TE OGH 2001/7/9 2Ob307/00m

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Veröffentlicht am 09.07.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gustav K*****, und 2. mj Peter K*****, vertreten durch den Erstkläger als Vater und gesetzlichen Vertreter, ebendort, beide vertreten durch Gruböck & Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. Manfred J*****, und 2. G*****-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Helmut Schmidt, Dr. Ingo Schreiber und Mag. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 157.857,37 und S 140.702,77 und Feststellung, über die Revisionen aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2000, GZ 15 R 118/00h-54, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 5. Februar 2000, GZ 24 Cg 175/97v-48, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

2.) Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass sie zu lauten haben:

"Der Teilanspruch aus entgangenen Beistandsleistungen der verstorbenen Ehefrau und Mutter besteht dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht, bezogen auf den gesamten Anspruch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Getöteten zu einem Viertel zu Recht. Die Haftung der zweitbeklagten Partei ist auf die zwischen den beklagten Parteien vereinbarten Deckungssummen beschränkt. Die Entscheidung über das weiter geltend gemachte Leistungsbegehren bzw über das Feststellungsbegehren und die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. 7. 1995 ereignete sich auf der B 16 im Bereich des Hauptplatzes von Ebreichsdorf ein Verkehrsunfall, bei dem die Ehefrau des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers durch eine Kollision mit einem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW tödlich verletzt wurde.

Die Kläger begehrten zuletzt die Bezahlung von S 157.857,37 bzw S 140.702,77 und stellten ein Feststellungsbegehren unter Bedachtnahme auf ein gleichteiliges Mitverschulden der Getöteten hinsichtlich der Haftung für künftige Schäden, die zweitbeklagte Partei beschränkt auf die zwischen den Beklagten vereinbarten Deckungssummen. Der Unfall sei auf die grob unachtsame Fahrweise und zumindest relativ überhöhte Geschwindigkeit des Erstbeklagten zurückzuführen.

Die Kläger begehren "an Beistandsentgang" rechnungsmäßig insgesamt S 890.702,66, unter Berücksichtigung des gleichteiligen Mitverschuldens der Getöteten S 445.351,33. Hierauf entfielen auf den Erstkläger S 249.602,17, unter Abzug einer Witwenpension von S 91.744,80, somit S 157.857,37, auf den Zweitkläger S 195.749,17, unter Abzug einer Waisenpension von S 55.046,40, somit S 140.702,77. Begehrt wurden zusammen aus diesem Titel S 298.560,14.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; die Getötete habe den Unfall alleine verschuldet, weil sie entgegen § 76 StVO die Fahrbahn im Laufschritt überquert habe. Der Erstbeklagte habe eine zulässige Geschwindigkeit eingehalten, aber trotz sofortiger Reaktion den Unfall nicht verhüten können. Der begehrte "Beistandsentgang" sei überhöht, teilweise sei das Vorbringen nicht schlüssig. Das Feststellungsbegehren wurde "in Ansehung des Vorbringens zum Grund des Anspruches" bestritten, aber nicht "das grundsätzliche Feststellungsinteresse". Für den Fall, dass es "lediglich zu einer Halterhaftung kommen sollte", sei die Haftung auf die Haftungshöchstgrenzen nach dem EKHG zu beschränken.Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; die Getötete habe den Unfall alleine verschuldet, weil sie entgegen Paragraph 76, StVO die Fahrbahn im Laufschritt überquert habe. Der Erstbeklagte habe eine zulässige Geschwindigkeit eingehalten, aber trotz sofortiger Reaktion den Unfall nicht verhüten können. Der begehrte "Beistandsentgang" sei überhöht, teilweise sei das Vorbringen nicht schlüssig. Das Feststellungsbegehren wurde "in Ansehung des Vorbringens zum Grund des Anspruches" bestritten, aber nicht "das grundsätzliche Feststellungsinteresse". Für den Fall, dass es "lediglich zu einer Halterhaftung kommen sollte", sei die Haftung auf die Haftungshöchstgrenzen nach dem EKHG zu beschränken.

