TE OGH 2001/7/10 10ObS120/01x

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei em. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Herbert A*****, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2001, GZ 25 Rs 8/01i-83, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Oktober 2000, GZ 47 Cgs 155/99v-78, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 25. 2. 1922 geborene Kläger war als ordentlicher Universitätsprofessor für Wildbach- und Lawinenverbauung an der Universität für Bodenkultur in Wien tätig. Er emeritierte am 1. 10. 1990, setzte jedoch seine Lehr- und Forschungstätigkeit fort. Mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 10. 4. 1990 wurde er zum Prüfer für das Fachgebiet "Wildbach- und Lawinenverbauung" für die Zeit vom 1. 4. 1990 bis 31. 3. 1995 bestellt.

Auf Grund des am 24. 4. 1984 zwischen den Regierungen der Republik Österreich und der Volksrepublik China geschlossenen und zuletzt am 21. 2. 1992 verlängerten Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit entsandte die Republik Österreich den Kläger zum Zweck der Ausbildung von Professoren, Beamten und Studenten auf dem Sektor der Erosionskunde nach China. Vom 16. 10. 1992 bis 7. 11. 1992 hatte der Kläger als Leiter des Projekts A9 an der Forstlichen Universität Peking und im Bezirk Miyün einen Kurs über die Abgrenzung von Wildbach-Gefahrenzonen theoretisch und praktisch durchzuführen. Im Zuge dieser Lehrtätigkeit haben der Kläger und die anderen Mitglieder der österreichischen Delegation - Ministerialrat DI Johannes K***** und Univ. Doz. DI Dr. Eduard K***** - an der Universität Vorlesungen gehalten, die durch praktische Feldübungen im Gelände vor Ort und durch Lokalaugenscheine ergänzt wurden. Die Verantwortung für den Programmablauf der einzelnen Tage lag bei den jeweiligen chinesischen Partnern, Begleitern und Führern.

Am 3. 11. 1992 war der Kläger - gemeinsam mit den beiden anderen österreichischen Delegationsteilnehmern - mit dem chinesischen Delegationsleiter und Forstdirektor Yu Z***** im Zuge der "Geländeübungen" auf einer Exkursion. Infolge nur mangelnder Englischkenntnisse der chinesischen Delegationsmitglieder (und fehlender Chinesischkenntnisse der österreichischen Delegationsmitglieder) beschränkten sich die gegenseitigen mündlichen Kontaktaufnahmen nur auf die wichtigsten fachlichen Erklärungen. Im Zuge dieser Exkursion wurden der Kläger und die anderen österreichischen und chinesischen Delegationsteilnehmer zu einem Schießstand geführt und haben dort - nach Aufforderung durch die chinesischen Begleiter - einige Schüsse abgegeben. An diesem Schießen nahmen der Kläger und die anderen österreichischen Delegationsteilnehmer aus Höflichkeit teil. Zu einem im Anschluss an die Schießübung vorgesehenen Mittagessen kam es auf Grund des vom Kläger im Zuge der Schießübung erlittenen Hörsturzes nicht mehr. Nach diesem gemeinsamen Mittagessen wäre am 3. 11. 1992 kein Programmpunkt mehr vorgesehen gewesen, sodass der Kläger, hätte er die Verletzung nicht erlitten, nach dem Mittagessen in das Quartier gefahren wäre. Für den 4. und 5. 11. 1992 waren Arbeiten vorgesehen.

Beim Kläger lag bis zum 3. 11. 1992 ein altersgemäßes Gehör vor. Durch das anlässlich der Schießübung erlittene Trauma trat ein Hörverlust ein. Eine weitere Verschlechterung seit dem Vorfall vom 3. 11. 1992 ist dem altersgemäßen Abbau zuzuordnen. Die typische physiologische Altersschwerhörigkeit beläuft sich bei einem Alter von 70 Jahren auf etwa 10 v.H. und verschlechtert sich vom 70. auf das 80. Lebensjahr um knapp 10 vH. Die aus dem traumatischen Vorfall vom 3. 11. 1992 resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt (aus medizinischer Sicht) 35 vH.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Ersatzbescheid vom 2. 7. 1999 rechtskräftig festgestellt, dass die Pflichtversicherung des Klägers in der Unfallversicherung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG iVm § 3 Abs 3 B-KUVG nicht mit 30. 9. 1990 geendet hat und die Unfallversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG auch vom 1. 10. 1990 bis laufend weiter besteht.Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Ersatzbescheid vom 2. 7. 1999 rechtskräftig festgestellt, dass die Pflichtversicherung des Klägers in der Unfallversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, B-KUVG nicht mit 30. 9. 1990 geendet hat und die Unfallversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG auch vom 1. 10. 1990 bis laufend weiter besteht.

