Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter S*****, vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 182.328,07 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2001, GZ 5 R 201/00s-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11. August 2000, GZ 34 Cg 131/99t-24, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit S 8.112 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.352, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger brachte vor, Ahmet A***** habe ihm seinen PKW zur Reparatur eines Zylinderschadens übergeben. Über seinen Auftrag habe die beklagte Partei die Reparatur als Subunternehmer durchgeführt. In der Folge habe Fikri K***** das Fahrzeug von Ahmet A***** erworben. Wegen der Mängel dieses Fahrzeuges sei Ahmet A***** zur Rückzahlung des Kaufpreises von S 42.000 an Fikri K***** sowie zum Ersatz der Prozesskosten in der Höhe von S 23.094,93 verpflichtet worden. Die eigenen Prozesskosten von Ahmet A***** hätten S 23.771,82 ausgemacht, weiters seien Dolmetschkosten in der Höhe von S 1.530, sowie Exekutionskosten in der Höhe von S 2.583,84 entstanden. In der Folge sei der Kläger dazu verurteilt worden, die oben angeführten Beträge zuzüglich S 9.000 an Zinsen, S 9.000 an Entgelt für die Reparatur und Prozesskosten in der Höhe von S 28.303,48 zu bezahlen; die eigenen Prozesskosten des Klägers in diesem Verfahren hätten S 43.044,32 ausgemacht. In diesem Urteil sei festgestellt worden, dass der Schaden am gegenständlichen Kfz durch die unsachgemäße Reparatur der beklagten Partei im August 1995 entstanden sei. Die beklagte Partei habe den gesamten finanziellen Schaden des Klägers in der Höhe von S 182.328,07 zu ersetzen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Ein bei der Reparatur aufgetretener Fehler oder Schaden wäre bei der vereinbarten Nachkontrolle jedenfalls entdeckt worden. Da der Kunde des Klägers in der Folge während einer Dauer von 1 1/2 Jahren ca 35.000 km gefahren sei, bestehe zwischen dem Reparaturvorgang und einem allfälligen späteren Schaden kein ursächlicher Zusammenhang. Im Hinblick auf die unterlassene Nachkontrolle habe der Kläger (wohl dessen Kunde) Selbstverschulden, in eventu überwiegendes Mitverschulden zu verantworten. Weder hinsichtlich des behaupteten Schadensbetrages noch bezüglich der Prozesskosten bestehe Kausalität oder ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum damaligen Reparaturauftrag.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 110.980,89 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 71.347,58 ab.
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
1995 hatte zwischen den Streitteilen eine längere Geschäftsbeziehung bestanden; die beklagte Partei, welche eine Kfz-Werkstätte betreibt, hatte über Auftrag des Klägers wiederholt Kfz-Reparaturen durchgeführt.
Am 24. 3. 1995 kaufte Ahmet A***** vom Kläger einen PKW um S 74.000. Am 4. 8. 1995 gab A***** den PKW wegen eines Zylinderschadens dem Kläger zur Reparatur. Der Kläger brachte das Fahrzeug zur beklagten Partei, die die Schadensbehebung durchführte. Im Rahmen der Reparatur wurde ein neuer Zylinderkopf eingebaut. Beim Abholen des Fahrzeuges empfahl der Kläger A*****, er solle nach 1.000 km zur Kontrolle kommen, jedoch nicht zu ihm, sondern direkt zur beklagten Partei. A***** zahlte S 9.000 an den Kläger für die Reparatur.
Anfang September 1996 verkaufte A***** das Fahrzeug an Fikri K***** um S 42.000. Bereits zum Zeitpunkte des Kaufes lief der Motor nicht ordnungsgemäß. Ferner musste beim Betrieb des Fahrzeuges immer wieder Kühlwasser nachgefüllt werden. In weiterer Folge stellte sich heraus, dass der Motorblock einen Riss hatte, wodurch es zu Kühlwasserverlusten kam und Zylinderdruck in das Kühlsystem gelangte. Dieser Riss entstand anlässlich der von der beklagten Partei durchgeführten Zylinderkopfreparatur. Dass der Riss durch ein Ereignis verusacht worden wäre, welches nicht mit der Reparatur durch die beklagte Partei im Zusammenhang stünde, konnte nicht festgestellt werden.
