TE OGH 2001/7/10 4Ob155/01z

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Höhne & In der Maur, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. "B***** KEG, 2. Robert K*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Steger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. April 2001, GZ 5 R 35/01f-10, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. Dezember 2000, GZ 17 Cg 38/00w-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruchs des Klägers wird den Beklagten geboten, es zu unterlassen, den vom Kläger gestalteten Internetauftritt für 'C***** Villas', wie er sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses bildenden Beilage ./A ergibt, zur Gänze oder in Teilen zur Bewerbung der Verwertung in welcher Weise auch immer von Liegenschaften zu verwenden, insbesondere durch Übernahme dieses Internetauftritts für einen eigenen Auftritt im Internet, sei es durch gänzliche oder auch nur teilweise Übernahme, und es zu unterlassen, vom Kläger hergestellte Lichtbilder ohne dessen ausdrückliche Einwilligung zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten."

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger und der Beklagtenvertreter sowie zwei weitere Eigentümer von Villen auf der Karibikinsel St. Thomas schlossen sich im Frühsommer 1999 zu einer Vermarktungsgemeinschaft zusammen, deren Aufgabe es sein sollte, im Internet um Urlaubsgäste für die Villen zu werben. In der Folge schlossen sich vier weitere Villeneigentümer der Vermarktungsgemeinschaft an. Finanziert wurde die Gemeinschaft durch Beiträge der Mitglieder.

Allen Mitgliedern war klar, dass der Internetauftritt von einem Webdesigner gestaltet werden musste. Der Kläger war dazu bereit; er übernahm die gesamte grafische Gestaltung, wählte die Bilder aus und gestaltete die Pläne. Dabei wurde er vom Beklagtenvertreter unterstützt. Der Beklagtenvertreter stellte Fotografien, Werbeunterlagen sowie Texte in englischer Sprache zur Verfügung und bearbeitete Textentwürfe des Klägers. Den überwiegenden Teil der für den Internetauftritt notwendigen Leistungen erbrachte jedoch der Kläger.

In der Folge kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Beklagtenvertreter, weil der Beklagtenvertreter fürchtete, dass die vom Kläger betreuten Häuser besser vermietet würden als die übrigen Häuser. Der Beklagtenvertreter entschloss sich, die Webseiten in einem eigenen Internetauftritt für die Werbung der von ihm betreuten Häuser zu verwenden. Er ging davon aus, dass er als Mitgestalter und Mitfinanzierer dazu berechtigt sei. Zwischen den Mitgliedern gab es keine ausdrücklichen Absprachen über Urheberrechte und Nutzungsrechte.

Der Beklagtenvertreter beauftragte die Erstbeklagte mit der Werbung für die von ihm betreuten Häuser. Er erklärte, berechtigt zu sein, die Webseiten der Vermarktungsgemeinschaft für die Werbung zu nutzen. Die von der Erstbeklagten ins Netz gestellten Webseiten stimmen mit den Webseiten der Vermarktungsgemeinschaft vollständig überein, soweit nicht Anpassungen notwendig waren, weil die Erstbeklagte nur für vier Häuser wirbt. Der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten.

Der Internetauftritt der Vermarktungsgemeinschaft ist wie folgt gestaltet:

Auf der Startseite ist eine Karte der Jungferninseln St. Thomas und St. John abgebildet, wobei auf der Insel St. Thomas der Standort der Villen und des Flughafens eingezeichnet ist. Der Text ist mit "C***** Villas - rent a dream" überschrieben; im Text werden die Villen als "most fantastic idea in your perfect caribbean vacation" beschrieben. Die Startseite ist mit einem Bild illustriert, das zwei dem Betrachter den Rücken zukehrende und auf das weite Meer blickende Gestalten auf einem Boot zeigt. Darunter findet sich der Schriftzug "Start..."; rechts davon sind die Links zu den einzelnen Webseiten angeordnet. Auf diesen Seiten wird dem Internetnutzer zuerst in Text und Bild der Eindruck vermittelt, er könne durch die Miete der Villen seinen Traum von einem Luxusurlaub in der Karibik verwirklichen. Auf den Seiten kann danach der Internetbenutzer die Lage der Insel, den Standort der Villen und ihre Ausstattung in Texten, Bildern und Grafiken kennenlernen. Die Villen sind sowohl gemeinsam als auch - auf verschiedenen Webseiten - einzeln abgebildet und unter Darstellung der Grundrisspläne näher beschrieben. Andere Seiten enthalten allgemeine Informationen und Preisangaben.

