TE OGH 2001/7/5 8Ob300/00a

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Veröffentlicht am 05.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Graeme S*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** Bergbahnen AG, *****, vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 396.154,-- sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2000, GZ 4 R 212/00h-52, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 2000, GZ 57 Cg 84/99k-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 15. Februar 2001, GZ 8 Ob 300/00a, wird gemäß § 419 ZPO in der Kostenentscheidung im Punkt 4a dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:Das Urteil vom 15. Februar 2001, GZ 8 Ob 300/00a, wird gemäß Paragraph 419, ZPO in der Kostenentscheidung im Punkt 4a dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:

"4.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit

a) S 160.695,70 (darin enthalten S 17.063,-- USt und S 58.317,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens .... binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund eines Multipikationsfehlers wurde der Ansatz für den Lokalaugenschein am 23. 3. 2000 von S 2.644,-- statt mit dem Faktor 9 nur mit jenem von 5 multipliziert, woraus sich eine Differenz von S 10.576,-- ergibt. Daraus errechnen sich unter Berücksichtigung des Einheitssatzes und der USt weitere S 19.036,80. Legt man dem Anspruch auf Kostenersatz entsprechend dem Obsiegen mit 92 % gemäß § 43 Abs 1 ZPO eine Quote von 84 % zugrunde, so ergibt dies S 15.990,90 (inklusive S 2.665,20 an USt). Weiteres waren die in der Anlage zum Kostenverzeichnis aufgeschlüsselten und von den Vorinstanzen unbekämpft zugrundegelegten Reisekosten des Klägers vom S 42.748,-Aufgrund eines Multipikationsfehlers wurde der Ansatz für den Lokalaugenschein am 23. 3. 2000 von S 2.644,-- statt mit dem Faktor 9 nur mit jenem von 5 multipliziert, woraus sich eine Differenz von S 10.576,-- ergibt. Daraus errechnen sich unter Berücksichtigung des Einheitssatzes und der USt weitere S 19.036,80. Legt man dem Anspruch auf Kostenersatz entsprechend dem Obsiegen mit 92 % gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO eine Quote von 84 % zugrunde, so ergibt dies S 15.990,90 (inklusive S 2.665,20 an USt). Weiteres waren die in der Anlage zum Kostenverzeichnis aufgeschlüsselten und von den Vorinstanzen unbekämpft zugrundegelegten Reisekosten des Klägers vom S 42.748,-

statt dem Pauschalbetrag von S 10.000,-- zuzüglich der Liftkarte von S 520,- heranzuziehen (S 32.228 x 0.92= 29.649,80).

Anmerkung

E62378 08AA3000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00300.00A.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20010705_OGH0002_0080OB00300_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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