Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin über die Beschwerde des namens einer "W***** M***** Handel GesellschaftmbH i.L." einschreitenden Ludwig M***** gegen eine vom Oberlandesgericht Graz am 30. März 2001, AZ 9 Ns 16/01, angeordnete Delegierung, nach Einsicht der Generalprokuratur in den Akt in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie aus einem zum AZ 14 Ns 3/01 erliegenden Aktenvermerk vom 6. März 2001 erhellt, wurde dem - namens einer "Wohndesign Mayr Handel Gesellschaft mbH i.L." als Subsidiarankläger an Stelle des Staatsanwaltes einschreitenden - Beschwerdeführer Ludwig M***** mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes U*****-Umgebung vom 12. Jänner 2000, GZ 8 P 181/98-62, ein Sachwalter "für alle Angelegenheiten vor Behörden, Gericht usw" bestellt, um ihn vor der Gefahr eines Nachteils zu schützen (vgl § 273 Abs 1 ABGB; vgl zB §§ 390 Abs 1, 390a StPO). Das Ergreifen einer - an sich zulässigen (vgl § 63 Abs 2 StPO) - Beschwerde gegen die vom Gerichtshof II. Instanz verfügte Delegierung steht ihm daher ohne Einwilligung seines Sachwalters mangels Prozessfähigkeit nicht zu (Dittrich-Tades ABGB35 § 273 E 15). Dazu kommt, dass den Delegierungsgrund des § 62 zweiter Satz StPO in Frage stellende Argumente in der Beschwerde nicht genannt werden.Wie aus einem zum AZ 14 Ns 3/01 erliegenden Aktenvermerk vom 6. März 2001 erhellt, wurde dem - namens einer "Wohndesign Mayr Handel Gesellschaft mbH i.L." als Subsidiarankläger an Stelle des Staatsanwaltes einschreitenden - Beschwerdeführer Ludwig M***** mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes U*****-Umgebung vom 12. Jänner 2000, GZ 8 P 181/98-62, ein Sachwalter "für alle Angelegenheiten vor Behörden, Gericht usw" bestellt, um ihn vor der Gefahr eines Nachteils zu schützen vergleiche Paragraph 273, Absatz eins, ABGB; vergleiche zB Paragraphen 390, Absatz eins,, 390a StPO). Das Ergreifen einer - an sich zulässigen vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, StPO) - Beschwerde gegen die vom Gerichtshof römisch II. Instanz verfügte Delegierung steht ihm daher ohne Einwilligung seines Sachwalters mangels Prozessfähigkeit nicht zu (Dittrich-Tades ABGB35 Paragraph 273, E 15). Dazu kommt, dass den Delegierungsgrund des Paragraph 62, zweiter Satz StPO in Frage stellende Argumente in der Beschwerde nicht genannt werden.
Anmerkung
E6229713d00831Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3081 = EFSlg 96.810XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00083.01.0627.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009