TE OGH 2001/7/5 6Ob151/01a

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Veröffentlicht am 05.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Dezi B*****, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch ihre Eltern Gerd B***** und Elke B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Artur Roßbacher, Notar in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. März 2001, GZ 4 R 68/01v-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6. Februar 2001, GZ 4 P 2/01v-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur dann genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht (SZ 71/119; RIS-Justiz RS0048176). Ob in concreto die Annahme einer mit erheblichen Belastungen verbundenen Schenkung - hier einer mit Fruchtgenussrechten und Veräußerungs- und Belastungsverboten zugunsten der Übergeberin und des Vaters der Beschenkten belasteten Liegenschaft - zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (9 Ob 75/01x uva). Die Vorinstanzen haben die pflegschaftsbehördliche Genehmigung verweigert. Eine durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Anmerkung

E62747 06A01511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00151.01A.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20010705_OGH0002_0060OB00151_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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