Das Erstgericht erkannte das Begehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, "dem Erstkläger und Zweitkläger aus dem Entgang von Beistandsleistungen der verstorbenen Ehefrau und Mutter Leistungen zu erbringen, als dem Grunde nach mit 25 % zu Recht bestehend (gemeint offenbar, der Teilanspruch aus entgangenen Beistandsleistungen bestehe dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht), wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei jedenfalls auf die zwischen den beklagten Parteien vereinbarten Deckungssummen beschränkt wurde. Die Entscheidung über das weiter geltend gemachte Leistungsbegehren bzw über das Feststellungsbegehren sowie die Kosten behielt es der Endentscheidung vor.

Es traf nachstehende Feststellungen:

Bei dem Zusammenstoß wurde die Ehefrau des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers schwer verletzt, worauf sie am 28. 7. 1995 verstarb. Der Erstbeklagte lenkte sein Fahrzeug aus Richtung Weigelsdorf kommend über den Hauptplatz in Richtung der ampelgeregelten Kreuzung, bei welcher ein Fahrstreifen durch Voranzeiger für das Einordnen (Pfeile) als Geradeausfahrstreifen Richtung Unterwaltersdorf gekennzeichnet ist, sowie ein zweiter als Linksabbiegestreifen. 56 m vor der Haltelinie vor dieser Kreuzung befindet sich der Standort der Tafel einer dort befindlichen Bushaltsstelle. Diese dient zur Festlegung einer Bezugslinie im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse der Bundesstraße (die folgenden Bezeichnungen vor bzw nach der Bezugslinie gelten in Fahrtrichtung des Erstbeklagten). Nach der Haltelinie und zwar 59 m nach der Bezugslinie beginnt die rechte Begrenzung des Schutzweges vor der Kreuzung. 43 m vor der Bezugslinie befindet sich, bezogen auf den rechten Fahrbahnrand, rechtsseitig eine Ausfahrt auf die Bundesstraße. 37 m vor der Bezugslinie verbreitert sich die rechte Fahrbahnhälfte kontinuierlich; am rechten Fahrbahnrand beginnt eine "Leitlinie", die die rechte Fahrbahnhälfte in zwei Fahrstreifen zu unterteilen beginnt; der sich bildende rechte Fahrstreifen erreicht 13 m vor der Bezugslinie eine Breite von 2,5 m. Daneben befindet sich in diesem Bereich ein 4,25 m breiter Fahrstreifen, der sich bis zur Bezugslinie auf 4,05 m verschmälert. Vor der Bezugslinie, damit der Haltestellentafel, ist als Bodenmarkierung die Aufschrift "BUS" angebracht, wobei die Schrift für Fahrzeuge lesbar ist, die sich aus Richtung Weigelsdorf nähern. Rund 30 m vor der Anhaltelinie sind erstmals auf den Fahrstreifen Pfeile angebracht; in diesem Bereich ist der rechte Fahrstreifen 3 m, die linke Abbiegespur 3,3 m breit. Aus einer Entfernung von 120 m besteht für einen sich aus Richtung Weigelsdorf nähernden Fahrzeuglenker auf Grund der Straßenführung freie Sicht auf die gesamte Fahrbahnbreite im Bereich der Bezugslinie. Auf der Höhe 91 m vor der Bezugslinie befindet sich ein Vorankünder zum Einordnen an der Kreuzung. Die Fahrbahnhälften sind im Bereich der Bezugslinie und danach durch eine Sperrlinie getrennt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine Busbucht. In dieser hielt die Ehefrau des Erstklägers das von ihr gelenkte Fahrzeug und zwar bezogen auf die Fahrzeugfront ca 5 m nach der Bezugslinie an. Sie wollte zu dem auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite befindlichen Gemüsestand gehen, der sich in einem Bereich 11,5 m bis 21 m nach der Bezugslinie befindet. Sie nahm eine Gemüsesteige im Ausmaß von ca 50 zu 35 cm aus dem Auto und wollte aus einer Position ca 7 m nach der Bezugslinie etwa 1,20 m außerhalb der die Busbucht begrenzenden Abgrenzungslinie die Fahrbahn überqueren. Sie beobachtete den sich nähernden Verkehr und wartete zunächst das Vorbeifahren von zwei oder drei von der beschriebenen Kreuzung kommenden Fahrzeugen ab, die eine Geschwindigkeit von rund 40 km/h einhielten und ging dann los, weil sich keine weiteren Fahrzeuge aus dieser Richtung näherten. Ein solches Fahrzeug hätte für aus der Gegenrichtung kommende Fahrzeuglenker keine Sichtbehinderung mehr dargestellt, sobald die Fußgängerin die Begrenzungslinie der Busbucht überschritten hatte und ein solches Fahrzeug sich in diesem Zeitpunkt rund 13 m vor der Bezugslinie befunden hätte. Die Fußgängerin überquerte die Fahrbahn nicht im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse, sondern leicht schräg, um zu dem Gemüsestand der sich 11,5 m nach der Bezugslinie außerhalb der Fahrbahn befindet, zu gelangen. Sie hielt die Steige vor ihrem Körper und schaute in ihre Gehrichtung, somit jedenfalls nicht in Richtung Weigelsdorf. Sie ging in einem Zug und hielt eine Gehgeschwindigkeit von rund 7,5 km/h ein. Zugleich näherte sich der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h. Die Ehefrau des Erstklägers legte bis zur Kollision eine Strecke von insgesamt 16 m zurück und benötigte dazu, bei einer Gehgeschwindigkeit von 7,5 km/h eine Zeit von rund 7,7 sec. Das Fahrzeug des Erstbeklagten befand sich im Zeitpunkt des Losgehens der Fußgängerin rund 79 m vor der Bezugslinie bzw 99 m vor der späteren Kollisionsstelle. Die Abgrenzungslinie der Busbucht überschritt sie 6,7 sec vor dem späteren Zusammenstoß in einem Zeitpunkt, in dem sich das Fahrzeug des Erstbeklagten rund 65 m vor der Bezugslinie befand. 2,95 m vor der Bezugslinie bzw 2 sec vor der späteren Kollision, reagierte der Erstbeklagte mit einer Vollbremsung auf die Fußgängerin. Er hatte sie erst bemerkt, als sich diese im Bereich der Sperrlinie befand. Bei einer Vorbremszeit von 0,8 sec unter einer Bremsverzögerung von 6 m sec2 beträgt die Anhaltestrecke für das sich mit rund 50 km/h nähernde Fahrzeug rund 27 m. Der Erstbeklagte konnte die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges durch die Vollbremsung nur auf rund 25 km/h verringern. Es kam ca 20 m nach der Bezugslinie zur Kollision. Der Primäranstoß der Fußgängerin ereignete sich auf der Höhe des linken Vorderrades, rund 80 cm hinter der Front des Fahrzeuges. Dadurch kippte die Fußgängerin mit dem Oberkörper über das Fahrzeug, weshalb es zwischen ihrem Schulter- und Kopfbereich und dem linken Abschnitt der Frontscheibe zur Zweitkollision kam.

