TE OGH 2001/6/26 11Os55/01

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 26 EVr 1794/00 des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. März 2001, AZ 8 Bs 29/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 26 EVr 1794/00 des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. März 2001, AZ 8 Bs 29/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. März 2000, AZ 8 Bs 29/01, verletzt im Ausspruch, dass über Franz H***** eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird, das Gesetz in der Bestimmung der §§ 489, 477 Abs 2 erster Satz StPO.Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. März 2000, AZ 8 Bs 29/01, verletzt im Ausspruch, dass über Franz H***** eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird, das Gesetz in der Bestimmung der Paragraphen 489,, 477 Absatz 2, erster Satz StPO.

Dieses im Übrigen unberührt bleibende Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben und Franz H***** zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je S 100, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Text

Gründe:

Franz H***** wurde vom Landesgericht Linz vom 17. November 2000, GZ 26 EVr 1794/00-5, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Franz H***** wurde vom Landesgericht Linz vom 17. November 2000, GZ 26 EVr 1794/00-5, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil vom 8. März 2001, AZ 8 Bs 29/01, gab das Oberlandesgericht Linz der Strafberufung des Angeklagten Folge und verhängte über ihn eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je S 100, im Nichteinbringungsfall (richtig im Fall der Uneinbringlichkeit) 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Strafberufung steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hatte und das Verschlimmerungsverbot der §§ 489 Abs 1, 477 Abs 2 erster Satz StPO auch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe gilt (vgl EvBl 1976/223, 9 Os 115/76, 9 Os 183/80, 12 Os 76/92), hätte das Oberlandesgericht Linz unter Berücksichtigung der vom Erstgericht mit drei Monaten (= 90 Tagen, vgl § 1 Z 5 StVG) ausgemessenen Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe höchstens mit 180 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) festsetzen dürfen.Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hatte und das Verschlimmerungsverbot der Paragraphen 489, Absatz eins,, 477 Absatz 2, erster Satz StPO auch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe gilt vergleiche EvBl 1976/223, 9 Os 115/76, 9 Os 183/80, 12 Os 76/92), hätte das Oberlandesgericht Linz unter Berücksichtigung der vom Erstgericht mit drei Monaten (= 90 Tagen, vergleiche Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) ausgemessenen Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe höchstens mit 180 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) festsetzen dürfen.

Weil sich die festgestellte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war dieser Entscheidung gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verleihen, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz im Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen.Weil sich die festgestellte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war dieser Entscheidung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verleihen, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz im Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen.

Dabei war ausgehend von der Strafnorm des § 83 Abs 1 StGB, welche eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht, und im Hinblick auf die vom Erstgericht mit drei Monaten bestimmte Freiheitsstrafe und gleichzeitiger Beachtung des Verschlimmerungsverbots unter Berücksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Oberlandesgerichtes eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen, an deren Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagessätzen zu treten hat.Dabei war ausgehend von der Strafnorm des Paragraph 83, Absatz eins, StGB, welche eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht, und im Hinblick auf die vom Erstgericht mit drei Monaten bestimmte Freiheitsstrafe und gleichzeitiger Beachtung des Verschlimmerungsverbots unter Berücksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Oberlandesgerichtes eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen, an deren Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagessätzen zu treten hat.

Anmerkung

E62286 11D00551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00055.01.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20010626_OGH0002_0110OS00055_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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