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten zu verbieten, den vom Kläger gestalteten Webauftritt für "C***** Villas", wie er sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses bildenden Beilage ./A ergibt, zur Gänze oder in Teilen zur Bewerbung der Verwertung in welcher Weise auch immer von Liegenschaften zu verwenden, insbesondere durch Übernahme dieses genannten Webauftritts für einen eigenen Auftritt im World Wide Web, sei es durch gänzliche oder auch nur teilweise Übernahme; weiters den Beklagten zu verbieten, vom Kläger hergestellte Lichtbilder ohne dessen ausdrückliche Einwilligung zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Die von ihm gestalteten Webseiten könnten seit Jänner 2000 unter www.c*****-villas.com aufgerufen werden. Vom Kläger stamme die Idee; er habe die Webseiten auch grafisch gestaltet und programmiert, die Texte geschrieben und einen Teil der Fotos selbst hergestellt. Die in die Webseiten aufgenommenen Pläne habe er bearbeitet. Der Internetauftritt sei als Werk, als Summe von Werken, als Sammelwerk und als Datenbank zu werten. Dem Kläger stünden die Urheberrechte und die Rechte als Lichtbildhersteller zu. Zwischen den Streitteilen bestehe jedenfalls ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis.

Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Es sei richtig, dass es sich beim Internetauftritt um ein Werk, eine Summe von Werken oder ein Sammelwerk handle. Der Kläger habe das Werk jedoch nicht allein geschaffen, er sei nicht aktiv klagelegitimiert. Die Rechte stünden der Vermarktungsgemeinschaft oder aber der aus dem Kläger und dem Beklagtenvertreter sowie deren Ehegattinnen bestehenden Gruppe zu, die den Internetauftritt gemeinsam erdacht und ausgearbeitet habe. Der Kläger habe als Grafiker und Werbemann mitgewirkt, der Beklagtenvertreter als Jurist, Stratege, Mann für Marketing, Texter und Eigentümer aller Pläne. Vier Fotos stammten vom Kläger, ein Teil der Fotos sei dem Privatarchiv des Beklagtenvertreters entnommen. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger besitze in Österreich keine Gewerbeberechtigung für derartige Vermietungen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Webseiten seien ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Maßgeblicher Urheber sei der Kläger; der Beklagtenvertreter sei Miturheber. Die Vereinbarungen der Vermarktungsgemeinschaft seien ergänzend dahin auszulegen, dass sich Kläger und Beklagtenvertreter eine gegenseitige Nutzungs- und Verwertungsbewilligung zur Erreichung des ursprünglichen Vertragszwecks eingeräumt hätten, wenn sie bei Gründung der Gemeinschaft daran gedacht hätten, dass die Vermarktung ihrer Häuser zu Schwierigkeiten und Streitigkeiten führen werde.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Webseiten seien kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Sie beschränkten sich darauf, die Villen unter Darstellung ihrer Lage, sonstiger Merkmale und des Preises vorzustellen. Damit folge der Internetauftritt den sich aus der Sache ergebenden Ordnungsprinzipien und weise somit keine Originalität auf, die ihn von anderen gleichartigen Sammelwerken unterscheiden könnte. Dass die Gestaltung ansprechend sei, reiche nicht aus. Es sei nicht Aufgabe des Urheberrechtsgesetzes, allen Ergebnissen schöpferischer geistiger Tätigkeit den weitreichenden Schutz des Gesetzes zu gewähren. Die Gestaltungsidee sei nicht schutzfähig. Die vom Kläger hergestellten Fotos seien ebensowenig wie die Grafiken oder Texte ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sei der Kläger nicht aktiv legitimiert, weil ein allfälliger Verstoß nur von der Vermarktungsgemeinschaft verfolgt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Der Kläger macht geltend, dass die Webseiten ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes seien. Sie seien ein Datenbankwerk; darüber hinaus seien auch ihre Bestandteile Werke.

