TE OGH 2001/7/3 14Os75/01

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adrian D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 16. Jänner 2001, GZ 13 Vr 1.663/98-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adrian D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 16. Jänner 2001, GZ 13 römisch fünf r 1.663/98-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adrian D***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und unter Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils vom 29. April 1999 (ON 34) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adrian D***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch II) schuldig erkannt und unter Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils vom 29. April 1999 (ON 34) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er in Himberg-Velm

I) Doris B***** außer den Fällen des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwarrömisch eins) Doris B***** außer den Fällen des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar

1) am 6. August 1998 dadurch, dass er mit einer Hand ihre Hände festhielt, sie entkleidete, auf ein Bett niederdrückte, sich auf sie legte, mit beiden Beinen und der anderen Hand ihre Schenkel auseinanderzwängte und den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei es bei ihm zum Samenerguss kam, und

2) am 6. September 1998 dadurch, dass er sie gegen einen PKW drückte, wiederum mit einer Hand ihre Hände festhielt, ihr die Jacke, den Pullover sowie den BH auszog und ihre Hose und ihren Slip hinunterzog, sie mit seinen Armen auf die Motorhaube niederdrückte, mit den Beinen ihre Schenkel auseinanderzwängte und den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei es bei ihm wiederum zum Samenerguss kam;

II) Doris B***** nach den zu I bezeichneten Tathandlungen durch gefährliche Drohung, nämlich die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen bzw erschlagen, wenn sie irgendjemandem von seinen Tathandlungen erzählen sollte, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung bzw Mitteilung seiner Tathandlungen an andere genötigt.römisch II) Doris B***** nach den zu römisch eins bezeichneten Tathandlungen durch gefährliche Drohung, nämlich die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen bzw erschlagen, wenn sie irgendjemandem von seinen Tathandlungen erzählen sollte, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung bzw Mitteilung seiner Tathandlungen an andere genötigt.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider erfolgte die Verlesung des Protokolls über die in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1998 vorgenommene kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Doris B***** (S 70/II) zu Recht (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Hat doch die Genannte bereits in der Hauptverhandlung vom 29. April 1999 über Vorhalt des § 152 Abs 1 Z 2a StPO bekundet, nicht aussagen zu wollen (S 385/I) und dies durch eine - letztlich im Original vorgelegte - schriftliche, mit einem Tag vor der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2000 datierte Erklärung wiederholt (ON 52). Eine schriftliche Aussageverweigerung aber, die vom Erstgericht, zumal von der Privatbeteiligtenvertreterin vorgelegt, als gültig erkannt, somit als ausreichend und unbedenklich beurteilt wurde, ist an keine bestimmte Förmlichkeit gebunden (Mayerhofer StPO4 § 152 E 10) und kann daher auch außerhalb der Hauptverhandlung abgegeben werden (14 Os 145/98, 14 Os 105/99, 12 Os 21/00, 15 Os 21/00).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider erfolgte die Verlesung des Protokolls über die in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1998 vorgenommene kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Doris B***** (S 70/II) zu Recht (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO). Hat doch die Genannte bereits in der Hauptverhandlung vom 29. April 1999 über Vorhalt des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO bekundet, nicht aussagen zu wollen (S 385/I) und dies durch eine - letztlich im Original vorgelegte - schriftliche, mit einem Tag vor der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2000 datierte Erklärung wiederholt (ON 52). Eine schriftliche Aussageverweigerung aber, die vom Erstgericht, zumal von der Privatbeteiligtenvertreterin vorgelegt, als gültig erkannt, somit als ausreichend und unbedenklich beurteilt wurde, ist an keine bestimmte Förmlichkeit gebunden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 152, E 10) und kann daher auch außerhalb der Hauptverhandlung abgegeben werden (14 Os 145/98, 14 Os 105/99, 12 Os 21/00, 15 Os 21/00).

Der Antrag auf ergänzende Einvernahme der Doris B***** (S 69/II) verfiel zu Recht der Abweisung, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die sich zu Recht der Aussage entschlagenhabende Zeugin nunmehr wieder aussagebereit wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19n).Der Antrag auf ergänzende Einvernahme der Doris B***** (S 69/II) verfiel zu Recht der Abweisung, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die sich zu Recht der Aussage entschlagenhabende Zeugin nunmehr wieder aussagebereit wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19n).

Im Übrigen ist das Beweisthema unerheblich, weil die Tatrichter ohnedies davon ausgingen, dass sie versucht habe, ihre Anzeige wieder zurückzuziehen (US 9).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht detailliert logisch und empirisch einwandfrei mit den Angaben des Tatopfers auseinandergesetzt, wobei es diverse Widersprüche zu den Angaben anderer Zeugen und Ungereimtheiten in dessen Aussage mängelfrei mit Alkoholisierung zur Tatzeit und langem Zurückliegen des Vorfalls ebenso erklärte wie es Möglichkeiten aufzeigte, bei denen Divergenzen zu den Aussagen anderer Zeugen keine Einschränkung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers bedingen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht detailliert logisch und empirisch einwandfrei mit den Angaben des Tatopfers auseinandergesetzt, wobei es diverse Widersprüche zu den Angaben anderer Zeugen und Ungereimtheiten in dessen Aussage mängelfrei mit Alkoholisierung zur Tatzeit und langem Zurückliegen des Vorfalls ebenso erklärte wie es Möglichkeiten aufzeigte, bei denen Divergenzen zu den Aussagen anderer Zeugen keine Einschränkung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers bedingen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62834 14D00751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00075.01.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20010703_OGH0002_0140OS00075_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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