Mit Bescheid vom 23. 6. 1993 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 1. 2. 1993 auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung aus Anlass des Gehörsturzes vom 3. 11. 1992 gemäß §§ 88 ff B-KUVG mangels Vorliegens einer Berufskrankheit bzw eines Dienstunfalls abgelehnt.Mit Bescheid vom 23. 6. 1993 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 1. 2. 1993 auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung aus Anlass des Gehörsturzes vom 3. 11. 1992 gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG mangels Vorliegens einer Berufskrankheit bzw eines Dienstunfalls abgelehnt.

Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zur Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung sowie einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß als Dauerrente ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu verpflichten. Es liege ein Dienstunfall vor, da die Teilnahme an der kurzen Schießübung untrennbar mit der dienstlichen beruflichen Tätigkeit des Klägers verbunden gewesen und aus einer Dienstpflicht heraus erfolgt sei. Die Verweigerung der Teilnahme hätte beim chinesischen Gastgeber nicht nur eine Verstimmung verursacht, sondern wäre von diesem als Pflichtverletzung gewertet worden. Der Kläger habe durch den Hörverlust negative Auswirkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu befürchten, da er ohne weiteres als Lehrer, Gutachter sowie als außerordentlicher Universitätsprofessor seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne und zudem in der Lage sei, eine Tätigkeit als Zivilingenieur zu entfalten.

Die beklagte Partei entgegnete, dass der Vorfall vom 3. 11. 1992 nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers gestanden sei. Seine Entsendung nach China habe ausschließlich der Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet gedient, wobei es konkret um Belange der Wildbach- und Lawinenverbauung gegangen sei. Darüber hinaus gehende Pflichten, insbesondere zur Teilnahme an der unfallgegenständlichen Veranstaltung vom 3. 11. 1992 hätten für den Kläger nicht bestanden. Das die Unfallfolgen verursachende Schießen stelle sich daher nicht als Ausfluss der Erwerbstätigkeit des Klägers dar und sei nicht der dienstlichen Sphäre zuzuordnen, zumal eine Höflichkeitsgeste gegenüber dem Einlader keinen Unfallversicherungsschutz begründen könne. Mangels Vorliegens eines Dienstunfalls gebührten dem Kläger keine Leistungen aus der Unfallversicherung.

Im übrigen sei bei dem 70jährigen Kläger eine verwertbare Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben gewesen, was eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, dass die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung nur dann in Betracht komme, wenn die schädigende Tätigkeit Ausfluss der Erwerbstätigkeit sei. Der Aufgabenbereich des Klägers sei im wissenschaftlichen Bereich gelegen, wobei es konkret um Belange der Wildbachverbauung gegangen sei. Die unfallverursachende Schießübung sei daher in keinem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Klägers gestanden und nicht seiner dienstlichen Sphäre zuzuordnen, sodass der für die Annahme von Unfallversicherungsschutz erforderliche ursächliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit fehle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Kläger zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. 11. 1992 ab 1. 3. 1993 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 35 vH. der Vollrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zusprach.

Entscheidende Bedeutung komme der Frage zu, ob die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehe. Dies beurteile sich nach subjektiven und objektiven Kriterien. Die betreffende Handlung müsse vom Versicherten mit der Intention gesetzt worden sein, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen. Die Handlung müsse darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Hiebei seien auch die Kriterien der Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie die tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen. Für "gemischte Tätigkeiten", die sowohl im privaten wie auch in betrieblichem (dienstlichem) Interesse liegen, bestehe Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt gewesen sei, auch betrieblichen (dienstlichen) Interessen wesentlich zu dienen.

