TE OGH 2001/7/10 10ObS160/01d

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Javorka N*****, vertreten durch Dr. Karin Uitz-Gelbenegger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2000, GZ 9 Rs 174/00z-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. Jänner 2000, GZ 33 Cgs 168/98g-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

2. Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. Februar 1998 zu gewähren, besteht dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Jänner 2002 zu Recht.

Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Jänner 2002 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 2.500,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils monatlich im Nachhinein am 1. des Folgemonats."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.722,16 (darin enthalten S 1.620,36 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 15. 10. 1953 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 2. 1998) als Bedienerin beschäftigt. Bei der Klägerin handelt es sich um eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit knapp unterdurchschnittlicher Intelligenz und noch intakter Daueraufmerksamkeit und Dauerbelastbarkeit. Die psychomotorischen Leistungen liegen im unteren Normbereich. Schon bei Eintritt in das Berufsleben lag eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit ausgeprägter psychogener Überlagerung vor. Die psychogene Überlagerung hat sich im Laufe des Arbeitslebens verstärkt, sodass auch depressive Komponenten hinzugekommen sind. Bei Einstieg in das Berufsleben waren der Klägerin Sortier- oder Bandarbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Aufsichtstätigkeiten waren ihr nicht zumutbar.

Die Klägerin ist noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten, wobei das Arbeiten in gebückter Haltung, mit den Händen über Augenhöhe oder sonstige Zwangshaltungen als wesentlicher Bestandteil der Arbeit ausgenommen sein müssen. Grundsätzlich kommen nur Arbeiten mit einfachem Anforderungsprofil in Betracht. Die Klägerin ist nur mehr für Arbeiten mit sehr einfachem Anforderungsprofil unterweisbar. Da sie Analphabetin ist, kann sie weder schreiben noch lesen. Arbeiten im Produktionsbetrieb einer Fabrik, Fließband- und Akkordarbeiten sind der Klägerin nicht mehr möglich, ebensowenig Arbeiten, die einen feinmotorischen Einsatz der Hände erfordern. Die Klägerin kann auch nur mehr Arbeiten unter ausschließlich durchschnittlichem Zeitdruck verrichten. Aufsichtstätigkeiten waren und sind der Klägerin grundsätzlich nicht zumutbar.

Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Einschlichtarbeiten kommen im Hinblick auf die nur am unteren Normbereich liegende Handkraft und Ausdauer nicht mehr in Betracht. Die Tätigkeit einer Bürobotin ist nicht mehr möglich, da ein Bürobote immer wieder unter phasenhaft besonderem Zeitdruck arbeiten muss. Darüber hinaus muss er auch Arbeiten verrichten, die Handreichungen über Augenhöhe oder unter Tischniveau bedingen.

Mit Bescheid vom 4. 5. 1998 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.

Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen, auf Leistung der Invaliditätspension gerichteten Klagebegehren dahin statt, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab 1. 2. 1998 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG wurde der beklagten Partei nicht auferlegt.Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen, auf Leistung der Invaliditätspension gerichteten Klagebegehren dahin statt, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab 1. 2. 1998 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Eine vorläufige Zahlung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG wurde der beklagten Partei nicht auferlegt.

Den eingangs dargestellten Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass sich der Zustand der Klägerin im Laufe des Berufslebens weiter verschlechtert habe. Bei Eintritt in das Berufsleben sei sie noch in der Lage gewesen, Einschlichttätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten, was ihr nun nicht mehr möglich sei, sodass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu bejahen sei.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinn ab.

Unbestritten sei, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, jene Tätigkeit, die sie in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung verrichtet habe, oder eine dieser Tätigkeit ähnliche Tätigkeit zu verrichten. "Aufgrund des bei der Klägerin festgestellten Leistungskalküls wäre sie grundsätzlich nur mehr in der Lage Aufsichtstätigkeiten durchzuführen. Nach den diesbezüglich eindeutigen Feststellungen ist sie dazu aber nicht in der Lage und war sie auch nicht in der Lage bei Eintritt in das Berufsleben." Nach ständiger Judikatur habe der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zur Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert habe. Bereits bei Beginn der Erwerbstätigkeit bestehende Behinderungen, die in im Wesentlichen unveränderter Form weiter bestehen, könnten den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht begründen.

Daher sei ausschlaggebend, ob die Klägerin ursprünglich in der Lage gewesen sei, Aufsichtstätigkeiten im Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben auszuüben. Wenn ein Versicherter dennoch nach Eintritt in das Berufsleben verschiedene Tätigkeit ausgeführt habe, die er nun nicht mehr ausführen könne, sodass nur mehr jene Verweisungstätigkeit übrig bleibe, zu deren Verrichtung er auch vor Eintritt in das Berufsleben nicht in der Lage gewesen sei, so müsse diese unverändert bestehende Unfähigkeit bei Prüfung des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht bleiben. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand könne daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit führen. Die Unfähigkeit der Klägerin zur Verrichtung von Aufsichtstätigkeiten könne nicht berücksichtigt werden, weil sie diese in das Erwerbsleben mitgebracht habe. Da somit für die keinen Berufsschutz genießende Klägerin noch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Verweisungstätigkeit vorhanden sei, liege Invalidität nicht vor.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen und das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebung- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt. Das Revisionsgericht entscheidet nach § 509 Abs 1 ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. § 509 Abs 2 ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes. Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlass zu einer Verhandlung und der Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag abzuweisen (SZ 67/215 mwN ua).1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt. Das Revisionsgericht entscheidet nach Paragraph 509, Absatz eins, ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. Paragraph 509, Absatz 2, ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes. Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlass zu einer Verhandlung und der Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag abzuweisen (SZ 67/215 mwN ua).

