TE OGH 2001/6/28 10ObS133/01h

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dagmar Armitter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gisbert B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Höhe der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2001, GZ 25 Rs 137/00h-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Juni 2000, GZ 34 Cgs 10/00f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden. Den Ausführungen in der Revision ist ergänzend noch folgendes entgegenzuhalten:Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden. Den Ausführungen in der Revision ist ergänzend noch folgendes entgegenzuhalten:

Vom Revisionswerber wird die Richtigkeit der Berechnung seiner inländischen Pension unter der Annahme der Gültigkeit der VO (EWG) 1408/71 sowie die Anzahl der dieser Berechnung zugrundegelegten Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem ASVG nicht mehr in Zweifel gezogen. Es hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Erstgericht entgegen seinen anders lautenden Ausführungen auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung von den festgestellten 350 Versicherungsmonaten nach dem ASVG ausgegangen ist und es sich daher insoweit, wie auch die Ermittlung des zwischenstaatlichen Kürzungsfaktors von 64,814 zeigt, nur um einen Schreibfehler gehandelt hat.

Den nicht näher begründeten Bedenken des Revisionswerbers, Art 45 f VO (EWG) 1408/71 verstoße gegen primäres Gemeinschaftsrecht (§§ 39 ff EGV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft), kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung SSV-NF 12/145 (= DRdA 1999/42 mit zustimmender Besprechung von Mayr) bereits näher dargelegt hat, bestehen keine Zweifel, dass die auch im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Art 45 f der VO (EWG) 1408/71 mit Art 51 (nunmehr Art 42) des EG-Vertrages in Einklang stehen. Die den Revisionsausführungen offenbar zugrundeliegende Ansicht, aus dem Grundsatz der Freizügigkeit sei zwingend abzuleiten, dass die österreichische und die deutsche Teilpension des Revisionswerbers ingesamt keinesfalls niedriger sein dürften als eine inländische Pension, wenn der Revisionswerber sämtliche Versicherungsmonate in Österreich erworben hätte, ist verfehlt. Wie der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung näher ausgeführt hat, schafft das Gemeinschaftsrecht kein einheitliches Sozialrecht, sondern lässt das Sozialrecht der Mitgliedstaaten unberührt. Dass es hinsichtlich der aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zu Gunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme.Den nicht näher begründeten Bedenken des Revisionswerbers, Artikel 45, f VO (EWG) 1408/71 verstoße gegen primäres Gemeinschaftsrecht (Paragraphen 39, ff EGV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft), kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung SSV-NF 12/145 (= DRdA 1999/42 mit zustimmender Besprechung von Mayr) bereits näher dargelegt hat, bestehen keine Zweifel, dass die auch im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Artikel 45, f der VO (EWG) 1408/71 mit Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages in Einklang stehen. Die den Revisionsausführungen offenbar zugrundeliegende Ansicht, aus dem Grundsatz der Freizügigkeit sei zwingend abzuleiten, dass die österreichische und die deutsche Teilpension des Revisionswerbers ingesamt keinesfalls niedriger sein dürften als eine inländische Pension, wenn der Revisionswerber sämtliche Versicherungsmonate in Österreich erworben hätte, ist verfehlt. Wie der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung näher ausgeführt hat, schafft das Gemeinschaftsrecht kein einheitliches Sozialrecht, sondern lässt das Sozialrecht der Mitgliedstaaten unberührt. Dass es hinsichtlich der aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zu Gunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E62432 10C01331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00133.01H.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20010628_OGH0002_010OBS00133_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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