TE OGH 2001/6/27 1Nd16/01

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans-Peter O*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden

Beschluss

Spruch

gefasst:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller wurde nach dem Antragsvorbringen in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht (LG) Linz wegen des Verbrechens des Betrugs zu einer - bereits verbüßten - Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte diese Entscheidung.

Der Antragsteller beabsichtigt, wegen Fehlern von Richtern des LG Linz und des OLG Linz im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren gegen den Bund als Rechtsträger aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung klageweise vorzugehen und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der solchen Klagen vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht, - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für einen solchen Antrag zuständig sein kann (stRspr, 1 Nd 5/00 mwN u.v.a.). Die Bestimmung selbst regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Deshalb kann ein bestimmter Gerichtshof erster Instanz nicht über eine Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden, wenn der geltend gemachte Anspruch aus dem Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs abgeleitet wird.Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der solchen Klagen vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht, - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für einen solchen Antrag zuständig sein kann (stRspr, 1 Nd 5/00 mwN u.v.a.). Die Bestimmung selbst regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Deshalb kann ein bestimmter Gerichtshof erster Instanz nicht über eine Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden, wenn der geltend gemachte Anspruch aus dem Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs abgeleitet wird.

Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

Anmerkung

E61965 01J00161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00016.01.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20010627_OGH0002_0010ND00016_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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