TE OGH 2001/6/26 42R169/01s

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Das an dieser Stelle befindliche Objekt kann nicht angezeigt werden. Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch seine Richter Dr. Zemanek als Vorsitzende sowie Dr. Stürzenbecher-Vouk und Mag. Rauhofer in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Michael C*****, ***** Wien, vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, wider die beklagte Partei Ursula C*****, ***** Wien, vertreten durch den Sachwalter *****, wegen Unterhalts (hier Bestimmung der Kuratorkosten), infolge Rekurses des Sachwalters *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 21.2.2001, 1 C 24/99s-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die Kosten des Sachwalters ***** für die Berufungsbeantwortung vom 17.7.2000 werden mit insgesamt S 7.103,04 (darin enthalten S 1.183,84 USt) bestimmt und der klagenden Partei zur Zahlung binnen 14 Tagen auferlegt."

Die Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten. Gegen diesen Beschluss ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag des Sachwalters der Beklagten abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachwalter mit der Berufungsbeantwortung S 5.916,96 an Kosten verzeichnete. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22.9.2000 sei die klagende Partei für schuldig erkannt worden, der beklagten Partei diese Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Über den Kostenanspruch des Sachwalters wäre daher bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Dagegen richtet sich der Rekurs des Sachwalters mit dem Abänderungsantrag, seinem Antrag auf Kostenbestimmung vollinhaltlich stattzugeben. Er führt dazu im Wesentlichen aus, der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 ZPO sei ein Anspruch sui generis, der vom Ausgang in der Hauptsache unabhängig sei, weshalb eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Sachwalters nicht vorliege.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag des Sachwalters der Beklagten abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachwalter mit der Berufungsbeantwortung S 5.916,96 an Kosten verzeichnete. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22.9.2000 sei die klagende Partei für schuldig erkannt worden, der beklagten Partei diese Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Über den Kostenanspruch des Sachwalters wäre daher bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Dagegen richtet sich der Rekurs des Sachwalters mit dem Abänderungsantrag, seinem Antrag auf Kostenbestimmung vollinhaltlich stattzugeben. Er führt dazu im Wesentlichen aus, der Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 10, ZPO sei ein Anspruch sui generis, der vom Ausgang in der Hauptsache unabhängig sei, weshalb eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Sachwalters nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.

Dem Erstgericht ist zwar beizupflichten, dass die im Rahmen der Berufungsbeantwortung der Beklagten verzeichneten Kosten mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 22.9.2000, 42 R 302/00y, rechtskräftig bestimmt und dem Kläger der Ersatz dieser Kosten aufgetragen wurden. Dennoch erscheint ist die Schaffung eines weiteren Titels in der vorliegenden Fallkonstellation zulässig:

Gemäß § 10 ZPO hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41) zu bestreiten. Der ständigen Rechtsprechung und Lehre entsprechend erfolgen alle durch den Gegner veranlassten Aktionen des Kurators auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Sachwalters (Rechberger, Kommentar zur ZPO², Rz 3 zu § 10 ZPO mwN). Die Kostentragung für die Kuratorskosten trifft den Gegner einer Partei, für die er bestellt wurde, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens (Rechberger aaO, Rz 1). Im Rahmen des Kostenbestimmungsverfahrens ist entsprechend ständiger Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass der Kurator seine Kosten bereits vor Beendigung der Kuratel oder des Prozesses oder auch nach Abschluss des Prozesses ohne Bindung an die Fristen des § 54 ZPO bekanntgeben kann. Die Kosten sind sodann mit Beschluss, der einen Leistungsbefehl beinhaltet, zu bestimmen (Rechberger aaO, Rz 4 und die dort zitierte Judikatur).Gemäß Paragraph 10, ZPO hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41,) zu bestreiten. Der ständigen Rechtsprechung und Lehre entsprechend erfolgen alle durch den Gegner veranlassten Aktionen des Kurators auf Rechnung des Gegners, auch die eines vom Pflegschaftsgericht bestellten Sachwalters (Rechberger, Kommentar zur ZPO², Rz 3 zu Paragraph 10, ZPO mwN). Die Kostentragung für die Kuratorskosten trifft den Gegner einer Partei, für die er bestellt wurde, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens (Rechberger aaO, Rz 1). Im Rahmen des Kostenbestimmungsverfahrens ist entsprechend ständiger Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass der Kurator seine Kosten bereits vor Beendigung der Kuratel oder des Prozesses oder auch nach Abschluss des Prozesses ohne Bindung an die Fristen des Paragraph 54, ZPO bekanntgeben kann. Die Kosten sind sodann mit Beschluss, der einen Leistungsbefehl beinhaltet, zu bestimmen (Rechberger aaO, Rz 4 und die dort zitierte Judikatur).

Außerdem wurde hier dem Kläger mit Beschluss des Erstgerichtes vom 31.5.1999 (in ON 6) die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 lit a bis f ZPO, somit auch hinsichtlich der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 ZPO zu bestreiten hätte, bewilligt. Es sind daher die Kuratorkosten grundsätzlich vorläufig aus dem Amtsverlag zu entrichten.Außerdem wurde hier dem Kläger mit Beschluss des Erstgerichtes vom 31.5.1999 (in ON 6) die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Litera a bis f ZPO, somit auch hinsichtlich der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, ZPO zu bestreiten hätte, bewilligt. Es sind daher die Kuratorkosten grundsätzlich vorläufig aus dem Amtsverlag zu entrichten.

