TE OGH 2001/7/5 6Ob141/01f

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Veröffentlicht am 05.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. Susanne R*****, und 2. F*****, beide vertreten durch Böhmdorfer & Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs rufschädigender Äußerungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. April 2001, GZ 2 R 194/00i-10, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28. August 2000, GZ 10 Cg 49/00m-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrags releviert die Revisionsrekurswerberin eine unvollständige Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanzen. Die von ihr vermissten weiteren Äußerungen der Erstbeklagten in der Pressestunde, nach denen eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen wäre, sind allerdings Äußerungen, auf die sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz gar nicht berufen hat. Da der Sinn des Provisorialverfahrens in der möglichst raschen Rechtsschutzgewährung (1 Ob 33/01m) ohne weitläufige Erhebungen besteht (RS0004853), liegt in den kursorischen Erhebungen und Feststellungen der Tatsacheninstanzen weder die gerügte Nichtigkeit noch ein Verfahrensmangel. Eine erhebliche Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E62471 06A01411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00141.01F.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20010705_OGH0002_0060OB00141_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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