Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache Stefanie D*****, geboren am 29. Juni 1915, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2001, GZ 42 R 572/00d-85, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 16. November 2000, GZ 8 P 36/99p-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (10 Ob 318/00p mwN).In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, AußStrG aufgezeigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (10 Ob 318/00p mwN).
Das Rekursgericht hat sich eingehend mit den - nunmehr im Revisionsrekurs im wesentlichen wiederholten - Argumenten der Betroffenen auseinandergesetzt, warum aus ihrer Sicht die Voraussetzungen und die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nicht gegeben seien. Es ist nicht erkennbar, dass das Rekursgericht dabei einer nicht vertretbaren Rechtsansicht gefolgt wäre.
Anmerkung
E62796 10A01761European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00176.01G.0710.000Dokumentnummer
JJT_20010710_OGH0002_0100OB00176_01G0000_000