Die im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China erfolgte Entsendung des Klägers nach China, während der sich der Unfall ereignet habe, sei als Dienstzuteilung, allenfalls als Dienstreise anzusehen, wobei dieser Unterscheidung keine Bedeutung zukomme. Grundsätzlich sei auch während einer Dienstreise oder einer Dienstzuteilung zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Versicherten angehören. Der Versicherungsschutz entfalle, wenn sich der Dienstreisende oder Dienstzugeteilte rein persönlichen, für die dienstliche Tätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widme.

Bei einer Dienstreise und wohl auch bei einer Dienstzuteilung sei ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit eher anzunehmen als am Wohn- und Betriebsort. Dienstreisen und Dienstzuteilungen hätten nämlich gemeinsam, dass sich der Beamte (hier der Kläger als emeritierter Universitätsprofessor) zur Besorgung einer (auch nach seiner Emeritierung bestehenden und durch den Entsendungsauftrag zusätzlich begründeten) dienstlichen Aufgabe an einen anderen Ort als den Dienst- bzw Wohnort begebe und dort in der Regel auch lebenswichtige persönliche Bedürfnisse befriedigen müsse. Auf Dienstreisen, aber auch während Dienstzuteilungen, während Aus- und Fortbildungskursen sowie im Zuge von Lehrtätigkeit ließen sich Dienst- und Freizeit häufig nicht so leicht trennen wie im Dienstort, wo der Beamte in der Regel nur die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten habe. Der Dienstreisende oder Dienstzugeteilte sei in der Regel genötigt, seine lebenswichtigen Bedürfnisse unter anderen Umständen zu befriedigen als bei einer Dienstverrichtung im Dienstort. So werde er häufig nicht nur zu Mittagessen, sondern auch zu anderen Mahlzeiten Gaststätten aufsuchen und in fremden Häusern übernachten müssen. Auch seien gemeinsame Mahlzeiten oder andere Aktivitäten der Teilnehmer der den Gegenstand der Dienstreise oder Dienstzuteilung bildenden Veranstaltung häufig in das Tagesprogramm eingeplant. Selbst wenn nun die Teilnehmer nicht zur Teilnahme an diesen gemeinsamen Mahlzeiten oder anderen Aktivitäten verpflichtet seien, werde ihre Teilnahme vom Veranstalter üblicherweise gewünscht, weil dies nicht nur den Ablauf der Veranstaltung (hier: Lehrveranstaltung) erleichtere, sondern unter anderem wegen der dabei gegebenen Gesprächsmöglichkeiten zu einem besseren Arbeitsklima und zu einem besseren Verarbeiten der Lehrinhalte führe.

Zusammenfassend sei bei der Anwendung der Bestimmungen über den Dienstunfall entsprechend zu berücksichtigen, dass bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen eine scharfe Trennung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, aber auch zwischen Dienststätte und Wohnstätte sowie zwischen Dienst und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel schwierig sei. Unter diesen Voraussetzungen sei jedoch der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang zwischen dem vom Kläger erlittenen Unfall und der die Versicherung begründenden Funktion zu bejahen.

Dabei werde nicht übersehen, dass die Teilnahme an einer Schießübung in der Regel - abgesehen von einer hier nicht zur Diskussion stehenden berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit etwa im Rahmen des Militär- oder Polizeidienstes - regelmäßig in der Freizeit aus persönlichen Gründen erfolge und damit zu den eigenwirtschaftlichen, nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Handlungen gehöre. Allerdings sei in keiner Weise hervorgekommen, dass der Kläger - wie auch die anderen österreichischen Delegationsteilnehmer - an der Schießübung teilgenommen hätte, um sich damit etwa zum Zwecke der Zerstreuung die Zeit zu vertreiben oder gar um das Schießen wettkampfmäßig auszuüben. Vielmehr sei aus den Feststellungen, dass der Kläger und die anderen österreichischen Delegationsmitglieder "am Schießen aus Höflichkeit teilgenommen" und erst nach Aufforderung durch die chinesischen Begleiter einige Schüsse abgegeben hätten, der Schluss zu ziehen, dass durch ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung die - unter besonderer Berücksichtigung der fernöstlichen Mentalität durchaus reale - Gefahr einer Brüskierung der chinesischen Gastgeber hintangehalten und das Gesprächs- und Arbeitsklima zwischen dem Kläger als Leiter der österreichischen Delegation und Projektleiter und den anderen Veranstaltungsteilnehmern gefördert werden hätte sollen. Damit stelle sich aber die von der chinesischen Seite ins Tagesprogramm aufgenommene Schießübung als eine die Lehrtätigkeit, die den Gegenstand des Dienstauftrags gebildet habe, fördernde Aktivität dar, wobei besonders zu berücksichtigen sei, dass die Verantwortung für den Programmablauf der einzelnen Tage bei den jeweiligen chinesischen Partnern, Begleitern und Führern gelegen sei.

