TE OGH 2001/6/26 11Os58/01

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr.Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volkan A***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG, AZ 4 U 130/99v des Bezirksgerichtes Kitzbühel, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 17. November 1999 (ON 8) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr.Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volkan A***** wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, AZ 4 U 130/99v des Bezirksgerichtes Kitzbühel, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 17. November 1999 (ON 8) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Volkan A***** wegen § 27 Abs 1 SMG, AZ 4 U 130/99v des Bezirksgerichtes Kitzbühel, wurde das Gesetz durch die Hauptverhandlung und Urteilsfällung am 17. November 1999 in der Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG und durch den Strafausspruch des Urteils in der Bestimmung des § 5 Z 5 JGG verletzt.In der Strafsache gegen Volkan A***** wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG, AZ 4 U 130/99v des Bezirksgerichtes Kitzbühel, wurde das Gesetz durch die Hauptverhandlung und Urteilsfällung am 17. November 1999 in der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, JGG und durch den Strafausspruch des Urteils in der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG verletzt.

Das Urteil vom 17. November 1999, GZ 4 U 130/99v-8, (einschließlich der darin enthaltenen Weisung) und sämtliche darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen sowie der vom Landesgericht Innsbruck zum AZ 23 EVr 1999/00 gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Widerrufsbeschluss werden aufgehoben.Das Urteil vom 17. November 1999, GZ 4 U 130/99v-8, (einschließlich der darin enthaltenen Weisung) und sämtliche darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen sowie der vom Landesgericht Innsbruck zum AZ 23 EVr 1999/00 gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefasste Widerrufsbeschluss werden aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Kitzbühel verwiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 17. November 1999, GZ 4 U 130/99v-8, wurde der am 12. Februar 1982 geborene und damit jugendliche Volkan A***** des im Zeitraum "Winter 1997/1998 bis 31. August 1998" begangenen Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt und über ihn eine (gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehene) Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 30 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter einem fasste die Bezirksrichterin den - entgegen § 494 StPO (insoweit sanktionslos) in das Urteil aufgenommenen, überdies gänzlich unbegründet gebliebenen und offenbar ohne die erforderliche gesonderte Rechtsmittelbelehrung zugestellten (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 1; Mayerhofer StPO4 E 1a, 3 je zu § 494) - Beschluss auf Erteilung einer (darüber hinaus zustimmungspflichtigen - § 51 Abs 3 StGB, vgl Schroll im WK2 § 51 Rz 38) Weisung (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 2 StGB), sich einer regelmäßigen amtsärztlichen Kontrolle zu unterziehen (S 207, 213).Mit rechtskräftigem (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 17. November 1999, GZ 4 U 130/99v-8, wurde der am 12. Februar 1982 geborene und damit jugendliche Volkan A***** des im Zeitraum "Winter 1997/1998 bis 31. August 1998" begangenen Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt und über ihn eine (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehene) Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 30 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter einem fasste die Bezirksrichterin den - entgegen Paragraph 494, StPO (insoweit sanktionslos) in das Urteil aufgenommenen, überdies gänzlich unbegründet gebliebenen und offenbar ohne die erforderliche gesonderte Rechtsmittelbelehrung zugestellten (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 1; Mayerhofer StPO4 E 1a, 3 je zu Paragraph 494,) - Beschluss auf Erteilung einer (darüber hinaus zustimmungspflichtigen - Paragraph 51, Absatz 3, StGB, vergleiche Schroll im WK2 Paragraph 51, Rz 38) Weisung (Paragraphen 50, Absatz eins,, 51 Absatz 2, StGB), sich einer regelmäßigen amtsärztlichen Kontrolle zu unterziehen (S 207, 213).

Die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten hielt das Gericht "gemäß § 459 StPO" (S 213) für gegeben.Die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten hielt das Gericht "gemäß Paragraph 459, StPO" (S 213) für gegeben.

In der Folge wurde Volkan A***** mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Dezember 2000, GZ 23 EVr 1999/00-15, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 37 (Abs 1) StGB, 5 (Z 4) JGG zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig beschloss der Einzelrichter gemäß § 494a (Abs 1 Z 4) StPO den Widerruf der vom Bezirksgericht Kitzbühel gewährten bedingten Strafnachsicht.In der Folge wurde Volkan A***** mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Dezember 2000, GZ 23 EVr 1999/00-15, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 37, (Absatz eins,) StGB, 5 (Ziffer 4,) JGG zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig beschloss der Einzelrichter gemäß Paragraph 494 a, (Absatz eins, Ziffer 4,) StPO den Widerruf der vom Bezirksgericht Kitzbühel gewährten bedingten Strafnachsicht.

Die vom Widerruf betroffene Geldstrafe ist nach der Aktenlage noch nicht vollzogen.