Ob die einzelnen Bestandteile der Webseiten Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, ist nicht zu prüfen, weil der Kläger - mit Ausnahme des Schutzes der von ihm hergestellten Lichtbilder - nicht den Schutz einzelner Bestandteile, sondern den Schutz des Internetauftritts als Ganzes in Anspruch nimmt. Der Internetauftritt setzt sich aus mehreren Webseiten zusammen. Webseiten sind eine komplexe Erscheinung; sie bestehen häufig aus Texten, Bildern, grafischen Elementen und auch aus Musik. Basis jeder derartigen multimedialen Anwendung ist eine Sammlung voneinander unabhängiger Daten in Form von Texten, Abbildungen, Fotografien, Videosequenzen und allenfalls auch Tönen, die in HTML-Dateien (Hyper Text Mark-up Language-Dateien) gespeichert sind. Diese Informationen werden vom Webbrowser gelesen; der Webbrowser sucht und fügt die einzelnen Elemente gemäß den Angaben im HTML-Dokument zusammen und baut das sich daraus ergebende "Bild" auf der Benutzeroberfläche auf (Köhler,

Der Schutz von Websites gemäß §§ 87aff UrhG, ZUM 1999, 548 [552] mwN).Der Schutz von Websites gemäß Paragraphen 87 a, f, f, UrhG, ZUM 1999, 548 [552] mwN).

Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann einerseits bei der zugrundeliegenden Datei, andererseits bei der Benutzeroberfläche ansetzen. Für den Schutz der Datei kommt der Schutz als Computerprogramm (Cichon, Urheberrechte an Webseiten, ZUM 1998, 897 [899]; Lehmann/von Tucher, Urheberrechtlicher Schutz von multimedialen Webseiten, CR 1999, 700 [703]; Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 [12f]) in Frage; für den Schutz der Benutzeroberfläche (= sichtbare Gestaltung der Webseite) erscheint der Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank (Schack, MMR 2001, 11; Köhler, ZUM 1999, 551ff), als Sammelwerk, als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich (Lowenheim in Schricker, Urheberrecht**2 § 2 dUrhG Rz 93, 201 mwN). In Deutschland wird - da § 2 dUrhG, anders als § 1 UrhG, die Werkarten nicht taxativ aufzählt (s Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 1 Rz 11 mwN) - auch die Meinung vertreten, dass es sich bei der Webseite um ein Multimediawerk und damit um eine neue Werkart handle (Koch, Rechte an Webseiten, NJW-CoR 1997, 298 [298];Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann einerseits bei der zugrundeliegenden Datei, andererseits bei der Benutzeroberfläche ansetzen. Für den Schutz der Datei kommt der Schutz als Computerprogramm (Cichon, Urheberrechte an Webseiten, ZUM 1998, 897 [899]; Lehmann/von Tucher, Urheberrechtlicher Schutz von multimedialen Webseiten, CR 1999, 700 [703]; Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 [12f]) in Frage; für den Schutz der Benutzeroberfläche (= sichtbare Gestaltung der Webseite) erscheint der Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank (Schack, MMR 2001, 11; Köhler, ZUM 1999, 551ff), als Sammelwerk, als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich (Lowenheim in Schricker, Urheberrecht**2 Paragraph 2, dUrhG Rz 93, 201 mwN). In Deutschland wird - da Paragraph 2, dUrhG, anders als Paragraph eins, UrhG, die Werkarten nicht taxativ aufzählt (s Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Paragraph eins, Rz 11 mwN) - auch die Meinung vertreten, dass es sich bei der Webseite um ein Multimediawerk und damit um eine neue Werkart handle (Koch, Rechte an Webseiten, NJW-CoR 1997, 298 [298];

Lehmann/von Tucher, CR 1999, 703ff; Schack, MMR 2001, 10ff;

Grunert/Ohst, Grundprobleme der kommerziellen und privaten Nutzung künstlerischer Leistungen im Internet, KUR 2001, 8 [10]).