Aufgrund des Risses lag letztlich ein gravierender Motorschaden vor, der dazu führte, dass der Kaufvertrag zwischen Fikri K***** und A***** aufgehoben wurde. A***** wurde rechtskräftig dazu verurteilt, an K***** den Kaufpreis in der Höhe von S 42.000 zurückzuzahlen. Weiters musste er S 1.530 an Dolmetschgebühren sowie die Verfahrenskosten des K***** in der Höhe von S 23.094,83 bezahlen. A***** selbst hatte Verfahrenskosten in der Höhe von S 23.771,84 zu tragen. K***** führte gegen A***** Exekution, seine Exekutionskosten wurden mit S 2.583,84 bestimmt.
In der Folge nahm A***** den Kläger gerichtlich in Anspruch. Der Kläger verkündete dem Geschäftsführer der beklagten Partei den Streit. Mit Urteil vom 29. 3. 1999 wurde der Kläger dazu verurteilt, an A***** S 101.980,27 sA zu bezahlen sowie dessen Prozesskosten in der Höhe von S 28.303,48 zu ersetzen. Die Prozesskosten des Klägers betrugen S 43.044,32.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Riss oder ein damit in Zusammenhang stehender Schaden von der beklagten Partei entdeckt worden wäre, falls das Fahrzeug zwischen 500 und 1.000 km zu einer Nachkontrolle gebracht worden wäre. Jedenfalls ist das Nichteinhalten der Nachkontrolle für den Riss nicht ursächlich.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei von einer nicht fachgerechten Reparatur durch die beklagte Partei auszugehen, weshalb dem Kläger der daraus resultierende Schaden zuzusprechen sei. Davon nicht umfasst seien die (eigenen) Kosten (des Klägers) des Vorprozesses, weil diese nur bei Vorliegen eines besonderen Verhältnisses rückgefordert werden könnten. Zuzusprechen seien dem Kläger der Kaufpreis von S 42.000, Reparaturkosten von S 9.000, Kosten des Fikri K***** von S 23.094,83, Kosten des Ahmet A***** von S 23.771,82, Dolmetschgebühren von S 1.530, Exekutionskosten von S 2.583,84 und S 9.000 an pauschalierten Zinsen, insgesamt sohin S 110.980,49.
Das hinsichtlich des klagsstattgebenden Teiles dieser Entscheidung angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil teilweise dahin ab, dass es die beklagte Partei zur Zahlung von S 108.396,65 sA verurteilte und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 73.931,42 sA abwies; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es fehle hinsichtlich der Exekutionskosten von S 2.583,84 an der erforderlichen Adäquanz. Exekutionskosten könnten nicht als ihrer Natur nach durch die fehlerhafte Leistung bedingt angesehen werden, weil grundsätzlich bei Vorliegen eines gerichtlichen Titels von der Zahlung durch den Verpflichteten auszugehen sei. Prozesskosten (Gegenstand des Berufungsverfahrens insoweit waren nur noch die Prozesskosten, zu deren Ersatz der Kläger im Vorprozess verurteilt worden war) als solche seien hingegen durchaus als adäquat verursacht anzusehen, erscheine doch die fehlerhafte Leistung der beklagten Partei nicht als für das Entstehen von Verfahrenskosten ungeeignet.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage, inwieweit die Kosten eines nachfolgenden, nicht vom Vertragspartner des Schädigers, sondern von dessen Vertragspartner geführten Prozesses als in kausalem Zusammenhang mit einer Fehlleistung aus einem Werkvertrag stehend zu erachten seien, sich als wesentlich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erweise.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage, inwieweit die Kosten eines nachfolgenden, nicht vom Vertragspartner des Schädigers, sondern von dessen Vertragspartner geführten Prozesses als in kausalem Zusammenhang mit einer Fehlleistung aus einem Werkvertrag stehend zu erachten seien, sich als wesentlich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweise.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Nebenintervenient der klagenden Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betreffend Fragen der Beweislast versucht die beklagte Partei die Feststellung der Vorinstanzen zu bekämpfen, worauf vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen ist. Beweislastfragen stellen sich erst dann, wenn das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Richters führte, der Sachverhalt also unklar bleibt (Rechberger in Rechbergerý, ZPO, Vor § 266 Rz 8), was hier aber nicht der Fall ist.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betreffend Fragen der Beweislast versucht die beklagte Partei die Feststellung der Vorinstanzen zu bekämpfen, worauf vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen ist. Beweislastfragen stellen sich erst dann, wenn das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Richters führte, der Sachverhalt also unklar bleibt (Rechberger in Rechbergerý, ZPO, Vor Paragraph 266, Rz 8), was hier aber nicht der Fall ist.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die beklagte Partei im Übrigen gegen den Zuspruch der Kosten des Vorprozesses. In der Entscheidung 1 Ob 232/99w habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass selbst bei Solidarschuldnern bis zur Streitverkündung für aufgelaufene Kosten des Prozesses und für den bis dahin entstandenen Verzögerungsschaden der vom Geschädigten in Anspruch genommene Solidarschuldner allein hafte. Die Schlechterfüllung eines Vertrages könne für sich allein genommen die Haftung auch für Prozesskosten nicht begründen (6 Ob 538/95).
