Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Diaka C*****, vertreten durch Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2001, GZ 8 Rs 42/01g-22, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. September 2000, GZ 11 Cgs 29/00k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Invalidität der Klägerin zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Invalidität der Klägerin zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat den in der Nichtdurchführung der Parteienvernehmung der Klägerin und der Nichterörterung der medizinischen Fachgutachten von der Klägerin in ihrer Berufung erblickten Verfahrensmängel verneint. Diese können daher nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 7/74 uva).
In Sozialrechtssachen besteht zwar die Verpflichtung des Gerichtes alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (SSV-NF 1/32; 10 ObS 81/99f). Dies nur innerhalb des weit zu steckenden Parteivorbringens und wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0042477; 10 ObS 69/00w).
Da die sechs Beitragsmonate, die die Klägerin als Schulungszeiten nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben hat, nur als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten, nicht aber als Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sind (SSV-NF 8/57; 10 ObS 236/98y), war die Prüfung, welche Tätigkeit die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich verrichtet hat, nicht maßgeblich. Es ist daher auch nicht entscheidend, dass das Berufungsgericht diese Zeiten ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Korrespondentin zugerechnet hat, zumal die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht einmal ausdrücklich behauptet, in diesen Schulungszeiten im Lehrberuf Friseur tätig gewesen zu sein. Da auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit im Lehrberuf vorhanden sind, ist die Rechtsansicht, dass die Klägerin nicht überwiegend im erlernten Beruf tätig war, nicht zu beanstanden.Da die sechs Beitragsmonate, die die Klägerin als Schulungszeiten nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben hat, nur als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten, nicht aber als Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG sind (SSV-NF 8/57; 10 ObS 236/98y), war die Prüfung, welche Tätigkeit die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich verrichtet hat, nicht maßgeblich. Es ist daher auch nicht entscheidend, dass das Berufungsgericht diese Zeiten ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Korrespondentin zugerechnet hat, zumal die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht einmal ausdrücklich behauptet, in diesen Schulungszeiten im Lehrberuf Friseur tätig gewesen zu sein. Da auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit im Lehrberuf vorhanden sind, ist die Rechtsansicht, dass die Klägerin nicht überwiegend im erlernten Beruf tätig war, nicht zu beanstanden.
Die Klägerin war daher überwiegend Angestellte, sodass sie auf Angestelltentätigkeiten verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0085005; RS0084393). Ob eine Verweisung auf die Arbeitertätigkeiten einer Sitzkassierin, Verpackerin oder Vormontiererin einen "sozialen Abstieg" bilden, ist nicht zu untersuchen. Wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten ausführt, kann die Klägerin die zuletzt ausgeübte überwiegende Angestelltentätigkeit als Korrespondentin weiterhin verrichten. Die Behauptung, dass der Beruf einer Korrespondentin am Arbeitsmarkt nicht möglich sei, geht am Leistungskalkül vorbei, das diese Tätigkeit nicht ausschließt.
Die körperliche Behinderung der Klägerin, aber auch ihre Beschwerden beim Gehen und Treppensteigen schränken nach den Feststellungen die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes unter städtischen und günstigen ländlichen Verhältnissen nicht ein. Soweit die Klägerin von der Unzumutbarkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen und von Krankenständen ausgeht, die sie vom Arbeitsmarkt ausschließen, sind diese Ausführungen durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt und daher unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E62803 10C01551European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00155.01V.0710.000Dokumentnummer
JJT_20010710_OGH0002_010OBS00155_01V0000_000