TE OGH 2001/6/27 9ObA123/01f

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut H*****, Facharzt, *****, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus K*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen (eingeschränkt) S 75.409,50 netto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2001, GZ 15 Ra 9/01p-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. November 2000, GZ 48 Cga 51/00s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte Kündigungsentschädigung einschließlich anteiliger Sonderzahlungen für die Monate Juli und August 1999, eine restliche Urlaubsentschädigung sowie eine Abfertigung (abzüglich einbehaltener und an die beklagte Partei noch nicht abgeführter Privathonoraranteile). Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er seit 1. 10. 1994 als provisorischer Leiter der Abteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis nicht durch Zeitablauf, sondern durch (seitens des Klägers akzeptierte) Kündigung durch den Dienstgeber beendet worden sei.

Die beklagte Partei wendete ein, dass mit dem Kläger ausdrücklich ein zeitlich befristeter Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, wobei der Endzeitpunkt mit der Auflassung der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in W***** bzw durch die Inbetriebnahme des neuen Bezirkskrankenhauses K***** festgesetzt worden sei. Tatsächlich seien die Schließung des Bezirkskrankenhauses W***** mit 30. 6. 1999 und gleichzeitig die Eröffnung des neu errichteten Krankenhauses in K***** erfolgt. Diese Terminisierung sei für den Kläger ausreichend absehbar und daher auch bestimmt gewesen.

Von folgenden wesentlichen Feststellungen ist auszugehen:

Schon bei Ausschreibung der Stelle des Klägers war allgemein bekannt,

dass das Krankenhaus W***** aufgelassen und dessen Agenden zur Gänze

an das neue Bezirkskrankenhaus K***** übertragen werden sollten,

welches bereits im Bau befindlich war. Die Stellenausschreibung hatte

daher auch den Wortlaut: " ... Die Besetzung erfolgt befristet bis

zur Inbetriebnahme des neuen Bezirkskrankenhauses, Standort

K*****-E*****, bzw bis zur Betriebsauflösung des Hauses W*****." Das

Bewerbungsschreiben des Klägers wies unter anderem folgenden Passus

auf: " ... Es ist mir bewusst, dass es sich bei dieser Stelle um

einen befristeten Vertrag für die Dauer der Bauzeit des Krankenhauses

K***** bzw des Bestehens des Krankenhauses W***** handelt; dies kann

von mir ohne Probleme akzeptiert werden .... ". Ebenfalls seit Jahren

war bekannt, dass die Übersiedlung der Abteilungen des Krankenhauses W***** in das Krankenhaus K***** im Jahre 1999 erfolgen sollte.

Dem Dienstvertrag mit dem Kläger wurde ausdrücklich das Vertragsbedienstetengesetz 1948 als lex contractus zugrundegelegt.

Unter Punkt 9 des Dienstvertrages heißt es: "Das Dienstverhältnis wird eingegangen (§ 4 Abs 2 lit c) befristet bis zur Inbetriebnahme des Hauses K*****. Wenn die Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vor der Fertigstellung des Hauses K***** aufgelassen wird, gilt die Befristung bis zu diesem Zeitpunkt".Unter Punkt 9 des Dienstvertrages heißt es: "Das Dienstverhältnis wird eingegangen (Paragraph 4, Absatz 2, Litera c,) befristet bis zur Inbetriebnahme des Hauses K*****. Wenn die Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vor der Fertigstellung des Hauses K***** aufgelassen wird, gilt die Befristung bis zu diesem Zeitpunkt".

Tatsächlich war die gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilung des Bezirkskrankenhauses K*****-W***** bis zur Inbetriebnahme des Krankenhauses K*****-E***** am 1. 7. 1999 im Haus W***** untergebracht.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Dienstverhältnis des Klägers eine wirksame Befristung im Sinne des § 4 Abs 3 VBG zugrundegelegen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Dienstverhältnis des Klägers eine wirksame Befristung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, VBG zugrundegelegen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Nach der Rechtsprechung (zuletzt 9 ObA 422/97t = ZAS 1998, 34 = ARD 4980/11/98 mwN) liegt eine wirksame Befristung im Sinne des § 4 Abs 3 VBG dann vor, wenn der durch die Vereinbarung bestimmte Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen ist. Dies muss im vorliegenden Fall, in dem die Übernahme der vom Kläger betreuten Abteilung auf ein anderes Krankenhaus von dessen Fertigstellung abhing, welche zumindest auf ein Jahr eingegrenzt war, angenommen werden (vgl 9 ObA 422/97t, wo die Aufnahme auf die Dauer von - nur hinsichtlich des Höchstmaßes vorhersehbaren - Karenzzeiten anderer Arbeitnehmer als ausreichend für eine Befristung angesehen wurde). Entgegen der Auffassung des Klägers war die Fertigstellung eines derart großen Projektes, wie es ein Krankenhausbau ist, keineswegs willkürlich durch die beklagte Partei beeinflussbar.Nach der Rechtsprechung (zuletzt 9 ObA 422/97t = ZAS 1998, 34 = ARD 4980/11/98 mwN) liegt eine wirksame Befristung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, VBG dann vor, wenn der durch die Vereinbarung bestimmte Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen ist. Dies muss im vorliegenden Fall, in dem die Übernahme der vom Kläger betreuten Abteilung auf ein anderes Krankenhaus von dessen Fertigstellung abhing, welche zumindest auf ein Jahr eingegrenzt war, angenommen werden vergleiche 9 ObA 422/97t, wo die Aufnahme auf die Dauer von - nur hinsichtlich des Höchstmaßes vorhersehbaren - Karenzzeiten anderer Arbeitnehmer als ausreichend für eine Befristung angesehen wurde). Entgegen der Auffassung des Klägers war die Fertigstellung eines derart großen Projektes, wie es ein Krankenhausbau ist, keineswegs willkürlich durch die beklagte Partei beeinflussbar.

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die

zu verallgemeinernde Regel des § 878 zweiter Satz ABGB (Rummel ABGB

I3 Rz 4 zu § 878) dazu führen muss, dass die mit der Fertigstellung

des neuen Krankenhauses erfolgte Befristung des Dienstverhältnisses

des Klägers auch dann Bestand hat, wenn man annehmen wollte, dass die

Alternativbefristung der "Auflassung der Abteilung für

Frauenheilkunde und Geburtshilfe vor der Fertigstellung des

Krankenhauses K*****" zu unbestimmt und daher unwirksam wäre. Es kann

den Parteien nämlich nicht unterstellt werden, dass sie bei Kenntnis

der Unwirksamkeit der letzgenannten Befristung auch die andere nicht

gewollt hätten. Die jedenfalls aufrechte Restgültigkeit einer

Befristung macht somit eine Auseinandersetzung, insbesondere durch Auslegung, mit der anderen Befristung entbehrlich.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E62217 09B01231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00123.01F.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20010627_OGH0002_009OBA00123_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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