Rechtliche Beurteilung

Im angeführten Verfahren AZ 4 U 130/99v des Bezirksgerichtes Kitzbühel wurde das Gesetz, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in mehrfacher Hinsicht verletzt:

Da Volkan A***** zum Zeitpunkt seiner Verurteilung am 17. November 1999 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wären in der vorliegenden Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG) alle materiellrechtlichen und prozessualen Sonderregelungen des Jugendgerichtsgesetzes zu beachten gewesen.Da Volkan A***** zum Zeitpunkt seiner Verurteilung am 17. November 1999 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wären in der vorliegenden Jugendstrafsache (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG) alle materiellrechtlichen und prozessualen Sonderregelungen des Jugendgerichtsgesetzes zu beachten gewesen.

Nach § 32 Abs 1 JGG ist aber im Verfahren gegen einen Jugendlichen die Vorschrift des § 459 zweiter und dritter Satz StPO (über die Abwesenheitsfolgen) unanwendbar, ein dennoch gefällter Schuldspruch iS des zweiten Halbsatzes leg cit nichtig. Durch Eingehen in die Hauptverhandlung und Fällung eines (kondemnierenden) Urteils gegen den damals jugendlichen Beschuldigten wurde daher in formeller Hinsicht gegen diese Bestimmung verstoßen.Nach Paragraph 32, Absatz eins, JGG ist aber im Verfahren gegen einen Jugendlichen die Vorschrift des Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO (über die Abwesenheitsfolgen) unanwendbar, ein dennoch gefällter Schuldspruch iS des zweiten Halbsatzes leg cit nichtig. Durch Eingehen in die Hauptverhandlung und Fällung eines (kondemnierenden) Urteils gegen den damals jugendlichen Beschuldigten wurde daher in formeller Hinsicht gegen diese Bestimmung verstoßen.

Darüber hinaus wäre die Strafe unter Anwendung des § 5 Z 5 JGG auszumessen gewesen, wonach das Höchstmaß des Strafsatzes (hier: des § 27 Abs 1 SMG) auf die Hälfte herabgesetzt ist. Mangels eines Hinweises auf die in Rede stehende Bestimmung des JGG im Urteil ist davon auszugehen, dass diese (materiellrechtliche) Sondervorschrift vernachlässigt wurde.Darüber hinaus wäre die Strafe unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG auszumessen gewesen, wonach das Höchstmaß des Strafsatzes (hier: des Paragraph 27, Absatz eins, SMG) auf die Hälfte herabgesetzt ist. Mangels eines Hinweises auf die in Rede stehende Bestimmung des JGG im Urteil ist davon auszugehen, dass diese (materiellrechtliche) Sondervorschrift vernachlässigt wurde.

Da eine Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zu Grunde liegt, selbst dann eine Überschreitung der gesetzlichen Strafbefugnis darstellt, wenn die verhängte Sanktion (wie im konkreten Fall) innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Foregger/Fabrizy aaO Rz 73; Mayerhofer aaO E 36c, je zu § 281 Abs 1 Z 11), ist der gegenständliche Strafausspruch mit Nichtigkeit behaftet (§§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO).Da eine Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zu Grunde liegt, selbst dann eine Überschreitung der gesetzlichen Strafbefugnis darstellt, wenn die verhängte Sanktion (wie im konkreten Fall) innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Foregger/Fabrizy aaO Rz 73; Mayerhofer aaO E 36c, je zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,), ist der gegenständliche Strafausspruch mit Nichtigkeit behaftet (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4,, 281 Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO).

Weil sich die mit dem prozessordnungswidrig zu Stande gekommenen und materiellrechtlich fehlerhaften Urteil verbundenen Beeinträchtigungen der Rechte des Beschuldigten zu dessen Nachteil auswirken, war die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen gemäß § 292 letztem Satz StPO mit konkreter Wirkung auszustatten und das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel (einschließlich des mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschlusses auf Erteilung einer Weisung gemäß § 50 Abs 1 StGB, dessen dargelegte Mängel unter den gegebenen Umständen allerdings keiner gesonderten Feststellung bedürfen), zu kassieren. Daraus ergibt sich auch die Wirkungslosigkeit aller darauf beruhenden Entscheidungen und Verfügungen - insbesondere des vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 23 EVr 1999/00 gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschlusses.Weil sich die mit dem prozessordnungswidrig zu Stande gekommenen und materiellrechtlich fehlerhaften Urteil verbundenen Beeinträchtigungen der Rechte des Beschuldigten zu dessen Nachteil auswirken, war die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen gemäß Paragraph 292, letztem Satz StPO mit konkreter Wirkung auszustatten und das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel (einschließlich des mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschlusses auf Erteilung einer Weisung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB, dessen dargelegte Mängel unter den gegebenen Umständen allerdings keiner gesonderten Feststellung bedürfen), zu kassieren. Daraus ergibt sich auch die Wirkungslosigkeit aller darauf beruhenden Entscheidungen und Verfügungen - insbesondere des vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 23 EVr 1999/00 gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschlusses.

Anmerkung

E62287 11D00581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00058.01.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20010626_OGH0002_0110OS00058_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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