Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Johann Strobl und Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte in Rohrbach, gegen die beklagten Parteien 1. G***** OEG, 2. Johanna G*****, 3. Stefan G*****, *****, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14. Mai 2001, GZ 4 R 94/01y-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde allein aus deren Text gehört zur rechtlichen Beurteilung (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 498 Rz 2; SZ 70/238 mwN). Die Feststellungen des Rekursgerichts darüber, welchen Umfang die Übergabserklärung Beil ./M hat, gründen sich allein auf den Inhalt dieser Urkunde, weshalb das Rekursgericht berechtigt war, daraus selbständig Schlussfolgerungen zu ziehen. Die von der Beklagten in der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher ebensowenig vor wie eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens.Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde allein aus deren Text gehört zur rechtlichen Beurteilung (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 498, Rz 2; SZ 70/238 mwN). Die Feststellungen des Rekursgerichts darüber, welchen Umfang die Übergabserklärung Beil ./M hat, gründen sich allein auf den Inhalt dieser Urkunde, weshalb das Rekursgericht berechtigt war, daraus selbständig Schlussfolgerungen zu ziehen. Die von der Beklagten in der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher ebensowenig vor wie eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens.
Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1989, 210 mwN uva); sie sind nur bei einem unvertretbaren Auslegungsergebnis revisibel (MR 1989, 210; ÖA 1986, 50; 7 Ob 74/99d uva; Kodek aaO § 502 Rz 4). Dass dem Rekursgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva), ist nicht zu sehen:Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1989, 210 mwN uva); sie sind nur bei einem unvertretbaren Auslegungsergebnis revisibel (MR 1989, 210; ÖA 1986, 50; 7 Ob 74/99d uva; Kodek aaO Paragraph 502, Rz 4). Dass dem Rekursgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva), ist nicht zu sehen:
Das Rekursgericht hat die vom Kläger und seinem Vater unterfertigte Erklärung, der Vaters des Klägers übergebe seinem Sohn seinen gesamten Fährbetrieb, dahin ausgelegt, es liege ein Übergabevertrag vor, durch den der Kläger im Wege der Einzelrechtsnachfolge den gesamten Fährbetrieb seines Vaters mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten - einschließlich der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche - erworben habe. Diese Auslegung steht mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB, nicht in Widerspruch (was Voraussetzung ihrer Bekämpfung mittels Rechtsrüge wäre). Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201; zuletzt 1 Ob 139/00y). Ob der Kläger als Unternehmensinhaber im Zeitpunkt der Klageeinbringung schon deshalb jedenfalls aktiv legitimiert wäre, weil der Unterlassungsanpruch nach § 7 UWG untrennbar mit dem Unternehmen verbunden ist, bedarf daher keiner weiteren Prüfung.Das Rekursgericht hat die vom Kläger und seinem Vater unterfertigte Erklärung, der Vaters des Klägers übergebe seinem Sohn seinen gesamten Fährbetrieb, dahin ausgelegt, es liege ein Übergabevertrag vor, durch den der Kläger im Wege der Einzelrechtsnachfolge den gesamten Fährbetrieb seines Vaters mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten - einschließlich der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche - erworben habe. Diese Auslegung steht mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der Paragraphen 914,, 915 ABGB, nicht in Widerspruch (was Voraussetzung ihrer Bekämpfung mittels Rechtsrüge wäre). Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201; zuletzt 1 Ob 139/00y). Ob der Kläger als Unternehmensinhaber im Zeitpunkt der Klageeinbringung schon deshalb jedenfalls aktiv legitimiert wäre, weil der Unterlassungsanpruch nach Paragraph 7, UWG untrennbar mit dem Unternehmen verbunden ist, bedarf daher keiner weiteren Prüfung.
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Anmerkung
E62397 04A01521European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00152.01H.0710.000Dokumentnummer
JJT_20010710_OGH0002_0040OB00152_01H0000_000