Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Josef M*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Josef K*****, vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. März 2001, GZ 13 R 32/01y-14, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Jänner 2001, GZ 2 Cg 260/00x-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 8.112 S (darin 1.352 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
In der über verschiedene Medien einer breiten Öffentlichkeit bekanntgewordenen sogenannten "Spitzelaffäre" wurde der Beklagte von der Wirtschaftspolizei am 21. 10. 2000 einvernommen. Er bezichtigte den Polizeibeamten Michael K***** als Auftraggeber und Auftragnehmer zur illegalen Beschaffung polizeilicher Dateninformationen und benannte ua den Kläger als Auftraggeber und Ansprechpartner dieses Polizeibeamten.
Der Kläger beantragt mit seiner auf § 1330 ABGB gestützten Klage und dem gleichlautenden Sicherungsbegehren das gerichtliche Gebot der Unterlassung der Behauptung und/oder der Verbreitung der Behauptung, der Kläger wäre der Auftraggeber und/oder Ansprechpartner des genannten Polizeibeamten im Zusammenhang mit illegalen Abfragen aus dem EKIS-Computer. Durch die unwahre Behauptung des Beklagten werde der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Klägers massiv gefährdet. Schon der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne das Ende der politischen Karriere des Klägers bedeuten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und der Beklagte fast täglich einvernommen werde. Da der Beklagte nach eigener Angabe selbst die illegalen Datenabfragen durchgeführt habe, wisse er, dass seine Aussage in Bezug auf eine Mittäter- oder Mitwisserschaft des Klägers falsch sei.Der Kläger beantragt mit seiner auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage und dem gleichlautenden Sicherungsbegehren das gerichtliche Gebot der Unterlassung der Behauptung und/oder der Verbreitung der Behauptung, der Kläger wäre der Auftraggeber und/oder Ansprechpartner des genannten Polizeibeamten im Zusammenhang mit illegalen Abfragen aus dem EKIS-Computer. Durch die unwahre Behauptung des Beklagten werde der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Klägers massiv gefährdet. Schon der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne das Ende der politischen Karriere des Klägers bedeuten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und der Beklagte fast täglich einvernommen werde. Da der Beklagte nach eigener Angabe selbst die illegalen Datenabfragen durchgeführt habe, wisse er, dass seine Aussage in Bezug auf eine Mittäter- oder Mitwisserschaft des Klägers falsch sei.
Der Beklagter beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Er habe die Äußerung ausschließlich in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren abgelegt. Seine Aussage vor der Wirtschaftspolizei sei nicht öffentlich wiederholt worden. Der Kläger müsse beweisen, dass die Äußerung unwahr sei und dass dem Beklagten die Unwahrheit der Äußerung bewusst gewesen sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm den schon wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass objektiv unrichtige Beschuldigungen in einer Strafanzeige wegen des staatlichen Rechtsverfolgungsinteresses nur dann rechtswidrig seien, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben worden seien. Dies müsse auch für Aussagen im Zuge von polizeilichen Vernehmungen gelten. Ein Beschuldigter könne nicht einen ihn belastenden Zeugen durch eine Unterlassungsklage an weiteren Angaben vor der Behörde hindern. Derzeit liege kein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme vor, der Kläger habe im Zuge seiner Vernehmung wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Gemäß § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB hafte der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit er nicht kenne, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilungen an ihr ein berechtigtes Interesse habe. Der Unterlassungsanspruch stehe dann zu, wenn der Täter um die Unrichtigkeit der Tatsache wisse. Der Rechtfertigungsgrund gelte für Straf- und Disziplinaranzeigen, für jede Prozessführung und für Partei- und Zeugenaussagen. Die Herabsetzung dürfe nur nicht wider besseres Wissen geschehen. Auch wenn das Erstgericht die Parteienvernehmung des Klägers zur Wahrheit der Tatsachenbehauptung nicht durchgeführt habe und diese Frage offen sei, sei der Sicherungsantrag nicht berechtigt. Im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs dürfe keinem Prozessbeteiligten eine Äußerung verboten werden. Es bestehe ein vorrangiges Interesse am sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege. Durch eine Unterlassungsklage dürfe die