TE OGH 2001/7/5 6Ob158/01f

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Veröffentlicht am 05.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marion G*****, 2. Beatrix W*****, beide vertreten durch Dr. Peter Brodner und Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Alois B*****, 2. Gertrud B*****, und 3. Rainhard B*****, alle vertreten durch Dr. Karl Claus, Dr. Andreas Kiesling, Rechtsanwaltsgesellschaft nbR in Mistelbach, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit im Grundbuch, Beseitigung und Unterlassung, aus Anlass der "außerordentlichen Revision" der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 27. März 2001, GZ 21 R 60/01y-21, womit über die Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Wolkersdorf vom 23. November 2000, GZ C 416/00z-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird die Ergänzung seines Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit dahin aufgetragen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Die Klägerinnen begehren von den beiden beklagten Liegenschaftsnachbarn und vom Drittbeklagten als Nutzungsberechtigten der belasteten Liegenschaft die Zustimmung zur Einverleibung einer ersessenen Wegeservitut im Grundbuch, die Beseitigung von Absperrungen und die Unterlassung der Errichtung von Hindernissen und Einschränkungen an der Benützung dieses Weges.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der Einverleibung der Dienstbarkeit 52.000 S, nicht aber 260.000 S, hinsichtlich des Beseitigungs- und Unterlassungsbegehrens hingegen nicht 52.000 S übersteige. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision betreffend die Einverleibung der Dienstbarkeiten nicht zulässig sei, im Übrigen aber jedenfalls unzulässig.

Mit ihrer "außerordentlichen Revision" beantragen die Beklagten die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.

Das Erstgericht legt die Akten zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage der Akten widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Bereich kann die Partei aber binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung den mit Gründen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen versehenen Antrag an das Berufungsgericht stellen, den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (§ 508 ZPO). Hier enthält die "außerordentliche Revision" der Beklagten zwar keinen ausdrücklichen Antrag in diese Richtung. Wenn das Erstgericht aber nicht ohnehin von einem schlüssig gestellten Antrag ausgehen wollte, hätte es nach ständiger Rechtsprechung den Revisionswerbern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt (RS0109501). Bei Verweigerung der Verbesserung wäre die "außerordentliche Revision" zurückzuweisen.Die Vorlage der Akten widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Bereich kann die Partei aber binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung den mit Gründen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen versehenen Antrag an das Berufungsgericht stellen, den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (Paragraph 508, ZPO). Hier enthält die "außerordentliche Revision" der Beklagten zwar keinen ausdrücklichen Antrag in diese Richtung. Wenn das Erstgericht aber nicht ohnehin von einem schlüssig gestellten Antrag ausgehen wollte, hätte es nach ständiger Rechtsprechung den Revisionswerbern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt (RS0109501). Bei Verweigerung der Verbesserung wäre die "außerordentliche Revision" zurückzuweisen.

Vor der Zurückstellung der Akten an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung ist hier aber eine Verbesserung des Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichtes erforderlich. Sein Bewertungsausspruch bindet zwar grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof, dies aber dann nicht, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden, wie sie § 500 Abs 3 ZPO anführt (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 500 mwN). Bei der objektiven Klagehäufung ist für die Bewertung § 55 JN maßgeblich. Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche setzt einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn alle Ansprüche aus demselben in der Klage behaupteten Sachverhalt abgeleitet werden können und die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts für einen der mehreren Ansprüche nicht erforderlich ist. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 55 JN mwN aus der Judikatur). Eine Zusammenrechnung findet nicht statt, wenn jeder der Ansprüche unabhängig von den anderen besteht, also jeder ein verfahrensrechtliches eigenes Schicksal haben kann (SZ 63/188 uva). Entscheidend sind der vom Kläger behauptete Sachverhalt und die Rechtsgrundlage der Ansprüche (6 Ob 79/98f). Nach diesen Grundsätzen und dem Erfordernis der Entscheidungsharmonie liegt hier zwischen den einzelnen Klageansprüchen jedenfalls der rechtliche Zusammenhang vor, der eine einheitliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erfordert. Das Berufungsgericht wird seinen Ausspruch dahin zu ergänzen haben, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.Vor der Zurückstellung der Akten an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung ist hier aber eine Verbesserung des Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichtes erforderlich. Sein Bewertungsausspruch bindet zwar grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof, dies aber dann nicht, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden, wie sie Paragraph 500, Absatz 3, ZPO anführt (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 500, mwN). Bei der objektiven Klagehäufung ist für die Bewertung Paragraph 55, JN maßgeblich. Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche setzt einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn alle Ansprüche aus demselben in der Klage behaupteten Sachverhalt abgeleitet werden können und die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts für einen der mehreren Ansprüche nicht erforderlich ist. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 55, JN mwN aus der Judikatur). Eine Zusammenrechnung findet nicht statt, wenn jeder der Ansprüche unabhängig von den anderen besteht, also jeder ein verfahrensrechtliches eigenes Schicksal haben kann (SZ 63/188 uva). Entscheidend sind der vom Kläger behauptete Sachverhalt und die Rechtsgrundlage der Ansprüche (6 Ob 79/98f). Nach diesen Grundsätzen und dem Erfordernis der Entscheidungsharmonie liegt hier zwischen den einzelnen Klageansprüchen jedenfalls der rechtliche Zusammenhang vor, der eine einheitliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erfordert. Das Berufungsgericht wird seinen Ausspruch dahin zu ergänzen haben, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.

Anmerkung

E62231 06A01581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00158.01F.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20010705_OGH0002_0060OB00158_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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