Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Ernst H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. April 2001, GZ 11 c Vr 9534/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Ernst H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. April 2001, GZ 11 c römisch fünf r 9534/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Ernst H***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er am 23. November 2000 in Wien Anna Sch***** mit einem Messer einen von der linken Kinn-Unterlippenregion bis knapp vor das linke Ohr reichenden, die Mundhöhle auf Höhe des zweiten bis fünften Zahnes links unten perforierenden und die linke Gesichtsschlagader eröffnenden Schnitt, der eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen (US 4) und eine auffallende Verunstaltung nach sich zog, absichtlich zugefügt hatte, für welche Tat er nur deshalb nicht wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB bestraft werden konnte, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes begangen hatte.Ernst H***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht, weil er am 23. November 2000 in Wien Anna Sch***** mit einem Messer einen von der linken Kinn-Unterlippenregion bis knapp vor das linke Ohr reichenden, die Mundhöhle auf Höhe des zweiten bis fünften Zahnes links unten perforierenden und die linke Gesichtsschlagader eröffnenden Schnitt, der eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen (US 4) und eine auffallende Verunstaltung nach sich zog, absichtlich zugefügt hatte, für welche Tat er nur deshalb nicht wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB bestraft werden konnte, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes begangen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 (§ 433 Abs 1) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Die Beobachtungen Anna Sch***** und deren Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem unbestrittenen Angriff gegen sie erweisen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu Tathergang und -vorsatz als logisch und empirisch einwandfrei. Dies gilt gleichermaßen für die auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gegründete Annahme einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad auf Seiten des Betroffenen. Weil die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden ist (Fuchs AT I4 169), geht auch das Vorbringen, ein Zurechnungsunfähiger könne keine Verletzungsabsicht haben, fehl, was die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung zur Folge hat (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Die Beobachtungen Anna Sch***** und deren Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem unbestrittenen Angriff gegen sie erweisen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu Tathergang und -vorsatz als logisch und empirisch einwandfrei. Dies gilt gleichermaßen für die auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gegründete Annahme einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad auf Seiten des Betroffenen. Weil die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden ist (Fuchs AT I4 169), geht auch das Vorbringen, ein Zurechnungsunfähiger könne keine Verletzungsabsicht haben, fehl, was die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung zur Folge hat (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Anmerkung
E6200713d00771Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3077 = ÖJZ-LSK 2001/254 = EvBl 2001/214 S 901 - EvBl2001,901 = RZ 2002/17 S 140- RZ 2002,140XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00077.01.0627.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009