Hiezu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Kläger wurden von seinem Auftraggeber Ansprüche erhoben, weil die von der beklagten Partei als seinem Subunternehmer erbrachten Leistungen mangelhaft waren. Die darauf zurückzuführenden Prozesskosten stellen ohne Zweifel eine Verminderung im Vermögen des Klägers und somit einen Schaden im Rechtssinn dar (Reischauer in Rummelý, ABGB, Rz 6 zu § 1313; 2 Ob 256/00m = ecolex 2001, 274 = RdW 2001, 143 = RZ 2001/49). Bereits in seiner Entscheidung SZ 34/34 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass ein Prozesskostenaufwand ohne Zweifel eine Verminderung im Vermögen des Aufwendenden sei und somit einen Schaden im Rechtssinn darstelle. Diese Ansicht wurde in der folgenden Judikatur aufrecht erhalten (s die Nachweise in 2 Ob 256/00m). Entstehen also einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; der Schädiger hat also nicht nur für Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern und deren Folgen Ersatz zu leisten, sondern trifft ihn auch dann die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungs- bzw Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden (2 Ob 256/00m mwN). Es hat daher die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person (§ 1313 ABGB) der bloß aufgrund bestehender Haftung (§ 1313a ABGB) vom Geschädigten belangten Person regelmäßig auch die von ihr aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (RIS-Justiz RS0023574).Gegen den Kläger wurden von seinem Auftraggeber Ansprüche erhoben, weil die von der beklagten Partei als seinem Subunternehmer erbrachten Leistungen mangelhaft waren. Die darauf zurückzuführenden Prozesskosten stellen ohne Zweifel eine Verminderung im Vermögen des Klägers und somit einen Schaden im Rechtssinn dar (Reischauer in Rummelý, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1313 ;, 2 Ob 256/00m = ecolex 2001, 274 = RdW 2001, 143 = RZ 2001/49). Bereits in seiner Entscheidung SZ 34/34 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass ein Prozesskostenaufwand ohne Zweifel eine Verminderung im Vermögen des Aufwendenden sei und somit einen Schaden im Rechtssinn darstelle. Diese Ansicht wurde in der folgenden Judikatur aufrecht erhalten (s die Nachweise in 2 Ob 256/00m). Entstehen also einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; der Schädiger hat also nicht nur für Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern und deren Folgen Ersatz zu leisten, sondern trifft ihn auch dann die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungs- bzw Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden (2 Ob 256/00m mwN). Es hat daher die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person (Paragraph 1313, ABGB) der bloß aufgrund bestehender Haftung (Paragraph 1313 a, ABGB) vom Geschädigten belangten Person regelmäßig auch die von ihr aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (RIS-Justiz RS0023574).