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 94/01d ausgesprochen, dass das Layout einer Webseite als Werk der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG geschützt sein kann. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger - wie oben ausgeführt - den Schutz für den gesamten Internetauftritt, der sich aus einer Einstiegsseite und mehreren Webseiten zusammensetzt, die durch Links miteinander verbunden sind. Er nimmt dafür den Schutz als Datenbankwerk in Anspruch.Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 94/01d ausgesprochen, dass das Layout einer Webseite als Werk der bildenden Künste im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG geschützt sein kann. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger - wie oben ausgeführt - den Schutz für den gesamten Internetauftritt, der sich aus einer Einstiegsseite und mehreren Webseiten zusammensetzt, die durch Links miteinander verbunden sind. Er nimmt dafür den Schutz als Datenbankwerk in Anspruch.

Datenbanken sind gemäß § 40f Abs 1 UrhG idF BGBl I 1998/25 - womit die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl Nr L 77 vom 27. März 1996, S 20, umgesetzt wurde - Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind (4 Ob 273/00a). Sie werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (§ 40f Abs 2 UrhG).Datenbanken sind gemäß Paragraph 40 f, Absatz eins, UrhG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/25 - womit die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl Nr L 77 vom 27. März 1996, S 20, umgesetzt wurde - Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind (4 Ob 273/00a). Sie werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Paragraph 40 f, Absatz 2, UrhG).

Dem Schutz einer einzelnen Webseite als Datenbankwerk steht entgegen, dass ihre Elemente nicht voneinander unabhängig sind, sondern von vornherein aufeinander bezogene Teile eines einheitlichen Werks sind. Sind jedoch mehrere Webseiten miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, dann kann ein Datenbankwerk vorliegen, wenn die einzelnen Webseiten voneinander unabhängig sind (Schack, MMR 2001, 11 mwN).

Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Gegenstand des Internetauftritts ist die Werbung für acht Ferienhäuser auf einer Karibikinsel, die sich aus einer Beschreibung der Insel, des Standorts der Villen und ihrer Ausstattung sowie aus allgemeinen Informationen zusammensetzt. Die einzelnen Webseiten sind systematisch angeordnet, indem zuerst die Vorzüge eines Karibikurlaubs ganz allgemein und danach die Insel, der Standort der Villen und ihre Ausstattung in Texten, Bildern und Grafiken beschrieben werden. Jede dieser Seiten kann einzeln aufgerufen werden; sie sind auch insoweit voneinander unabhängig, als die Informationen über eine Villa mit denen über die anderen Ferienhäuser nichts zu tun haben.

Zu prüfen bleibt, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt.

Dafür genügt es, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und die gedankliche

Bearbeitung - zur Geltung kommen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 =

ÖBl 1996, 56 = WBl 1995, 514 - Pfeildarstellung; 4 Ob 94/01d, jeweils

mwN). An den Werkcharakter einer Datenbank sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an den anderer Werkarten; Qualität und ästhetischer Wert sind bedeutungslos (Ciresa aaO § 40f Rz 3 mwN).mwN). An den Werkcharakter einer Datenbank sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an den anderer Werkarten; Qualität und ästhetischer Wert sind bedeutungslos (Ciresa aaO Paragraph 40 f, Rz 3 mwN).

Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so ist die Schutzfähigkeit des Internetauftritts als Datenbankwerk zu bejahen:

Die Anordnung der einzelnen Webseiten ist individuell eigenartig; sie verbindet das Allgemeine mit dem Besonderen auf eine Weise, die die Illusion weckt, der Traum von einem Luxusurlaub in der Karibik könne durch die Miete einer der angebotenen Villen verwirklicht werden. Darin kommt eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, die den Internetauftritt von einer bloßen Ansammlung von Informationen unterscheidet.