Benützung eines Beweismittels nicht unmöglich gemacht werden. Hier werde das Unterlassungsgebot als Provisorialmaßnahme beantragt. Zwar könne einem Provisorialbegehren im Fall des § 381 Z 2 EO auch dann stattgegeben werden, wenn damit ganz oder teilweise eine Deckung mit dem Ziel des Hauptverfahrens erreicht werde. Eine einstweilige Regelung dürfe aber keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Kläger strebe im Ergebnis das Verbot einer neuerlichen Aussage des Beklagten an. Der durch die begehrte einstweilige Verfügung geschaffene Zustand könnte auch dann nicht wieder beseitigt werden, wenn der Beklagte im Hauptprozess obsiegte. Dies widerspräche aber dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme, die überdies die Gefahr nach sich zöge, auf unzulässige Weise in ein anhängiges Strafverfahren einzugreifen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB hafte der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit er nicht kenne, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilungen an ihr ein berechtigtes Interesse habe. Der Unterlassungsanspruch stehe dann zu, wenn der Täter um die Unrichtigkeit der Tatsache wisse. Der Rechtfertigungsgrund gelte für Straf- und Disziplinaranzeigen, für jede Prozessführung und für Partei- und Zeugenaussagen. Die Herabsetzung dürfe nur nicht wider besseres Wissen geschehen. Auch wenn das Erstgericht die Parteienvernehmung des Klägers zur Wahrheit der Tatsachenbehauptung nicht durchgeführt habe und diese Frage offen sei, sei der Sicherungsantrag nicht berechtigt. Im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs dürfe keinem Prozessbeteiligten eine Äußerung verboten werden. Es bestehe ein vorrangiges Interesse am sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege. Durch eine Unterlassungsklage dürfe die Benützung eines Beweismittels nicht unmöglich gemacht werden. Hier werde das Unterlassungsgebot als Provisorialmaßnahme beantragt. Zwar könne einem Provisorialbegehren im Fall des Paragraph 381, Ziffer 2, EO auch dann stattgegeben werden, wenn damit ganz oder teilweise eine Deckung mit dem Ziel des Hauptverfahrens erreicht werde. Eine einstweilige Regelung dürfe aber keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Kläger strebe im Ergebnis das Verbot einer neuerlichen Aussage des Beklagten an. Der durch die begehrte einstweilige Verfügung geschaffene Zustand könnte auch dann nicht wieder beseitigt werden, wenn der Beklagte im Hauptprozess obsiegte. Dies widerspräche aber dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme, die überdies die Gefahr nach sich zöge, auf unzulässige Weise in ein anhängiges Strafverfahren einzugreifen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ob ein bloß bescheinigter Sachverhalt die Grundlage für ein Verbot sein könne, in einem anderen Verfahren in einem bestimmten Sinn als Zeuge auszusagen, sei eine erhebliche Rechtsfrage.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht.
Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Rufschädigende Tatsachenbehauptungen in einem gerichtlichen Verfahren können trotz Erfüllung des Tatbildes des § 1330 Abs 2 ABGB wegen des öffentlichen Interesses an einem sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege gerechtfertigt sein (SZ 56/74). Dies gilt gleichermaßen ua für Strafanzeigen, Partei- und Zeugenaussagen oder Äußerungen von Sachverständigen (6 Ob 305/98s mwN = MR 1999, 22 = JBl 1999, 313). Der Rechtfertigungsgrund steht allerdings bei wissentlich falschen Behauptungen nicht zur Verfügung, etwa bei einer wissentlich falschen Strafanzeige (RS0105665) oder Prozessbehauptung (RS0022784). Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. Dies muss wegen völlig gleichgelagerter Problemstellung auch für Aussagen eines Zeugen oder Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Vorerhebungen oder Voruntersuchungen gelten.Rufschädigende Tatsachenbehauptungen in einem gerichtlichen Verfahren können trotz Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wegen des öffentlichen Interesses an einem sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege gerechtfertigt sein (SZ 56/74). Dies gilt gleichermaßen ua für Strafanzeigen, Partei- und Zeugenaussagen oder Äußerungen von Sachverständigen (6 Ob 305/98s mwN = MR 1999, 22 = JBl 1999, 313). Der Rechtfertigungsgrund steht allerdings bei wissentlich falschen Behauptungen nicht zur Verfügung, etwa bei einer wissentlich falschen Strafanzeige (RS0105665) oder Prozessbehauptung (RS0022784). Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. Dies muss wegen völlig gleichgelagerter Problemstellung auch für Aussagen eines Zeugen oder Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Vorerhebungen oder Voruntersuchungen gelten.
