Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paula B*****, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, wider die beklagte Partei Karl-Heinz B*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Unterhalt, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 4. April 2001, GZ 21 R 112/01x-22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8. Jänner 2001, GZ 1 C 43/00p-15, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils des Erstgerichtes mit der Begründung als verspätet zurück, das Urteil sei der Klagevertreterin am 16. 1. 2001 zugestellt, die Berufung aber erst am 14. 2. 2001 und damit einen Tag nach dem Ende der vierwöchigen Berufungsfrist bei Gericht (persönlich) überreicht worden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist jedenfalls - ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig (RIS-Justiz RS0043882; RS0042770; Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 519 ZPO mwN) und auch berechtigt:Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist jedenfalls - ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig (RIS-Justiz RS0043882; RS0042770; Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 519, ZPO mwN) und auch berechtigt:
Die gegenständliche Berufung langte am 14. 2. 2001 beim BG Wels ein, wurde jedoch in der Einlaufstelle weder mit dem Vermerk "persönlich überreicht" noch mit einem "Postaufgabedatum" versehen. Die Rekurswerberin macht geltend, die Berufung sei nicht überreicht, sondern am 13. 2. 2001 zur Post gegeben worden und daher rechtzeitig.
Dies trifft nach den durchgeführten Erhebungen zu. Wie aus dem vorgelegten Original des Postaufgabescheines ersichtlich ist, und die vom Erstgericht als Auskunftsperson vernommene Kanzleiangestellte der Klagevertreterin auch bestätigt hat, wurde das zurückgewiesene Rechtsmittel am 13. 2. 2001 als eingeschriebene Briefsendung zur Post gegeben.
Da die Berufung demnach fristgerecht erhoben wurde, war dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht aufzutragen, eine Sachentscheidung zu fällen (vgl RIS-Justiz RS0041391; 10 Ob 99/00g; zuletzt 7 Ob 70/01x).Da die Berufung demnach fristgerecht erhoben wurde, war dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht aufzutragen, eine Sachentscheidung zu fällen vergleiche RIS-Justiz RS0041391; 10 Ob 99/00g; zuletzt 7 Ob 70/01x).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E62116 07A01531European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00153.01B.0627.000Dokumentnummer
JJT_20010627_OGH0002_0070OB00153_01B0000_000