TE OGH 2001/6/28 10ObS161/01a

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dagmar Armitter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friederike N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Kinzel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2001, GZ 8 Rs 58/01k-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. September 2000, GZ 8 Cgs 26/00x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der im Beobachtungszeitraum ausschließlich als Büglerin beschäftigt gewesenen Klägerin kein Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zukommt, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl SSV-NF 5/96; SVSlg 29.629; 27.612 ua). Ein angelernter Beruf liegt nur vor, wenn die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (SSV-NF 1/70 ua). Es genügt nicht, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48 ua). Die Tätigkeit einer Büglerin ist eine Hilfsarbeitertätigkeit, die nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse der Lehrberufe Damen- und Herrenkleidermacher (vgl hiezu die Ausbildungsvorschriften BGBl 1979/291 in der geltenden Fassung und die Prüfungsordnungen BGBl 1986/569 in der geltenden Fassung sowie Berufslexikon 1 Lehrberufe - Stand Juni 1995 - 82 f und 224 ff) umfasst. Richtig haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen von Invalidität der Klägerin nach der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG geprüft. Nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist die Klägerin noch in der Lage, verschiedene auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten zu verrichten, sodass sie nicht invalide im Sinne dieser Gesetzesstelle ist. Insoweit die Rechtsrüge vermeint, eine Verweisung auf die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten sei wegen eines bei der Klägerin bestehenden pathologischen Vermeidungsverhaltens nicht möglich, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der im Beobachtungszeitraum ausschließlich als Büglerin beschäftigt gewesenen Klägerin kein Berufsschutz im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukommt, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung vergleiche SSV-NF 5/96; SVSlg 29.629; 27.612 ua). Ein angelernter Beruf liegt nur vor, wenn die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (SSV-NF 1/70 ua). Es genügt nicht, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48 ua). Die Tätigkeit einer Büglerin ist eine Hilfsarbeitertätigkeit, die nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse der Lehrberufe Damen- und Herrenkleidermacher vergleiche hiezu die Ausbildungsvorschriften BGBl 1979/291 in der geltenden Fassung und die Prüfungsordnungen BGBl 1986/569 in der geltenden Fassung sowie Berufslexikon 1 Lehrberufe - Stand Juni 1995 - 82 f und 224 ff) umfasst. Richtig haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen von Invalidität der Klägerin nach der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG geprüft. Nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist die Klägerin noch in der Lage, verschiedene auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten zu verrichten, sodass sie nicht invalide im Sinne dieser Gesetzesstelle ist. Insoweit die Rechtsrüge vermeint, eine Verweisung auf die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten sei wegen eines bei der Klägerin bestehenden pathologischen Vermeidungsverhaltens nicht möglich, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E62437 10C01611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00161.01A.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20010628_OGH0002_010OBS00161_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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