TE OGH 2001/6/28 10ObS167/01h

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dagmar Armitter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günter Z*****, vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2001, GZ 9 Rs 294/00x-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. November 1999, GZ 20 Cgs 106/98v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Akt 20 Cgs 106/98v des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als für die klagende Partei zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.1. Der Akt 20 Cgs 106/98v des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als für die klagende Partei zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt.

2. Das Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2001, GZ 9 Rs 294/00x-27, wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die von diesem gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.2. Das Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2001, GZ 9 Rs 294/00x-27, wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die von diesem gemäß Paragraph 6 a, ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. Februar 1998 ab. In einem vom Erstgericht eingeholten Gutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie hat der Sachverständige beim Kläger störende Persönlichkeitsänderungen in Verbindung mit affektiven und Angststörungen und soziale Phobien festgestellt, wobei dieses psychische Krankheitsbild als nicht psychosewertig eingestuft wurde.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Kläger - vertreten durch einen für das Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshelfer - behauptet nun in seiner Revision gegen das Berufungsurteil erstmals, dass ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass er auf Grund seiner psychischen Beeinträchtigung prozessfähig sei; das Verfahren sei daher nichtig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat einen Nichtigkeitsgrund aus Anlass eines nach den Verfahrensvorschriften zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen (RIS-Justiz RS0042973). Wird aber der Nichtigkeitsgrund mangelnder Prozessfähigkeit - wie hier - erst im Revisionsverfahren geltend gemacht, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Prozessfähigkeit einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, nach der Aktenlage selbst zu beurteilen. Darin manifestiert sich der Grundsatz, dass es gemäß § 6a ZPO ausschließlich Aufgabe des Pflegschaftsgerichts ist, über die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung einer Prozesspartei zu entscheiden. An eine solche Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weshalb zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit vorliegen, die Aktenübersendung an das Pflegschaftsgericht anzuordnen ist (RIS-Justiz RS0035231, RS0035270). Ein allenfalls bestellter Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt (RIS-Justiz RS0107438).Der Oberste Gerichtshof hat einen Nichtigkeitsgrund aus Anlass eines nach den Verfahrensvorschriften zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen (RIS-Justiz RS0042973). Wird aber der Nichtigkeitsgrund mangelnder Prozessfähigkeit - wie hier - erst im Revisionsverfahren geltend gemacht, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Prozessfähigkeit einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, nach der Aktenlage selbst zu beurteilen. Darin manifestiert sich der Grundsatz, dass es gemäß Paragraph 6 a, ZPO ausschließlich Aufgabe des Pflegschaftsgerichts ist, über die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung einer Prozesspartei zu entscheiden. An eine solche Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weshalb zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit vorliegen, die Aktenübersendung an das Pflegschaftsgericht anzuordnen ist (RIS-Justiz RS0035231, RS0035270). Ein allenfalls bestellter Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt (RIS-Justiz RS0107438).

Das Verfahren über die Revision des Klägers ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts nach § 6a ZPO zu unterbrechen (4 Ob 329/98f; 3 Ob 2322/96h; 3 Ob 110/94).Das Verfahren über die Revision des Klägers ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts nach Paragraph 6 a, ZPO zu unterbrechen (4 Ob 329/98f; 3 Ob 2322/96h; 3 Ob 110/94).

Anmerkung

E62438 10C01671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00167.01H.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20010628_OGH0002_010OBS00167_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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