Das Rekursgericht erachtet ein Unterlassungsgebot im Provisorialverfahren wegen der Herbeiführung eines endgültigen Zustandes als unzulässigen Eingriff in ein anhängiges Strafverfahren. Mit dieser Rechtsfrage hatte sich die schon zitierte Entscheidung 6 Ob 305/98s zu befassen. Dort ging es um die ebenfalls im Sicherungsverfahren beantragte Unterlassung von Prozessbehauptungen in einem anhängigen Zivilprozess. Nach grundsätzlichen schadenersatzrechtlichen Erwägungen unter Einbeziehung der deutschen Lehre und Rechtsprechung wurde die Frage der Zulässigkeit einer Provisorialmaßnahme (mit der nach einem bloß bescheinigten Sachverhalt dem Prozessgegner ein Prozessvorbringen untersagt und damit sein Gehör eingeschränkt wird) aber offen gelassen und die Abweisung des Sicherungsantrages aus anderen Gründen bestätigt. Auch im vorliegenden Fall ist die grundsätzlich erhebliche Rechtsfrage nicht entscheidungswesentlich:
Bei wissentlich falschen Anzeigen trifft den Kläger die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters (RS0105665). Auch bei der hier bekämpften Aussage des Beklagten vor der Wirtschaftspolizei obliegt dem Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte wissentlich falsch ausgesagt hat. Der Kläger begründet das Wissen des Beklagten über die Unrichtigkeit seines Vorwurfs aber nur damit, dass der Beklagte nach eigener Angabe selbst die illegalen Datenabfragen durchgeführt habe. Der Kläger ist offensichtlich der Ansicht, dass sich aus dem zuletzt angeführten Sachverhalt die Wissentlichkeit des Beklagten über die Unrichtigkeit seiner Anschuldigung geradezu zwangsläufig von selbst ergebe und es einer weiteren Behauptung und Bescheinigung nicht bedürfe. Die vom Kläger behauptete Selbstbeschuldigung des Beklagten enthält nicht den Vorwurf einer direkten Anstiftung durch den Kläger. Nach dem Klagevorbringen hat der Beklagte zunächst und primär den Polizeibeamten und Parteifreund des Klägers als Auftraggeber der illegalen Abfragen beschuldigt und danach den Kläger als Auftraggeber und Ansprechpartner dieses Polizeibeamten. Der Beklagte hat also den Kläger nicht bezichtigt, sein direkter Auftraggeber gewesen zu sein. Damit kann aber aus der unstrittigen Datenabfrage durch den Beklagten nichts Verlässliches über sein Wissen von der Unrichtigkeit der behaupteten Beteiligung des Klägers abgeleitet werden. Der Vorwurf des Beklagten kann durchaus Äußerungen Dritter, etwa des erwähnten Polizeibeamten, zur Grundlage haben, auf deren Richtigkeit der Beklagte vertrauen konnte. Zum positiven Nachweis einer wissentlich falschen Anschuldigung hätte es daher ergänzender Behauptungen und des Anbots geeigneter Bescheinigungsmittel bedurft. Im Ergebnis ist daher die Abweisung des Sicherungsantrages zu bestätigen. Die vom Revisionswerber relevierte Nichtigkeit wegen der Verletzung des Gehörs sowie die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Bei wissentlich falschen Anzeigen trifft den Kläger die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters (RS0105665). Auch bei der hier bekämpften Aussage des Beklagten vor der Wirtschaftspolizei obliegt dem Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte wissentlich falsch ausgesagt hat. Der Kläger begründet das Wissen des Beklagten über die Unrichtigkeit seines Vorwurfs aber nur damit, dass der Beklagte nach eigener Angabe selbst die illegalen Datenabfragen durchgeführt habe. Der Kläger ist offensichtlich der Ansicht, dass sich aus dem zuletzt angeführten Sachverhalt die Wissentlichkeit des Beklagten über die Unrichtigkeit seiner Anschuldigung geradezu zwangsläufig von selbst ergebe und es einer weiteren Behauptung und Bescheinigung nicht bedürfe. Die vom Kläger behauptete Selbstbeschuldigung des Beklagten enthält nicht den Vorwurf einer direkten Anstiftung durch den Kläger. Nach dem Klagevorbringen hat der Beklagte zunächst und primär den Polizeibeamten und Parteifreund des Klägers als Auftraggeber der illegalen Abfragen beschuldigt und danach den Kläger als Auftraggeber und Ansprechpartner dieses Polizeibeamten. Der Beklagte hat also den Kläger nicht bezichtigt, sein direkter Auftraggeber gewesen zu sein. Damit kann aber aus der unstrittigen Datenabfrage durch den Beklagten nichts Verlässliches über sein Wissen von der Unrichtigkeit der behaupteten Beteiligung des Klägers abgeleitet werden. Der Vorwurf des Beklagten kann durchaus Äußerungen Dritter, etwa des erwähnten Polizeibeamten, zur Grundlage haben, auf deren Richtigkeit der Beklagte vertrauen konnte. Zum positiven Nachweis einer wissentlich falschen Anschuldigung hätte es daher ergänzender Behauptungen und des Anbots geeigneter Bescheinigungsmittel bedurft. Im Ergebnis ist daher die Abweisung des Sicherungsantrages zu bestätigen. Die vom Revisionswerber relevierte Nichtigkeit wegen der Verletzung des Gehörs sowie die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 402 und 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E62181 06A01461European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00146.01S.0705.000Dokumentnummer
JJT_20010705_OGH0002_0060OB00146_01S0000_000