Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland Viktor M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 7. März 2001, GZ 25 Vr 895/00-38, ferner über die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 (§ 498 Abs 3) StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland Viktor M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 7. März 2001, GZ 25 römisch fünf r 895/00-38, ferner über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, (Paragraph 498, Absatz 3,) StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 2. Oktober 1984 geborene Roland (Viktor) M***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Oktober 2000 in Wels mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Gerald (Heinz) B***** insgesamt neun Messerstiche in den Kopf, Schulter- und Oberarmbereich versetzte und ihn aufforderte, ihm eine Geldtasche mit 3.000 S Bargeld und ein Handy der Marke Nokia zu übergeben, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Genannten zur Folge hatte.Der am 2. Oktober 1984 geborene Roland (Viktor) M***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Oktober 2000 in Wels mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Gerald (Heinz) B***** insgesamt neun Messerstiche in den Kopf, Schulter- und Oberarmbereich versetzte und ihn aufforderte, ihm eine Geldtasche mit 3.000 S Bargeld und ein Handy der Marke Nokia zu übergeben, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Genannten zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Beschwerdeargumentation verstößt die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes der zweifachen Qualifikation, nämlich durch die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe (§ 143 zweiter Fall StGB) und die aus der Gewaltanwendung entstandene schwere Körperverletzung des Opfers (§ 143 dritter Fall StGB), nicht gegen das Doppelverwertungsverbot; zieht doch bereits das Vorliegen einer dieser Qualifikationen die erhöhte Strafdrohung nach sich. Das Erstgericht durfte daher die erhöhte Tatintensität durch die Verwirklichung zweier (vom Gesetzgeber gleich strafwürdig erachteter) Qualifkationen als erschwerend hervorheben (13 Os 29/98). Ebenso ist es - der Beschwerde zuwider - grundsätzlich zulässig, daneben auch eine massive brutale Vorgangsweise bei der Ausführung einer strafbaren Handlung als aggravierend zu werten, weil die Art und Weise der Tatbegehung im vorliegenden Fall keinen den Strafsatz bestimmenden Umstand darstellt.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Beschwerdeargumentation verstößt die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes der zweifachen Qualifikation, nämlich durch die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe (Paragraph 143, zweiter Fall StGB) und die aus der Gewaltanwendung entstandene schwere Körperverletzung des Opfers (Paragraph 143, dritter Fall StGB), nicht gegen das Doppelverwertungsverbot; zieht doch bereits das Vorliegen einer dieser Qualifikationen die erhöhte Strafdrohung nach sich. Das Erstgericht durfte daher die erhöhte Tatintensität durch die Verwirklichung zweier (vom Gesetzgeber gleich strafwürdig erachteter) Qualifkationen als erschwerend hervorheben (13 Os 29/98). Ebenso ist es - der Beschwerde zuwider - grundsätzlich zulässig, daneben auch eine massive brutale Vorgangsweise bei der Ausführung einer strafbaren Handlung als aggravierend zu werten, weil die Art und Weise der Tatbegehung im vorliegenden Fall keinen den Strafsatz bestimmenden Umstand darstellt.
Inwiefern die Anwendung einer teilweisen bedingten Strafnachsicht "zwingend" geboten gewesen wäre und demnach die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe Nichtigkeit des Strafausspruchs begründen solle, wird mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 5 JGG und 43a StGB nicht deutlich und bestimmt dargetan.Inwiefern die Anwendung einer teilweisen bedingten Strafnachsicht "zwingend" geboten gewesen wäre und demnach die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe Nichtigkeit des Strafausspruchs begründen solle, wird mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 5, JGG und 43a StGB nicht deutlich und bestimmt dargetan.
Mit dem Einwand wiederum, der Angeklagte habe zur Tatzeit das Alter von sechzehn Jahren nur knapp überschritten, und der Reklamation weiterer, vom Erstgericht nicht berücksichtigter Milderungsumstände macht der Nichtigkeitswerber bloß Berufungsgründe geltend. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§ 285i StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Mit dem Einwand wiederum, der Angeklagte habe zur Tatzeit das Alter von sechzehn Jahren nur knapp überschritten, und der Reklamation weiterer, vom Erstgericht nicht berücksichtigter Milderungsumstände macht der Nichtigkeitswerber bloß Berufungsgründe geltend. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E6200313d00641Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRZ 2001,233 = Jus-Extra OGH-St 3099 = ÖJZ-LSK 2001/272 = EvBl 2002/11S 35 - EvBl 2002,35 = RZ 2002/13 S 116 - RZ 2002,116XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00064.01.0627.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009