Für die Fußgängerin wäre es bei Beobachtung des sich von Richtung Weigelsdorf nähernden Verkehrs möglich gewesen, vor der Fahrlinie des Fahrzeuges des Erstbeklagten anzuhalten.

Die Getötete hatte neben ihrer Berufstätigkeit für ihren Ehemann und ihr Kind den Haushalt geführt, welche Leistungen sie dabei im Detail erbrachte, steht noch nicht fest. Der Erstbeklagte wurde in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren vom Vorwurf, er habe durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr zumutbaren Sorgfalt das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB begangen, freigesprochen.Die Getötete hatte neben ihrer Berufstätigkeit für ihren Ehemann und ihr Kind den Haushalt geführt, welche Leistungen sie dabei im Detail erbrachte, steht noch nicht fest. Der Erstbeklagte wurde in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren vom Vorwurf, er habe durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr zumutbaren Sorgfalt das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB begangen, freigesprochen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die Ehefrau des Erstklägerin einerseits das von ihr gelenkte Fahrzeug entgegen dem Halteverbot des § 24 Abs 1 StVO geparkt habe und ausgestiegen sei, um zu einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Gemüsestand zu gehen. Dabei habe sie mehrfach gegen § 76 Abs 5 und 6 StVO verstoßen, weil sie ohne den sich aus Richtung Weigelsdorf nähernden Verkehr zu beachten, die Fahrbahn schräg überquert und dabei nicht den kürzesten Weg gewählt habe. Auch den Erstbeklagten treffe ein Verschulden, weil er sich alleine auf das Einordnen vor der Kreuzung konzentriert und dabei vorher nicht die gesamte Fahrbahn beobachtet habe. Nur so sei es erklärbar, dass er die sich von links nähernde Fußgängerin erst zu einem Zeitpunkt bemerkt habe, als sie sich bereits im Bereich der Sperrlinie befunden habe. Wäre er seiner Verpflichtung, während der Fahrt die vor seinem Fahrzeug liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und allenfalls daran anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten, nachgekommen, hätte er bemerkt, dass die Getötete beim Überqueren der Fahrbahn nicht in seine Richtung geblickt habe. In dieser unklaren Situation habe er nur darauf vertrauen können, dass sich diese in weiterer Folge vorschriftsmäßig verhalten und im Bereich der Fahrbahnmitte anhalten werde, wenn er mit ihr Kontakt aufgenommen hätte. Selbst wenn man ihm eine prompte Reaktion nach Betreten der rechten Fahrbahnhälfte durch die Fußgängerin zugute halten habe wollen, habe er keine den konkreten Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit eingehalten. Es sei von einer Verschuldensverteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der Fußgängerin und damit der Kläger auszugehen. Diese seien berechtigt, Ansprüche aus der Beistandspflicht einzuklagen, die dadurch entstanden seien, dass die Verstorbene den Haushalt für ihren Ehemann und ihr Kind geführt habe. Dieser Anspruch bestehe für beide Kläger mit "25 % dem Grunde nach" zu Recht. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche stehe nicht fest, ob sie der Höhe nach zumindest teilweise zu Recht bestünden. Ein Zwischenurteil solle Gewissheit über das Bestehen eines Anspruches schaffen. Setze sich der geltend gemachte Feststellungsanspruch aus mehreren Teilen zusammen, müsse hinsichtlich eines jeden von ihnen wenigstens ein teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein. Aus diesem Grunde habe über das Feststellungsbegehren vorerst nicht entschieden werden können.Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die Ehefrau des Erstklägerin einerseits das von ihr gelenkte Fahrzeug entgegen dem Halteverbot des Paragraph 24, Absatz eins, StVO geparkt habe und ausgestiegen sei, um zu einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Gemüsestand zu gehen. Dabei habe sie mehrfach gegen Paragraph 76, Absatz 5 und 6 StVO verstoßen, weil sie ohne den sich aus Richtung Weigelsdorf nähernden Verkehr zu beachten, die Fahrbahn schräg überquert und dabei nicht den kürzesten Weg gewählt habe. Auch den Erstbeklagten treffe ein Verschulden, weil er sich alleine auf das Einordnen vor der Kreuzung konzentriert und dabei vorher nicht die gesamte Fahrbahn beobachtet habe. Nur so sei es erklärbar, dass er die sich von links nähernde Fußgängerin erst zu einem Zeitpunkt bemerkt habe, als sie sich bereits im Bereich der Sperrlinie befunden habe. Wäre er seiner Verpflichtung, während der Fahrt die vor seinem Fahrzeug liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und allenfalls daran anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten, nachgekommen, hätte er bemerkt, dass die Getötete beim Überqueren der Fahrbahn nicht in seine Richtung geblickt habe. In dieser unklaren Situation habe er nur darauf vertrauen können, dass sich diese in weiterer Folge vorschriftsmäßig verhalten und im Bereich der Fahrbahnmitte anhalten werde, wenn er mit ihr Kontakt aufgenommen hätte. Selbst wenn man ihm eine prompte Reaktion nach Betreten der rechten Fahrbahnhälfte durch die Fußgängerin zugute halten habe wollen, habe er keine den konkreten Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit eingehalten. Es sei von einer Verschuldensverteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der Fußgängerin und damit der Kläger auszugehen. Diese seien berechtigt, Ansprüche aus der Beistandspflicht einzuklagen, die dadurch entstanden seien, dass die Verstorbene den Haushalt für ihren Ehemann und ihr Kind geführt habe. Dieser Anspruch bestehe für beide Kläger mit "25 % dem Grunde nach" zu Recht. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche stehe nicht fest, ob sie der Höhe nach zumindest teilweise zu Recht bestünden. Ein Zwischenurteil solle Gewissheit über das Bestehen eines Anspruches schaffen. Setze sich der geltend gemachte Feststellungsanspruch aus mehreren Teilen zusammen, müsse hinsichtlich eines jeden von ihnen wenigstens ein teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein. Aus diesem Grunde habe über das Feststellungsbegehren vorerst nicht entschieden werden können.

Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich aller Parteien zulässig sei.

Es billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung und verneinte auch eine Beschränkung der Haftung der beklagten Parteien auf die Haftungsobergrenze nach dem EKHG. Die in der Berufung der Kläger zitierten Entscheidung (inhaltlich auch jene der in der Revision zitierten) vermöchten die von ihnen angestrebte Verschuldensteilung von 1 : 1 nicht zu rechtfertigen.

Auch einer Begrenzung der Haftung der beklagten Parteien auf die Haftungshöchstgrenzen nach dem EKHG sei nicht gerechtfertigt, weil den Erstbeklagten jedenfalls ein Verschulden, das mit einem Viertel zu bewerten sei, treffe.

Das Berufungsgericht schickte seinen Ausführungen zu der in der Berufung der beklagten Parteien bestrittenen Zulässigkeit des angefochtenen Teilzwischenurteils voraus, dass hier die Fällung eines Teilurteils über das Feststellungsbegehren ungleich zweckmäßiger gewesen wäre als ein Teilzwischenurteil über eines von mehreren Kapitalleistungsbegehren, doch bejahte es schließlich die Zulässigkeit eines Teilzwischenurteils. Seit der WGN 1989 könne ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig sei, ob der Anspruch überhaupt mit einem Betrag zu Recht bestehe. Die Tragweite dieser Novellierung sei allerdings unsicher. Einerseits sei ein Zwischenurteil auch dann zulässig, wenn die Art der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens und die anzuwendende Berechnungsmethode strittig seien; ebenso, wenn strittig sei, ob der Schaden, der unbestrittenermaßen entstanden sei, durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden sei; andererseits müssten vor Fällung des Grundurteils alle Anspruchsvoraussetzungen und alle Einwendungen geklärt werden, so der Einwand des Mitverschuldens oder des Vorteilsausgleichs oder die Frage, ob Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen bestünden. In einem solchen Zwischenurteil müsse somit die Frage der Schadensteilung nach dem ABGB bzw EKHG und auch die Haftungsbeschränkungen nach dem EKHG aufgenommen werden; nicht abzusprechen wäre über die richtige Berechnung des "Beistandsentganges". Offen bleibe aber das Problem des Quotenvorrechts. Dies stelle aber kein Hindernis für die Fällung eines Zwischenurteils ("Grundurteils") dar, weil gerade in solchen Fällen die erwähnte Lockerung der Voraussetzungen durch die WGN 1989 sinnvoll erscheine. Auf diese Weise könne verhindert werden, dass infolge Änderung der Schadensteilungsquoten in den höheren Instanzen langwierige, komplizierte und mühevolle Berechnungen des Deckungsfonds über viele Jahre hinaus sinnloserweise mehrfach wiederholt werden müssten. In solchen Fällen müsse im Zwischenurteil die Verschuldens- und Schadensteilungsquote festgehalten werden.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da keinerlei Rechtsprechung zur Frage auffindbar sei, ob die Fällung eines Zwischenurteils durch das Quotenvorrecht der Sozialversicherung als Abzugspost gehindert werde.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien.