2. Die Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG); sie ist auch berechtigt.2. Die Revision ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG); sie ist auch berechtigt.

Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde (SZ 61/187 = SSV-NF 2/87). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 1/67; SZ 63/61 = SSV-NF 4/60; SZ 64/12 = SSV-NF 5/14 uva), so etwa auch ein seit jeher bestehender Analphabetismus (10 ObS 2144/96h). Zur Prüfung der Frage, ob eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, ist es erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüber zu stellen (zuletzt 10 ObS 25/01a).

Nach den Feststellungen lag bei der Klägerin - die keinen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG genießt - schon bei Eintritt in das Berufsleben eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit ausgeprägter psychogener Überlagerung vor. Damals waren ihr noch Sortier- oder Bandarbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Die psychogene Überlagerung hat sich im Laufe des Arbeitslebens verstärkt, sodass auch depressive Komponenten hinzugekommen sind. Nunmehr kann die Klägerin nur mehr Arbeiten unter ausschließlich durchschnittlichem Zeitdruck verrichten.Nach den Feststellungen lag bei der Klägerin - die keinen Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt - schon bei Eintritt in das Berufsleben eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit ausgeprägter psychogener Überlagerung vor. Damals waren ihr noch Sortier- oder Bandarbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Die psychogene Überlagerung hat sich im Laufe des Arbeitslebens verstärkt, sodass auch depressive Komponenten hinzugekommen sind. Nunmehr kann die Klägerin nur mehr Arbeiten unter ausschließlich durchschnittlichem Zeitdruck verrichten.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aufgrund dieses Vergleichs davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es ist nicht zulässig, das Vorliegen von Invalidität damit zu verneinen, dass ein einzelner Teilbereich von möglichen Tätigkeiten herausgegriffen wird, den der Versicherte weder bei Eintritt ins Erwerbsleben noch bei Antragstellung verrichten konnte. Maßgebend ist vielmehr die entscheidende Beeinträchtigung der zuvor bestandenen Arbeitsfähigkeit während des Erwerbslebens (SSV-NF 8/46; ARD 4779/10/96 ua). Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass andernfalls Invalidität immer ausgeschlossen wäre, wenn sich zwar die Arbeitsfähigkeit während des Berufslebens wesentlich verschlechtert hat, der Arbeitnehmer aber bereits bei Eintritt in das Berufsleben nicht in der Lage war, eine bestimmte Verweisungstätigkeit auszuführen.

Unter diesen Gesichtspunkten ist die Klägerin, die nach den Feststellungen nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG anzusehen.Unter diesen Gesichtspunkten ist die Klägerin, die nach den Feststellungen nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzusehen.

Die Invaliditätspension gebührt nach nach § 256 Abs 1 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension im Sinne des § 256 Abs 1 ASVG befristet erfolgen. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Stichtag am 1. 2. 1998 liegt. Die mündliche Verhandlung in erster Instanz wurde am 26. 1. 2000 geschlossen; das der Klage stattgebende Urteil erging schriftlich und wurde dem Klagevertreter am 21. 4. 2000 zugestellt. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war daher die Zweijahresfrist des § 256 Abs 2 ASVG - gerechnet ab dem Stichtag - bis auf fünf Tage bereits abgelaufen. Der für die Weitergewährung maßgebliche Zeitpunkt lag, gerechnet von einer Antragstellung am 26. 1. 2000 bereits außerhalb der Zweijahresfrist. Fest steht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, die ihren Ausschluss von einer am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeit bedingen, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Zweijahresfrist gegeben sind.Die Invaliditätspension gebührt nach nach Paragraph 256, Absatz eins, ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG). Da diese Voraussetzung nicht festgestellt ist, muss der Zuspruch der Pension im Sinne des Paragraph 256, Absatz eins, ASVG befristet erfolgen. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Stichtag am 1. 2. 1998 liegt. Die mündliche Verhandlung in erster Instanz wurde am 26. 1. 2000 geschlossen; das der Klage stattgebende Urteil erging schriftlich und wurde dem Klagevertreter am 21. 4. 2000 zugestellt. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war daher die Zweijahresfrist des Paragraph 256, Absatz 2, ASVG - gerechnet ab dem Stichtag - bis auf fünf Tage bereits abgelaufen. Der für die Weitergewährung maßgebliche Zeitpunkt lag, gerechnet von einer Antragstellung am 26. 1. 2000 bereits außerhalb der Zweijahresfrist. Fest steht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, die ihren Ausschluss von einer am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeit bedingen, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Zweijahresfrist gegeben sind.

In Stattgebung ihrer Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist.In Stattgebung ihrer Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Anmerkung

E62804 10C01601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00160.01D.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_010OBS00160_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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