Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf C*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr. Clemens W*****, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 200.000 S sA infolge ordentlicher Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das mit Beschluss vom 19. Februar 2001, GZ 4 R 314/00h-30, berichtigte Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2000, GZ 4 R 314/00h-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. September 2000, GZ 8 Cg 255/98x-22, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur gesetzmäßigen Erledigung des zweiten Antrags der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO vom 19. 3. 2001 sowie der damit verbundenen zweiten ordentlichen Revision, GZ 8 Cg 255/98x-35, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Infolge Berufung des Klägers wurde das Ersturteil vom 21. 9. 2000 mit Berufungsurteil vom 19. 12. 2000 teilweise abgeändert. Das Berufungsgericht sprach überdies aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nachdem beide Parteien Anträge gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit ordentlichen Revisionen eingebracht hatten, berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil vom 19. 12. 2000 mit Beschluss vom 19. 2. 2001 im Spruch und in den Entscheidungsgründen. Überdies änderte es den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde den Parteien am 5. 3. 2001 zugestellt. Schon dieser Zustellakt veranlasste den Kläger, einen weiteren Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision einzubringen (Postaufgabe 19. 3. 2001). Am 27. 4. 2001 wurden den Parteien sodann die berichtigten Urteilsausfertigungen zugestellt, wobei eine Berichtigung, wie aus der Urschrift des Berufungsurteils zu schließen ist, unzutreffend auch in Pkt. III. des Spruchs ersichtlich gemacht worden sein dürfte. Daraufhin wurden die Akten im Weg über das Berufungsgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die erhobenen ordentlichen Revisionen vorgelegt.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. Wird das Berufungsurteil berichtigt und bringt eine Partei gegen das berichtigte Urteil - wie hier der Kläger - einen weiteren Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision ein, obgleich der ursprüngliche Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 3 schon abgeändert wurde, so hat das Berufungsgericht - nach Vorlage der Akten durch das Erstgericht - die Zulässigkeit dieses zweiten Antrags und des damit verbundenen zweiten Rechtsmittels gemäß § 507b Abs 4 ZPO im Lichte des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (siehe dazu Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 461 Rz 12 je mN aus der Rsp), des für die Urteilsberichtigung bedeutsamen Grundes (siehe dazu Rechberger in Rechberger aaO § 419 Rz 7) und der gemäß § 508 Abs 3 ZPO ohnehin schon zugelassenen ordentlichen Revision zu beurteilen.
2. Ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO richtet sich nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Berufungsgericht. Der Oberste Gerichtshof kann über einen solchen Antrag somit nicht entscheiden. Seine Kompetenz, über eine mit einem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision abzusprechen, setzt einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder - in einem Fall wie hier - die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des erörterten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage voraus. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weshalb er über die zweite ordentliche Revision des Klägers nach der derzeitigen Verfahrenslage auch nicht entscheiden kann.
Nach allen bisherigen Erwägungen hat somit das Berufungsgericht zuerst über den zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und - in rein formeller Hinsicht - je nach seiner Überzeugung allenfalls auch über die damit verbundene zweite ordentliche Revision des Klägers abzusprechen, weshalb die Akten zurückzustellen sind.
Textnummer
E62461European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00145.01G.0626.000Im RIS seit
26.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011