanspruch auf Erhöhung bzw Angleichung der ihnen seit 1. 1. 1991 in unveränderter Höhe bezogenen Dienstleistungszulagen entsprechend den seither den leitenden Beamten beim Amt der Bgld. Landesregierung gewährten Leiterzulagen zusteht. Daraus ist nun einerseits nicht ersichtlich, ob festgestellt werden soll, dass die den Abteilungsleitern, Bezirksreferenten und verantwortlichen Fachreferenten der Beklagten bisher gewährte Dienstleistungszulage im gleichen Ausmaß prozentuell oder absolut erhöht werden soll wie bei den leitenden Beamten der Bgld. Landesregierung oder ob überhaupt festgestellt werden soll, dass die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Dienstleistungszulage in der gleichen Höhe wie die den Beamten gewährte "Leiterzulage" haben sollen.

Andererseits fehlt es aber vor allem deshalb an einem konkretisierten feststellungsfähigen Recht, da sich aus dem Begehren gar nicht ergibt, für wen auf welche Beamte der Bgld. Landesregierung jeweils abzustellen wäre. Die verschiedenen "leitenden" Beamten bei der Landesregierung haben aber durchaus unterschiedliche Zulagen, die sich auch unterschiedlich entwickelt haben (insbesondere bei den Abteilungsleitern). Auch ist nicht ersichtlich, ob der klagende Betriebsrat vermeint, dass alle Abteilungsleiter bei der Beklagten mit jenen bei der Bgld. Landesregierung gleichzustellen wären, obwohl diesen ein vielfach größerer Verantwortungsbereich zukommt.

Da also gar nicht die Feststellung bestimmter konkrete Rechte begehrt wird, haben die Vorinstanzen schon aus diesem Grund das Feststellungsbegehren zutreffend abgewiesen. Da die mangelnde Vergleichbarkeit bereits von den Beklagten releviert wurde, bedurfte es auch keiner weiteren Erörterung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.

Anmerkung

E62540 08B00101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00010.01F.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20010625_OGH0002_008OBA00010_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten