Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan Schöller und Brigitte Augustin als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sylvia K*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 28.196,42 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 10 Ra 330/00y-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung tritt die nunmehr in § 15e Abs 3 MSchG
vorgesehene Aliquotierung des Urlaubsanspruches in einem Urlaubsjahr,
in dem Karenzurlaub konsumiert wird, bereits mit der Bekanntgabe des
Ausmaßes des Karenzurlaubes ein (vgl RIS-Justiz RS0070859; SZ 60/248
= WBl 1998, 202 = RdW 1988, 203 = ZAS 1989/16 mwN; SZ 61/2 = WBl
1998, 338 = ZAS 1989/17 ((mit insoweit zustimmender Glosse von
Dusak)) = Arb 10.663; vgl dazu auch Knöfler MSchG/EKUG12, 300). Eine
bloße Absichtserklärung der Arbeitnehmerin vor der Entbindung löst
allerdings diese Wirkung noch nicht aus (vgl RIS-Justiz RS0070667 =
SZ 61/2 = WBl 1998, 338 = ZAS 1989/17 = Arb 10.663;
Schwarz/Löschnigg8, 501).
Hier hat die Klägerin nach der Geburt den Karenzurlaub bereits konkret in Anspruch genommen. Damit ist die Aliquotierung ihres Urlaubsanspruches nach § 15e Abs 3 MSchG eingetreten. Eine davorliegende Urlaubsvereinbarung im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 4 UrlG, ist nicht zustandegekommen, da diese die Angabe des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes 3 Monate davor erforderte (vgl Kuderna Urlaubsrecht**2, Rz 38 und 40 zu § 4; Cerny Urlaubsrecht7, 134, 136). Daher ist auch gar nicht auf das Verhältnis dieser Bestimmung zu § 15e Abs 3 MSchG einzugehen.Hier hat die Klägerin nach der Geburt den Karenzurlaub bereits konkret in Anspruch genommen. Damit ist die Aliquotierung ihres Urlaubsanspruches nach Paragraph 15 e, Absatz 3, MSchG eingetreten. Eine davorliegende Urlaubsvereinbarung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, UrlG, ist nicht zustandegekommen, da diese die Angabe des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes 3 Monate davor erforderte vergleiche Kuderna Urlaubsrecht**2, Rz 38 und 40 zu Paragraph 4 ;, Cerny Urlaubsrecht7, 134, 136). Daher ist auch gar nicht auf das Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 15 e, Absatz 3, MSchG einzugehen.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen.
Anmerkung
E62542 08B01511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00151.01S.0705.000Dokumentnummer
JJT_20010705_OGH0002_008OBA00151_01S0000_000