Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika R*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen die beklagte Partei Renate S*****, Kauffrau, *****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen S 32.322 netto sA (Revisionsinteresse S 33.828,74 brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2000, GZ 9 Ra 352/00a-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass ein Vertrag im Zweifel noch nicht als geschlossen anzusehen ist, wenn über einen von den Parteien in die Verhandlungen einbezogenen Vertragspunkt (selbst wenn es ein Nebenpunkt ist) noch nicht Einigung erzielt wurde (RIS-Justiz RS0013972; zuletzt 7 Ob 244/00h; 6 Ob 211/98t). Dieser Rechtssatz rechtfertigt allerdings nicht die von der Revisionswerberin daraus gezogenen Schlüsse. Zum einen hatten die Streitteile Einigung darüber erzielt, die Höhe des Entgeltes auf der Grundlage der noch nachzuweisenden Vordienstzeiten aus dem Kollektivvertrag zu errechnen. Insoweit wurde daher schon am 22. 11. 1999 eine verbindliche Einigung erzielt, die ja auch mit 1. 12. 1999 - also vor der endgültigen Errechnung der Entgelthöhe - in Vollzug gesetzt wurde. Für die Klägerin ist aber auch dann nichts zu gewinnen, wenn man davon ausgeht, dass der Arbeitsvertrag erst mit dem Einverständnis über die Entgelthöhe zustande gekommen sei. Auch unter dieser Voraussetzung würde die zunächst vorbehaltene Einigung über die Entgelthöhe am Inhalt der übrigen zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen - und damit an der Vereinbarung einer Probezeit - nichts ändern.
Die Probezeit von einem Monat wurde daher von den Streitteilen wirksam vereinbart, sodass die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Probezeit ohne Einhaltung von Fristen und Terminen beenden konnte.
Anmerkung
E62500 09B01481European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00148.01G.0627.000Dokumentnummer
JJT_20010627_OGH0002_009OBA00148_01G0000_000