TE OGH 2001/6/29 9Nd508/01

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Veröffentlicht am 29.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Frachtverkehr GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I*****Spedizione Internazionali, *****, I-33100 Udine, wegen Euro 2.365,38 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Frachtverkehr GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I*****Spedizione Internazionali, *****, I-33100 Udine, wegen Euro 2.365,38 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einem grenzüberschreitend durchgeführten Transportauftrag von Italien, wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zum Ablieferungsort in Innsbruck die Zahlung von Euro 2.365,38 sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, wobei angeregt wird, das durch entsprechende Verkehrsanbindung für beide Parteien gut erreichbare Bezirksgericht für Handelssachen Wien auszuwählen.Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einem grenzüberschreitend durchgeführten Transportauftrag von Italien, wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zum Ablieferungsort in Innsbruck die Zahlung von Euro 2.365,38 sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, wobei angeregt wird, das durch entsprechende Verkehrsanbindung für beide Parteien gut erreichbare Bezirksgericht für Handelssachen Wien auszuwählen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung (- Übernahmeort in Italien, Ablieferungsort in Österreich -) zu. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gem. Art 31 Abs 1 lit b CMR gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist. Konkret bestehen keine Bedenken dagegen, der Anregung der klagenden Partei folgend aus dem Kreis der sachlich in Betracht kommenden Gerichte das auf Streitigkeiten aus Handelsgeschäften spezialisierte und für beide Streitteile in zumutbarer Weise erreichbare Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen.Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung (- Übernahmeort in Italien, Ablieferungsort in Österreich -) zu. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gem. Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist. Konkret bestehen keine Bedenken dagegen, der Anregung der klagenden Partei folgend aus dem Kreis der sachlich in Betracht kommenden Gerichte das auf Streitigkeiten aus Handelsgeschäften spezialisierte und für beide Streitteile in zumutbarer Weise erreichbare Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 8 mwN, 9 Nd 502/01).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 5, Rz 8 mwN, 9 Nd 502/01).

Anmerkung

E62221 09J05081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00508.01.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20010629_OGH0002_0090ND00508_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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