Der Kläger hat den überwiegenden Teil der für den Internetauftritt notwendigen Leistungen erbracht und auch Fotografien verwendet, die er selbst hergestellt hat. Er ist daher jedenfalls Urheber des Datenbankwerks und Lichtbildhersteller (§ 74 UrhG) und damit berechtigt, den Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der vom Beklagtenvertreter geleistete Beitrag bei der Gestaltung des Internetauftritts als Miturheberschaft gewertet wird, weil auch in einem solchen Fall jeder Miturheber - und damit auch der Kläger als Miturheber - berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen (§ 11 Abs 2 Satz 1 UrhG; s Ciresa aaO § 11 UrhG z 19 mwN).Der Kläger hat den überwiegenden Teil der für den Internetauftritt notwendigen Leistungen erbracht und auch Fotografien verwendet, die er selbst hergestellt hat. Er ist daher jedenfalls Urheber des Datenbankwerks und Lichtbildhersteller (Paragraph 74, UrhG) und damit berechtigt, den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn der vom Beklagtenvertreter geleistete Beitrag bei der Gestaltung des Internetauftritts als Miturheberschaft gewertet wird, weil auch in einem solchen Fall jeder Miturheber - und damit auch der Kläger als Miturheber - berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen (Paragraph 11, Absatz 2, Satz 1 UrhG; s Ciresa aaO Paragraph 11, UrhG z 19 mwN).

Ein Miturheber kann aber nicht allein über das Urheberrecht verfügen. Das Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden in Bezug auf die Verwertungsrechte eine Gesamthandgemeinschaft (Ciresa aaO § 11 Rz 13ff mwN). Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Beklagtenvertreter Verwertungsrechte einräumen könne, wurde nicht festgestellt. Eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem vom Erstgericht angenommenen Inhalt erscheint nicht gerechtfertigt, weil jeder Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, dass sich redliche und vernünftige Parteien für den Fall von Streitigkeiten über die Vermarktung ihrer Häuser eine gegenseitige Nutzungs- und Verwertungsbewilligung eingeräumt hätten.Ein Miturheber kann aber nicht allein über das Urheberrecht verfügen. Das Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden in Bezug auf die Verwertungsrechte eine Gesamthandgemeinschaft (Ciresa aaO Paragraph 11, Rz 13ff mwN). Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Beklagtenvertreter Verwertungsrechte einräumen könne, wurde nicht festgestellt. Eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem vom Erstgericht angenommenen Inhalt erscheint nicht gerechtfertigt, weil jeder Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, dass sich redliche und vernünftige Parteien für den Fall von Streitigkeiten über die Vermarktung ihrer Häuser eine gegenseitige Nutzungs- und Verwertungsbewilligung eingeräumt hätten.

Die Beklagten können sich demnach nicht darauf berufen, dass ihnen der Beklagtenvertreter Verwertungsrechte eingeräumt habe. Ob sie seinen Erklärungen vertraut haben, zu einer solchen Rechtseinräumung berechtigt zu sein, ist unerheblich, weil der Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG verschuldensunabhängig ist. Er ist auch berechtigt, weil die Beklagten durch die Übernahme des Internetauftritts und damit auch seiner, den Schutz als Datenbankwerk begründenden strukturprägenden Merkmale (s Schack, MMR 2001, 11) sowie der vom Kläger hergestellten Lichtbilder gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 15, 16 UrhG) des Klägers verstoßen haben.Die Beklagten können sich demnach nicht darauf berufen, dass ihnen der Beklagtenvertreter Verwertungsrechte eingeräumt habe. Ob sie seinen Erklärungen vertraut haben, zu einer solchen Rechtseinräumung berechtigt zu sein, ist unerheblich, weil der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG verschuldensunabhängig ist. Er ist auch berechtigt, weil die Beklagten durch die Übernahme des Internetauftritts und damit auch seiner, den Schutz als Datenbankwerk begründenden strukturprägenden Merkmale (s Schack, MMR 2001, 11) sowie der vom Kläger hergestellten Lichtbilder gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Paragraphen 15,, 16 UrhG) des Klägers verstoßen haben.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Die Änderungen des Unterlassungsgebots gegenüber dem Antrag sind rein sprachlicher Natur.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Ein Ausspruch über die Äußerungskosten hatte zu entfallen, weil die Beklagten keine Äußerungskosten verzeichnet haben.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO. Ein Ausspruch über die Äußerungskosten hatte zu entfallen, weil die Beklagten keine Äußerungskosten verzeichnet haben.

Anmerkung

E62673 04A01551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00155.01Z.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_0040OB00155_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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