TE OGH 2001/6/27 1Nd7/01

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gernot L*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden

Beschluss

Spruch

gefasst:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller wurde in einem näher genannten Strafverfahren vor dem Landesgericht Korneuburg wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs unangefochten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien sprach in diesem Strafverfahren wiederholt aus, dass zu einer Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO kein Anlass bestehe; weiters hat es die Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Korneuburg als nicht gerechtfertigt erachtet und einem Delegierungsantrag des Antragstellers nicht Folge gegeben.Der Antragsteller wurde in einem näher genannten Strafverfahren vor dem Landesgericht Korneuburg wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs unangefochten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien sprach in diesem Strafverfahren wiederholt aus, dass zu einer Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 15, StPO kein Anlass bestehe; weiters hat es die Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Korneuburg als nicht gerechtfertigt erachtet und einem Delegierungsantrag des Antragstellers nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller beabsichtigt, soweit sich das aus seinem Antrag und aus einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufgenommenen Protokoll ergibt, gegen den Bund als Rechtsträger u.a. wegen schuldhaften Verhaltens von Richtern im Sprengel des OLG Wien, auch im Zusammenhang mit dem genannten Strafverfahren, klageweise vorzugehen und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) vor.Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, des Amtshaftungsgesetzes (AHG) vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der solchen Klagen vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht, - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für einen solchen Antrag zuständig sein kann (ständige Rechtsprechung, 1 Nd 5/00 mwN u. v.a.). Die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben.Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der solchen Klagen vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht, - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für einen solchen Antrag zuständig sein kann (ständige Rechtsprechung, 1 Nd 5/00 mwN u. v.a.). Die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben.

Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E61962 01J00071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00007.01.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20010627_OGH0002_0010ND00007_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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