TE OGH 2001/6/28 10ObS138/01v

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dagmar Armitter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Werner Steinwendner und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Höhe der Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2001, GZ 11 Rs 7/01f-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juli 2000, GZ 17 Cgs 80/00s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 8. Februar 2001, GZ 11 Rs 7/01f-8, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 8. Februar 2001, GZ 11 Rs 7/01f-8, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Alterspension) gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Die Klägerin begehrt in ihrer Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von einer Neubemessung der Alterspension und der Rückforderung des Betrages von S 1.772,30 Abstand zu nehmen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung eines Überbezuges von S 1.772,30.Gegenstand des Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Alterspension) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Die Klägerin begehrt in ihrer Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von einer Neubemessung der Alterspension und der Rückforderung des Betrages von S 1.772,30 Abstand zu nehmen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung eines Überbezuges von S 1.772,30.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, eine Neubemessung der Alterspension der Klägerin als Teilpension für die Zeit vom 1. 5. 1999 bis 31. 7. 1999 und die Rückforderung von S 383,88 (betreffend den Zeitraum vom 19. bis 31. 7. 1999) zu unterlassen. Das darüber hinausgehende Klagebegehren betreffend den Zeitraum vom 1. 9. 1995 bis 30. 4. 1999 wies es ab und verpflichtete die Klägerin, einen in diesem Zeitraum entstandenen Überbezug von S 1.438,42 binnen 14 Tagen zurückzubezahlen.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (Kuderna, ASGG2 283 f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 2/1, 3/12, 5/77 ua, zuletzt 10 ObS 353/00k mwN). Die in diesem Zusammenhang strittige Frage, ob die Alterspension der Klägerin im Hinblick auf das von der Klägerin in dem von der Rückforderung betroffenen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als Vollpension oder bloß als Teilpension gebührt, bildet nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruches (vgl SSV-NF 3/12, 3/96, 4/37, 5/86 ua; RIS-Justiz RS0084316).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt es sich - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG (Kuderna, ASGG2 283 f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 2/1, 3/12, 5/77 ua, zuletzt 10 ObS 353/00k mwN). Die in diesem Zusammenhang strittige Frage, ob die Alterspension der Klägerin im Hinblick auf das von der Klägerin in dem von der Rückforderung betroffenen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als Vollpension oder bloß als Teilpension gebührt, bildet nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruches vergleiche SSV-NF 3/12, 3/96, 4/37, 5/86 ua; RIS-Justiz RS0084316).

Ein Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua; zuletzt 10 ObS 353/00k).Ein Streitgegenstand im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG). Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua; zuletzt 10 ObS 353/00k).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.

Anmerkung

E62262 10C01381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00138.01V.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20010628_OGH0002_010OBS00138_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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