TE OGH 2001/7/5 6Ob263/00w

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Veröffentlicht am 05.07.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse*****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Ruth G*****, vertreten durch Dr. Hermann Kogler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen 166.365,20 S über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2000, GZ 1 R 250/99b-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 31. August 1999, GZ 5 C 2041/96z-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die mit 8.370 S (darin enthalten 1.395 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte betrieb eine Tabaktrafik, die sie zwecks Tilgung ihrer nach einem Hausverkauf noch aushaftenden Kreditschulden bei der Klägerin verkaufte. Mit dem Verkaufserlös wurden sämtliche Konten mit Ausnahme des Kontos mit der Endziffer 159 abgedeckt. Von diesem Konto sollten im Einvernehmen der Streitteile die noch zu erwartenden Abbuchungen zu Gunsten der Lotto-Toto-Gesellschaft erfolgen und nach Schließung aller anderen Konten die noch offenen Geschäftsfälle bis zur Unternehmensübergabe abgewickelt werden. Der Schwager der Beklagten äußerte in diesem Zusammenhang gegenüber der Klägerin, zur Abdeckung des letztlich auf diesem Konto verbleibenden Saldos könnten die Lebensversicherungen der Beklagten herangezogen werden. Die Beklagte hatte vier Lebensversicherungen abgeschlossen, die zu Gunsten der Klägerin vinkuliert waren. in der Folge verpfändete sie ihre Forderungen aus diesen Lebensversicherungen an die Klägerin zur Besicherung deren Forderungen aus drei näher bezeichneten Konten. Das Konto 159 wurde in der Verpfändungsurkunde nicht angeführt. Weiters beantragte die Beklagte die Stornierung der Lebensversicherungen und Überweisung der Rückkaufswerte auf ihr Konto mit der Endziffer 167. Da dieses Konto bei der Überweisung der Lebensversicherungsguthaben von insgesamt 160.429 S bereits geschlossen war und die Klägerin die Ansicht vertrat, diese Beträge mangels Verpfändung der Lebensversicherungen auch zu Gunsten des Kontos 159 nicht zu dessen Abdeckung heranziehen zu dürfen, buchte sie die Beträge auf ein eigens eröffnetes Sonderkonto. Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung zur Heranziehung dieses Betrages zur (teilweisen) Tilgung des per 30. 9. 1996 auf rund 241.000 S angewachsenen Negativsaldos am Konto 159. Die Schwester und der Schwager der Beklagten leisteten schließlich eine Zahlung von 100.000 S, die teilweise der Abdeckung des Kontos 159 gewidmet war.

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage den am Konto 159 noch offenen, von ihr zuletzt mit 166.365,20 S bezifferten Betrag.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil das Konto 159 vereinbarungsgemäß mit dem Erlös aus dem Verkauf der Trafik abgedeckt und geschlossen hätte werden sollen und unklar sei, warum dieses Konto derart belastet worden sei. Der Saldo sei durch die mangelnde Sorgfalt der Klägerin entstanden, wofür die Klägerin zu haften habe. Hilfsweise werde der der Beklagten aus den Realisaten der Lebensversicherungen zustehende Betrag von "cirka 160.000 S" kompensando als Gegenforderung eingewendet, den die Klägerin widerrechtlich zurückbehalte.

Die Klägerin berief sich insoweit auf ein gemäß Punkt 23 Abs 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) vereinbartes Zurückbehaltungsrecht. Die Beklagte replizierte, dass die Klägerin offenbar selbst davon ausgehe, dass nicht die Beklagte, sondern deren Schwager für den am Konto 159 offenen Saldo hafte. Im Zeitpunkt des Abrufes der Rückkaufswerte aus den Lebensversicherungen sei das Pfandrecht der Klägerin an ihren Forderungen infolge Abdeckung aller im Pfändungsvertrag bezeichneten Konten bereits erloschen gewesen, sodass diese Beträge der Beklagten zukommen hätten müssen.Die Klägerin berief sich insoweit auf ein gemäß Punkt 23 Absatz 5, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) vereinbartes Zurückbehaltungsrecht. Die Beklagte replizierte, dass die Klägerin offenbar selbst davon ausgehe, dass nicht die Beklagte, sondern deren Schwager für den am Konto 159 offenen Saldo hafte. Im Zeitpunkt des Abrufes der Rückkaufswerte aus den Lebensversicherungen sei das Pfandrecht der Klägerin an ihren Forderungen infolge Abdeckung aller im Pfändungsvertrag bezeichneten Konten bereits erloschen gewesen, sodass diese Beträge der Beklagten zukommen hätten müssen.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 159.475,20 S und wies das Mehrbegehren (deshalb, weil ein Teilbetrag von 6.890 S aus der Zahlung der Schwester und des Schwagers der Beklagten von der Klägerin widmungswidrig auf Kosten und nicht auf die Teiltilgung des Saldos verrechnet worden sei) ab. Die Abbuchungen vom Konto 159 seien von der Beklagten bzw deren Angestellten veranlasst und von der Klägerin zu Recht durchgeführt worden. Eine Gegenforderung der Beklagten bestehe nicht, weil der Klägerin gemäß Punkt 23 AGBKr ein Pfandrecht oder allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht an diesem Betrag zustehe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Punktes 23 Abs 5 AGBKr und dessen Konsequenzen für eine prozessuale Aufrechnungseinrede fehle.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Punktes 23 Absatz 5, AGBKr und dessen Konsequenzen für eine prozessuale Aufrechnungseinrede fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision der Beklagten ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