Die Rechtsmittelgegner beantragen jeweils in ihren Revisionsbeantwortungen, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben, die beklagten Parteien überdies, die Revision der Kläger als unzulässig zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger, in der lediglich die Verschuldensfrage releviert wird, ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig und war zurückzuweisen. Die Frage der Verschuldensteilung ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig, weshalb hier grundlegende Aussagen nicht gemacht werden können (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 502 mwN; 2 Ob 185/99s uva).Die Revision der Kläger, in der lediglich die Verschuldensfrage releviert wird, ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig und war zurückzuweisen. Die Frage der Verschuldensteilung ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig, weshalb hier grundlegende Aussagen nicht gemacht werden können vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 502, mwN; 2 Ob 185/99s uva).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Parteien ist aber nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes bzw Kindes auf Beistand durch den getöteten Angehörigen bei der Führung des Haushaltes dem Unterhaltsanspruch im Sinn des § 1327 ABGB gleichzustellen. Der Ehepartner und Kinder der Getöteten können daher Ersatz für die entgangenen Leistungen fordern (ZVR 1981/121 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 17 zu § 1327). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kläger eine Witwer- bzw Waisenpension nach der verstorbenen Ehefrau bzw Mutter erhalten. Derartige Hinterbliebenenrenten und Pensionen sind kongruent zum Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges nach § 1327 ABGB bzw des Anspruchs wegen entgangener Beistandsleistung (JBl 1990, 723; 2 Ob 69/93; RS0031633; Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 57 zu § 332 ASVG; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 64 zu § 1327). Zufolge der Bestimmung des § 332 ASVG gehen daher die aus § 1327 ABGB wegen entgangener Beistandsleistung entstandenen Schadenersatzansprüche auf den Versicherungsträger über, soweit dieser kongruente Leistungen erbringt (vgl ZVR 1980/71, Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 24 zu § 1327). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Kläger bereits bei Einbringung der Klage die von ihnen erhaltenen Zahlungen aus der Pensionsversicherung zur Gänze auf den geltend gemachten Anspruch angerechnet haben.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes bzw Kindes auf Beistand durch den getöteten Angehörigen bei der Führung des Haushaltes dem Unterhaltsanspruch im Sinn des Paragraph 1327, ABGB gleichzustellen. Der Ehepartner und Kinder der Getöteten können daher Ersatz für die entgangenen Leistungen fordern (ZVR 1981/121 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 1327,). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kläger eine Witwer- bzw Waisenpension nach der verstorbenen Ehefrau bzw Mutter erhalten. Derartige Hinterbliebenenrenten und Pensionen sind kongruent zum Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges nach Paragraph 1327, ABGB bzw des Anspruchs wegen entgangener Beistandsleistung (JBl 1990, 723; 2 Ob 69/93; RS0031633; Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 57 zu Paragraph 332, ASVG; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 64 zu Paragraph 1327,). Zufolge der Bestimmung des Paragraph 332, ASVG gehen daher die aus Paragraph 1327, ABGB wegen entgangener Beistandsleistung entstandenen Schadenersatzansprüche auf den Versicherungsträger über, soweit dieser kongruente Leistungen erbringt vergleiche ZVR 1980/71, Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1327,). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Kläger bereits bei Einbringung der Klage die von ihnen erhaltenen Zahlungen aus der Pensionsversicherung zur Gänze auf den geltend gemachten Anspruch angerechnet haben.

Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das "Quotenvorrecht" des Sozialversicherers die Fällung eines Zwischenurteils über die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht hindert. Die Frage der Legalzession ist nicht prozessgegenständlich, weil, wie bereits ausgeführt, die Leistungen des Sozialversicherungsträgers aus der Witwer- und Waisenpension bereits zur Gänze berücksichtigt wurden. Beim Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers werden die Leistungen des Sozialversicherungsträgers ungekürzt um die Mitverschuldensquote auf den - hier - um die Mitverschuldensquote verkürzten Deckungsfonds der Geschädigten angerechnet. Es handelt sich daher hier, weil Fragen der Legalzession nicht zur Rede stehen, lediglich um eine Berechnung der Höhe des den Kläger verbleibenden Anspruchs aus entgangener Beistandsleistung. Diese Fragen betreffen daher nur die Höhe des den Klägern verbleibenden Anspruches und hindern daher nicht die Fällung eines - hier - Teil-Zwischenurteiles.

Soweit die Revisionswerber eine Beschränkung ihrer Haftung auf die Haftungshöchstgrenzen nach dem EKHG anstreben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dem Erstbeklagten ist als haftungsbegründendes Verschulden vorzuwerfen, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht in ihrer gesamten Breite beobachtete und die Getötete daher erst dann bemerkte, als sie bereits die Sperrlinie in der Fahrbahnmitte erreicht hatte. Bei Beobachtung der gesamten Fahrbahn hätte ihm auffallen müssen, dass sie keinerlei Blickkontakt zum von rechts kommenden Verkehr aufgenommen hatte. Eine derartige Unterlassung der Beobachtung der gesamten Fahrbahnbreite ist aber als Verschulden anzurechnen. Gegen die dem Erstbeklagten auferlegte Haftungsquote bestehen aber keine Bedenken.

Der Revision der beklagten Parteien war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 42 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 42, ZPO.

Textnummer

E62482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00307.00M.0709.000

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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