TE OGH 2001/7/3 2Nd502/01

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 27. Oktober 1999 geborenen mj Luana L*****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Mai 2001, GZ 1 P 57/01t-34, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache der mj Luana L***** an das Bezirksgericht Lienz wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Durch das BG Innere Stadt Wien ergingen mehrere Beschlüsse über die Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Dieser beantragte am 20. 4. 2001 eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung.

Mit Beschluss vom 31. 5. 2001 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit für die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Lienz mit der Begründung, das Kind wohne auf Dauer in dessen Sprengel. Das BG Lienz lehnte es ab, die Zuständigkeit zu übernehmen, weil alle zur Entscheidung erforderlichen Beweisergebnisse bereits vorlägen und vom Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht behauptet worden sei. Das Bezirksgericht Innere Stadt legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor und meinte, es könne nicht gesagt werden, dass alle zur Entscheidung nötigen Beweisergebnisse bereits vorlägen, weil dem Gegner der Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung noch nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Außerdem seien keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände gegeben, weshalb das neu eingeleitete Verfahren noch vom BG Innere Stadt Wien abzuschließen wäre.Mit Beschluss vom 31. 5. 2001 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit für die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Lienz mit der Begründung, das Kind wohne auf Dauer in dessen Sprengel. Das BG Lienz lehnte es ab, die Zuständigkeit zu übernehmen, weil alle zur Entscheidung erforderlichen Beweisergebnisse bereits vorlägen und vom Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht behauptet worden sei. Das Bezirksgericht Innere Stadt legte den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor und meinte, es könne nicht gesagt werden, dass alle zur Entscheidung nötigen Beweisergebnisse bereits vorlägen, weil dem Gegner der Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung noch nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Außerdem seien keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände gegeben, weshalb das neu eingeleitete Verfahren noch vom BG Innere Stadt Wien abzuschließen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die vom BG Innere Stadt Wien verfügte Übertragung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (Fucik in Fasching**2, Komm zu den Zivilprozessgesetzen, § 111 JN Rz 3; RIS-Justiz RS0047300). Maßgebend ist aber immer das Kindeswohl (EFSlg 60.723; 72.818; RIS-Justiz RS0046908). Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein Übertragungshindernis (Fucik, aaO, § 111 JN Rz 3; RIS-Justiz RS0046972).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (Fucik in Fasching**2, Komm zu den Zivilprozessgesetzen, Paragraph 111, JN Rz 3; RIS-Justiz RS0047300). Maßgebend ist aber immer das Kindeswohl (EFSlg 60.723; 72.818; RIS-Justiz RS0046908). Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein Übertragungshindernis (Fucik, aaO, Paragraph 111, JN Rz 3; RIS-Justiz RS0046972).

Im vorliegenden Fall ist eine Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Lienz, in dessen Sprengel das Kind seinen Aufenthalt hat, nicht in dessen Interesse, weil beim bisher zuständigen Gericht bereits mehrere Beschlüsse über die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ergangen sind und dieser seinen Wohnsitz nicht verlegt hat. Da allenfalls nötige Erhebungen über die Leistungspflicht des Vaters in Wien durchzuführen seien werden, widerspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem Kindeswohl und war deshalb nicht zu genehmigen.

Anmerkung

E62052 02J05021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020ND00502.01.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20010703_OGH0002_0020ND00502_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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