In der Revision wird zunächst ausgeführt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Auszahlungserlöse aus den Lebensversicherungen zur Abdeckung des Saldos auf dem Konto 159 heranzuziehen, weil der über eine entsprechende Vollmacht der Beklagten verfügende Schwager diese Vorgangsweise vorgeschlagen habe. Dadurch hätte sich der Saldo entsprechend vermindert und der vorliegende Rechtsstreit erübrigt.

Die Beklagte behauptet damit nunmehr - im Widerspruch zu ihrem bisherigen Prozessstandpunkt - eine derart vereinbarte Widmung der Auszahlungsbeträge aus den Lebensversicherungen und erhebt somit erstmals sinngemäß einen Schuldtilgungseinwand. Im Verfahren erster Instanz hat sie überhaupt das Entstehen einer Forderung der Klägerin ihr gegenüber aus der Kontoüberziehung bestritten und den Tilgungseinwand auch nicht hilfsweise erhoben. Da den Schuldner die Behauptungs- und die Beweislast für die Erfüllung trifft (vgl Reischauer in Rummel2 II, Rz 7 zu § 1298 ABGB) und beide Parteien bislang insoweit von der Nichterfüllung ausgingen, haben die Vorinstanzen zutreffend den vom Erstgericht festgestellten Umstand, der Schwager der Beklagten habe die Einwilligung zur Schuldabdeckung auf dem Konto 159 durch die Lebensversicherungsbeträge gegeben, keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Im Übrigen lässt sich aus den betreffenden Zusicherungen des Schwagers keineswegs zwingend eine Schuldtilgung durch das Abrufen der Beträge bei der Versicherungsanstalt ableiten, weil nicht feststeht, ob die ihm erteilte Generalvollmacht im Zeitpunkt dieser Zusagen noch aufrecht war. Gemäß § 1020 ABGB steht es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte gingen erkennbar davon aus, dass es der Zustimmung der Beklagten selbst bedurft hätte, um eine Tilgung der Schuld aus dem offenen Saldo des Kontos 159 durch die Abberufung der Lebensversicherungsbeträge herbeizuführen. Weder die Klägerin noch die Beklagte erachteten die Zusage des Schwagers der Beklagten hiezu für ausreichend. Dies legt den Schluss nahe, dass die zunächst dem Schwager erteilte Generalvollmacht im Zeitpunkt dieser Vorgänge bereits widerrufen oder entsprechend eingeschränkt worden war. Eine Erörterung dieser Fragen haben die Vorinstanzen aber zu Recht unterlassen, weil den Parteibehauptungen und den wechselweisen Prozessstandpunkten entsprechend die Frage der Schuldtilgung gar nicht zu prüfen war.Die Beklagte behauptet damit nunmehr - im Widerspruch zu ihrem bisherigen Prozessstandpunkt - eine derart vereinbarte Widmung der Auszahlungsbeträge aus den Lebensversicherungen und erhebt somit erstmals sinngemäß einen Schuldtilgungseinwand. Im Verfahren erster Instanz hat sie überhaupt das Entstehen einer Forderung der Klägerin ihr gegenüber aus der Kontoüberziehung bestritten und den Tilgungseinwand auch nicht hilfsweise erhoben. Da den Schuldner die Behauptungs- und die Beweislast für die Erfüllung trifft vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch II, Rz 7 zu Paragraph 1298, ABGB) und beide Parteien bislang insoweit von der Nichterfüllung ausgingen, haben die Vorinstanzen zutreffend den vom Erstgericht festgestellten Umstand, der Schwager der Beklagten habe die Einwilligung zur Schuldabdeckung auf dem Konto 159 durch die Lebensversicherungsbeträge gegeben, keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Im Übrigen lässt sich aus den betreffenden Zusicherungen des Schwagers keineswegs zwingend eine Schuldtilgung durch das Abrufen der Beträge bei der Versicherungsanstalt ableiten, weil nicht feststeht, ob die ihm erteilte Generalvollmacht im Zeitpunkt dieser Zusagen noch aufrecht war. Gemäß Paragraph 1020, ABGB steht es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte gingen erkennbar davon aus, dass es der Zustimmung der Beklagten selbst bedurft hätte, um eine Tilgung der Schuld aus dem offenen Saldo des Kontos 159 durch die Abberufung der Lebensversicherungsbeträge herbeizuführen. Weder die Klägerin noch die Beklagte erachteten die Zusage des Schwagers der Beklagten hiezu für ausreichend. Dies legt den Schluss nahe, dass die zunächst dem Schwager erteilte Generalvollmacht im Zeitpunkt dieser Vorgänge bereits widerrufen oder entsprechend eingeschränkt worden war. Eine Erörterung dieser Fragen haben die Vorinstanzen aber zu Recht unterlassen, weil den Parteibehauptungen und den wechselweisen Prozessstandpunkten entsprechend die Frage der Schuldtilgung gar nicht zu prüfen war.