Es handelt sich beim Anspruch nach § 10 ZPO um einen solchen des Kurators, der mit einer Kostenersatzpflicht im Sinne der §§ 41 ff ZPO dem Prozessgegner gegenüber nicht ident ist (vgl EFSlg 88.030). Die Kuratorkosten sind nicht ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gegner, sondern eine Vorleistung des Gegners auf den Belohnungsanspruch des Kurators (vgl Gitschthaler in Rechberger aaO, Rz 14 zu § 118 ZPO). Auf Grund der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist der Bund zu verpflichten, für die durch die Prozessführung des Klägers verursachten Kuratorkosten vorläufig aus Amtsgeldern in Vorlage zu treten. Da die Geltendmachung der Kuratorkosten nicht befristet ist, bedeutet die Bestimmung der Kosten nach rechtskräftiger Kostenentscheidung im Verfahren selbst die Schaffung mehrerer Titel nebeneinander - einerseits die Kostenersatzpflicht des Klägers aufgrund des Verfahrensausganges, andererseits seine Ersatzverpflichtung gegenüber dem Sachwalter gem § 10 ZPO, bzw die Auszahlungsanordnung aus Amtsgeldern, was bei Bestimmung der Kuratorkosten vor Beendigung des Prozesses nicht entsteht, weil in diesem Fall der durch den Kurator vertretenen Partei keinerlei Kosten entstehen, sodass sie im Verfahren auch keinen Ersatzanspruch geltend machen kann. Dies allein hindert aber eine Kostenbestimmung nach § 10 ZPO nicht, weil einer allfälligen weiteren Inanspruchnahme nach Leistung aufgrund eines Titels im Rahmen des Exekutionsverfahrens die bereits erfolgte Leistung, etwa auch des Bundes, eingewendet werden könnte.Es handelt sich beim Anspruch nach Paragraph 10, ZPO um einen solchen des Kurators, der mit einer Kostenersatzpflicht im Sinne der Paragraphen 41, ff ZPO dem Prozessgegner gegenüber nicht ident ist vergleiche EFSlg 88.030). Die Kuratorkosten sind nicht ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gegner, sondern eine Vorleistung des Gegners auf den Belohnungsanspruch des Kurators vergleiche Gitschthaler in Rechberger aaO, Rz 14 zu Paragraph 118, ZPO). Auf Grund der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist der Bund zu verpflichten, für die durch die Prozessführung des Klägers verursachten Kuratorkosten vorläufig aus Amtsgeldern in Vorlage zu treten. Da die Geltendmachung der Kuratorkosten nicht befristet ist, bedeutet die Bestimmung der Kosten nach rechtskräftiger Kostenentscheidung im Verfahren selbst die Schaffung mehrerer Titel nebeneinander - einerseits die Kostenersatzpflicht des Klägers aufgrund des Verfahrensausganges, andererseits seine Ersatzverpflichtung gegenüber dem Sachwalter gem Paragraph 10, ZPO, bzw die Auszahlungsanordnung aus Amtsgeldern, was bei Bestimmung der Kuratorkosten vor Beendigung des Prozesses nicht entsteht, weil in diesem Fall der durch den Kurator vertretenen Partei keinerlei Kosten entstehen, sodass sie im Verfahren auch keinen Ersatzanspruch geltend machen kann. Dies allein hindert aber eine Kostenbestimmung nach Paragraph 10, ZPO nicht, weil einer allfälligen weiteren Inanspruchnahme nach Leistung aufgrund eines Titels im Rahmen des Exekutionsverfahrens die bereits erfolgte Leistung, etwa auch des Bundes, eingewendet werden könnte.

Mit beim Rekursgericht am 8.6.2001 eingelangter Äußerung behauptet der Kläger zwar den Abschluss einer Ratenvereinbarung mit der Beklagten, die neben dem rückständigen Unterhalt auch die Verfahrenskosten umfassen würde. Es werde ein Ratenbetrag von S 1.000,-- pro Monat an den Sachwalter der Beklagten zur Überweisung gebracht.

Aus der beiliegenden Korrespondenz, und zwar insbesonders dem Schreiben vom 20.12.2000, in dem nur von einem Vorschlag auf Ratenzahlung des rückständigen Unterhalts die Rede ist, wird nicht belegt, dass eine Ratenvereinbarung auch für die Verfahrenskosten geschlossen wurde, was sich auch aus der vom Beklagtenvertreter vorgelegten Korrespondenz nicht ergibt. Der Kläger konnte daher nicht bescheinigen, dass die (ratenweise) Bezahlung der Verfahrenskosten, zu deren Begleichung er bereits verpflichtet wurde, bereits erfolgt ist.

Somit kann trotz des bestehenden rechtskräftigen Titels gegen den Kläger auf Kostenersatz dieser zur Zahlung der Kuratorkosten in einer den bisherigen Kostenersatz übersteigenden Höhe verpflichtet werden, wodurch der Sachwalter infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe einen Anspruch darauf hat, diese Kosten aus Amtsgeldern ersetzt zu bekommen.

In Stattgebung des Rekurses war daher der angefochtene Beschluss wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei die Auszahlungsanordnung dem Erstgericht vorzubehalten war.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfallsGemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls

unzulässig.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00072 42R01691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:04200R00169.01S.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20010626_LG00003_04200R00169_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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