Richtig ist allerdings, dass der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, die Schlechterfüllung eines Vertrages könne für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen. Nur wenn der Regresspflichtige, der nicht Solidarschuldner sei, über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletze, zB die Nebenpflicht den Regressberechtigten über die Vertragsabwicklung zu informieren und wenn diese Pflichtverletzung für den Vorprozess kausal sei, könne es zu einer Haftung für die Prozesskosten kommen (RIS-Justiz RS0045850; 4 Ob 513/95; SZ 68/186; SZ 70/108; 9 Ob 76/00t). Diese Ansicht wurde damit begründet, dass Gewährleistungsprozesse keine typischen Folgen von Gewährleistungsansprüchen seien (4 Ob 513/95). Grundsätzlich betreffe die Prozessführung nur das Verhältnis des Rückgriffsberechtigten zum Dritten, der Rückgriffsberechtigte führe den Prozess im eigenen Interesse (SZ 68/186). Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Ohne Zweifel ist hier eine Kausalität der Kosten der Vorprozesse zu bejahen. Ein Verhalten ist ursächlich für einen Erfolg, wenn er ohne das Verhalten nicht eingetreten wäre. Es ist also zu fragen, ob der Schaden auch ohne das Verhalten eingetreten wäre, also ob das Verhalten für den Schaden conditio sine qua non war (Koziol/Welser11, II, 280 mwN). Denkt man hier die fehlerhafte Reparatur durch die beklagte Partei weg, dann fallen auch die Vorprozesse und die damit verbundenen Kosten weg. Entgegen der offenbar in 4 Ob 513/95 vertretenen Ansicht ist auch die Adäquanz zu bejahen. Ein Schaden ist nämlich nur dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, Haftpflichtrecht3, I, Rz 8/8). Dass ein Gewährleistungs- oder Schadenersatzprozess nur aufgrund einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eine Folge der Schlechterfüllung sei, kann keinesfalls gesagt werden. Vielmehr ist es eine geradezu typische Folge der Schlechterfüllung, dass daraus Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.Richtig ist allerdings, dass der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, die Schlechterfüllung eines Vertrages könne für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen. Nur wenn der Regresspflichtige, der nicht Solidarschuldner sei, über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletze, zB die Nebenpflicht den Regressberechtigten über die Vertragsabwicklung zu informieren und wenn diese Pflichtverletzung für den Vorprozess kausal sei, könne es zu einer Haftung für die Prozesskosten kommen (RIS-Justiz RS0045850; 4 Ob 513/95; SZ 68/186; SZ 70/108; 9 Ob 76/00t). Diese Ansicht wurde damit begründet, dass Gewährleistungsprozesse keine typischen Folgen von Gewährleistungsansprüchen seien (4 Ob 513/95). Grundsätzlich betreffe die Prozessführung nur das Verhältnis des Rückgriffsberechtigten zum Dritten, der Rückgriffsberechtigte führe den Prozess im eigenen Interesse (SZ 68/186). Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Ohne Zweifel ist hier eine Kausalität der Kosten der Vorprozesse zu bejahen. Ein Verhalten ist ursächlich für einen Erfolg, wenn er ohne das Verhalten nicht eingetreten wäre. Es ist also zu fragen, ob der Schaden auch ohne das Verhalten eingetreten wäre, also ob das Verhalten für den Schaden conditio sine qua non war (Koziol/Welser11, römisch II, 280 mwN). Denkt man hier die fehlerhafte Reparatur durch die beklagte Partei weg, dann fallen auch die Vorprozesse und die damit verbundenen Kosten weg. Entgegen der offenbar in 4 Ob 513/95 vertretenen Ansicht ist auch die Adäquanz zu bejahen. Ein Schaden ist nämlich nur dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, Haftpflichtrecht3, römisch eins, Rz 8/8). Dass ein Gewährleistungs- oder Schadenersatzprozess nur aufgrund einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eine Folge der Schlechterfüllung sei, kann keinesfalls gesagt werden. Vielmehr ist es eine geradezu typische Folge der Schlechterfüllung, dass daraus Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
Da die beklagte Partei noch immer bestreitet, schlecht repariert zu haben, konnte die Verständigung ihres Geschäftsführers vom Vorprozess dessen Kosten nicht verhindern oder vermindern.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Haftung der beklagten Partei auch für die in der Verpflichtung zum Ersatz von Prozesskosten liegenden Schäden des Klägers bejaht.
Auf die in der Revision zitierte Entscheidung 1 Ob 232/99w (= ecolex 2000, 31 = JBl 2000, 36 = RdW 2000, 84) ist nicht einzugehen,weil es hier nicht um den Rückgriff zwischen Solidarschuldnern geht, es geht daher auch nicht um die Frage, ob die Prozessführung durch den Kläger als auch im Interesse der beklagten Partei gelegen zu sehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E62139European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00168.01X.0709.000Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011