Im Übrigen beharrt die Revision auf der Ansicht, dass kein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin an dem auf dem Sonderkonto erliegenden Betrag bestehe, weil die Klägerin nicht befugt gewesen sei, die Guthaben aus den Lebensversicherungen nach Erlöschen ihrer Pfandrechte an den entsprechenden Forderungen infolge Abdeckung der in der Verpfändungsurkunde angeführten Konten anzufordern. Die ursprüngliche Vinkulierung der Lebensversicherungen sei durch deren Verpfändung obsolet geworden. Aber selbst bei Fortbestand der ursprünglichen Vinkulierungen dieser Versicherungen könne die Klägerin daraus kein Zurückbehaltungsrecht an den Realisaten ableiten.

Wie bereits das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ausführte, verschafft die Vinkulierung ohne gleichzeitige Verpfändung nur eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 69/212; RIS-Justiz RS0106148). Ob die offenbar auch zu Gunsten des Kontos 159 vereinbarte Vinkulierung durch den zwischen den Parteien geschlossenen Verpfändungsvertrag hinfällig wurde, ist hier aber nicht weiter zu prüfen. Allein entscheidend ist, dass die Beklagte selbst die Stornierungsanträge gestellt und die Überweisung der Rückkaufswerte beantragt hat. Die Beklagte hat nie bestritten, dass sie diese von ihr unterfertigten Anträge der Klägerin zur Vorlage an die Versicherungsanstalt überlassen und die Klägerin zur Abwicklung der Rücküberweisungen ermächtigt hat. Sie hat auch nicht behauptet, diese Anträge und ihre Ermächtigung in der Folge widerrufen zu haben. Schon deshalb war die Klägerin unabhängig davon, ob ihr Pfandrecht an den Forderungen der Beklagten aus den Versicherungen im Zeitpunkt der Weiterleitung des Rückzahlungsantrages an die Versicherungsanstalt noch aufrecht war, jedenfalls berechtigt, die Auszahlung dieser Beträge zu veranlassen und die Gelder entgegenzunehmen. Eine nähere Eingrenzung des Zeitpunktes dahin, ob der Antrag auf Rückzahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungen von der Klägerin vor oder nach Abdeckung des Kontos 167 an die Versicherungsanstalt weitergeleitet wurde, erübrigt sich daher. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

Dass die Realisate aus den Lebensversicherungen nicht dem damals jedenfalls noch existenten Konto 159 gutgebucht wurden, entsprach dem ausdrücklich erklärten Willen der Beklagten, dies zu unterlassen. Eine Kompensation der noch offenen Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus der Überziehung des Kontos 159 und der Forderung der Beklagten auf Ausfolgung der Realisate aus den Lebensversicherungen ist nicht eingetreten, weil der Aufrechnungsvollzug nach herrschender Ansicht die Geltendmachung gegenüber dem Aufrechnungsgegner (eine Aufrechnungserklärung) verlangt und nicht automatisch im Zeitpunkt des Zusammentreffens aufrechenbarer Forderungen erfolgt (Rummel in Rummel II2 Rz 11 zu § 1438 ABGB mwN). Eine - im Fall der Aufrechenbarkeit der Forderungen auch einseitig und gegen den Willen des Aufrechnungsgegners wirksame (vgl Rummel aaO Rz 13) - Aufrechnungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben; sie hat, wie bereits ausgeführt, eine Schuldtilgung, sei es auch durch außergerichtliche Aufrechnung ihrerseits, im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin somit zu Recht unter Berufung auf Punkt 23 Abs 5 AGBKr die Auszahlung der Beträge aus den Lebensversicherungen an die Beklagte verweigert, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Gegen die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass diese Bestimmung ("Die Kreditunternehmung kann ferner ihr obliegende Leistungen an den Kunden wegen eigener Ansprüche zurückhalten, auch wenn diese befristet, bedingt oder noch nicht fällig sind oder nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen") der Fälligkeit der kompensando eingewendeten Forderung der Beklagten auf Auszahlung der strittigen Beträge entgegensteht, vermag die Revision nichts entgegenzuhalten. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Aufrechnungsvoraussetzung (§ 1439 ABGB), und zwar unabhängig davon, dass der Berücksichtigung des erstmals in der Revisionsbeantwortung erhobenen Vorbringens der Klägerin, es sei ein vertragliches Kompensationsverbot zu Lasten der Beklagten (Punkt 7. AGBKr) vereinbart worden, das Neuerungsverbot entgegensteht. Da der Kompensationseinrede schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann, erübrigt sich daher auch die Frage der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur ziffernmäßigen Konkretisierung der eingewendeten Gegenforderung.Dass die Realisate aus den Lebensversicherungen nicht dem damals jedenfalls noch existenten Konto 159 gutgebucht wurden, entsprach dem ausdrücklich erklärten Willen der Beklagten, dies zu unterlassen. Eine Kompensation der noch offenen Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus der Überziehung des Kontos 159 und der Forderung der Beklagten auf Ausfolgung der Realisate aus den Lebensversicherungen ist nicht eingetreten, weil der Aufrechnungsvollzug nach herrschender Ansicht die Geltendmachung gegenüber dem Aufrechnungsgegner (eine Aufrechnungserklärung) verlangt und nicht automatisch im Zeitpunkt des Zusammentreffens aufrechenbarer Forderungen erfolgt (Rummel in Rummel II2 Rz 11 zu Paragraph 1438, ABGB mwN). Eine - im Fall der Aufrechenbarkeit der Forderungen auch einseitig und gegen den Willen des Aufrechnungsgegners wirksame vergleiche Rummel aaO Rz 13) - Aufrechnungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben; sie hat, wie bereits ausgeführt, eine Schuldtilgung, sei es auch durch außergerichtliche Aufrechnung ihrerseits, im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin somit zu Recht unter Berufung auf Punkt 23 Absatz 5, AGBKr die Auszahlung der Beträge aus den Lebensversicherungen an die Beklagte verweigert, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Gegen die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass diese Bestimmung ("Die Kreditunternehmung kann ferner ihr obliegende Leistungen an den Kunden wegen eigener Ansprüche zurückhalten, auch wenn diese befristet, bedingt oder noch nicht fällig sind oder nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen") der Fälligkeit der kompensando eingewendeten Forderung der Beklagten auf Auszahlung der strittigen Beträge entgegensteht, vermag die Revision nichts entgegenzuhalten. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Aufrechnungsvoraussetzung (Paragraph 1439, ABGB), und zwar unabhängig davon, dass der Berücksichtigung des erstmals in der Revisionsbeantwortung erhobenen Vorbringens der Klägerin, es sei ein vertragliches Kompensationsverbot zu Lasten der Beklagten (Punkt 7. AGBKr) vereinbart worden, das Neuerungsverbot entgegensteht. Da der Kompensationseinrede schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann, erübrigt sich daher auch die Frage der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur ziffernmäßigen Konkretisierung der eingewendeten Gegenforderung.

Die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch kommt bei gegenseitigen Geldforderungen nicht in Betracht.

Die Revision zeigt insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO in diesem besonders gelagerten Einzelfall auf und ist daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision zeigt insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in diesem besonders gelagerten Einzelfall auf und ist daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E62406 06A02630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00263.00W.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20010705_OGH0002_0060OB00263_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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