Dass die unfallverursachende Schießübung während und im Zuge der Exkursion, deren Teilnahme zweifellos zu den Dienstpflichten des Klägers gehört habe, erfolgt sei und nicht eine vom Kläger während seiner Freizeit besuchte Veranstaltung gewesen sei, zeige sich schon in dem Umstand, dass anschließend an die Schießübung ein gemeinsames Mittagessen der Delegationsteilnehmer stattgefunden hätte, das jedenfalls unter Unfallversicherungsschutz gestanden wäre.

Zusammenfassend ergebe sich, dass der Kläger die unfallverursachende Handlung gesetzt habe, um seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzukommen. Aber auch das für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs geforderte objektive Kriterium liege vor, würde doch ein über die konkreten Umstände in Kenntnis gesetzter Außenstehender die Teilnahme des Klägers an der Schießübung durchaus als Ausfluss seiner versicherungspflichtigen Funktion als von der Republik Österreich im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens nach China entsandter Leiter eines Lehrprojekts begreifen.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbstständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Im Allgemeinen sei die "medizinische" MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nehme, auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE.

Der Kläger habe daher ab dem Stichtag 1. 3. 1993 Anspruch auf eine Versehrtenrente in einem dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Ausmaß, also im Umfang von 35 vH. der Vollrente als Dauerrente. Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Dienstunfalls (fast) 71 Jahre alt gewesen sei. Der Anspruch auf Versehrtenrente sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit schon vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Dies sei aber nicht hervorgekommen, was sich schon an den vom Kläger nach seiner Emeritierung entfalteten beruflichen Aktivitäten zeige.

Das auf die Verpflichtung der beklagten Partei gerichtete Begehren, dem Kläger aus Anlass des Gehörsturzes vom 3. 11. 1992 über eine Versehrtenrente von 35 vH. der Vollrente hinaus weitere Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, sei vom Erstgericht in Ermangelung eines diesbezüglich hinreichend bestimmten Klagebegehrens zutreffend abgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisonsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft die beklagte Partei die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die aus dem Unfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 35 vH. betrage. Bei diesem Wert handle es sich lediglich um die Wiedergabe der Einschätzung durch den medizinischen Sachverständigen, ohne dass die konkreten Umstände beim Kläger (Pensionist über 70 Jahre) berücksichtigt worden seien. Auch sei dem Antrag der beklagten Partei auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens nicht nachgekommen worden. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens sei erst durch die Abänderung der Entscheidung durch das Berufungsgericht aufgetreten. Mit dem berufskundlichen Gutachten hätte festgestellt werden können, ob beim Kläger tatsächlich noch eine verwertbare Arbeitskraft bzw Erwerbsfähigkeit gegeben (gewesen) sei und damit noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit denkbar sei. Die tatsächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit hätte sich erst aus dieser Kombination von rein medizinischer Minderung der Erwerbsfähigkeit und der berufskundlichen Komponente ergeben.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbstständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG (§ 101 B-KUVG) ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 7/130 mwN). Der Senat hat daran festgehalten, dass Grundlage zur Annahme der MdE regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallsfolgen oder die Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen ist. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (StRsp seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128; SSV-NF 7/52; 7/127; 7/130; 9/26; 9/78 uva). Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der MdE bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage eine große Bedeutung zu. Diese Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes, sodass den veränderten Anforderungen an den arbeitenden Menschen Rechnung getragen wird. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkung einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, bildet aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Dem Gericht bleibt vielmehr auch die Aufgabe, aufgrund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall ebenfalls nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden (zuletzt etwa 10 ObS 122/00i).Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbstständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG (Paragraph 101, B-KUVG) ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 7/130 mwN). Der Senat hat daran festgehalten, dass Grundlage zur Annahme der MdE regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallsfolgen oder die Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen ist. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (StRsp seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128; SSV-NF 7/52; 7/127; 7/130; 9/26; 9/78 uva). Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der MdE bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage eine große Bedeutung zu. Diese Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes, sodass den veränderten Anforderungen an den arbeitenden Menschen Rechnung getragen wird. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkung einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, bildet aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Dem Gericht bleibt vielmehr auch die Aufgabe, aufgrund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall ebenfalls nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden (zuletzt etwa 10 ObS 122/00i).

Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Ermittlung der MdE kommt es im Hinblick auf die objektiv-abstrakte Betrachtungsweise im Allgemeinen nicht auf das Lebensalter des Versehrten an (SSV-NF 11/124). Nur eine schon vor einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus (SSV-NF 4/122; SZ 69/234).

Im Hinblick auf die medizinische Einschätzung bedurfte es im konkreten Fall nicht der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage der Auswirkungen der Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Übrigen zeigen die Tätigkeiten des Klägers zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles, dass bei ihm - vor dem Unfall - eindeutig noch eine Erwerbsfähigkeit vorhanden war, die weiter gemindert werden konnte.

2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Beurteilung bekämpft die Revisionswerberin die Beurteilung des Unfalls vom 3. 11. 1992 als Dienstunfall. Die "Schießübung" sei für die dienstliche Tätigkeit weder wesentlich noch sonst irgendwie von Belang gewesen. Eine Förderung der Gesprächsmöglichkeiten sei damit nicht verbunden gewesen, da über eine auf Zeichensprache basierenden Kommunikation hinaus eine weitere Kommunikation nicht möglich gewesen sei. Überdies sei nicht einmal der chinesische Delegationsleiter anwesend gewesen. Auf Grund der Umstände habe sich der Kläger nicht gegenüber dem Dienstgeber verpflichtet fühlen müssen, an diesem "Unterhaltungsprogramm" teilzunehmen. Anders als etwa bei einer Wirtschaftsdelegation zur Erlangung von Aufträgen, die sich besonders um das Wohlwollen der Gastgeber zu bemühen habe, profitiere von einer Expertengruppe im wesentlichen der Gastgeber selbst. Es finde sich auch keine Grundlage dafür, dass der Kläger im Falle der Nichtteilnahme mit allfälligen Konsequenzen rechnen hätte müssen. Insbesondere vermöge der Umstand, dass die österreichischen Teilnehmer "am Schießen aus Höflichkeit" teilgenommen hätten, keinen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Bei der "Schießübung" habe es sich letztlich um eine vom Gastgeber veranstaltete bzw arrangierte Freizeitaktivität gehandelt, um die Teilnehmer bei guter Laune zu halten. Es wäre möglich gewesen, mit höflichen Gesten die Übernahme des Gewehrs abzulehnen; eine dennoch erfolgte Abgabe eines Schusses sei dem Privatbereich zuzuordnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Vorfall daher nicht als Dienstunfall zu qualifizieren, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen gewesen.

Im Übrigen stelle die Teilnahme an einem Schießen mit scharfer Munition ohne Gehörschutz ein wesentliches Gefahrenmoment dar. Dadurch habe der Kläger erkennbar eine erhöhte Gefahrensituation geschaffen, die in keinem inneren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Sie hätte ihm bewusst sein müssen und habe auch in der Folge zur Verletzung geführt.

Der erkennende Senat vermag sich auch dieser Argumentation nicht anzuschließen.

§ 90 Abs 1 B-KUVG definiert als Dienstunfälle "Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen". Die Bestimmungen des B-KUVG über Arbeitsunfälle sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG nachgebildet und stimmen mit ihnen überein, sieht man davon ab, dass anstelle der Begriffe Arbeitsunfall, Beschäftigung, Arbeitszeit etc die Begriffe Dienstunfall, Dienstverhältnis, Dienstzeit etc verwendet werden. Deshalb können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39).Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG definiert als Dienstunfälle "Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen". Die Bestimmungen des B-KUVG über Arbeitsunfälle sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG nachgebildet und stimmen mit ihnen überein, sieht man davon ab, dass anstelle der Begriffe Arbeitsunfall, Beschäftigung, Arbeitszeit etc die Begriffe Dienstunfall, Dienstverhältnis, Dienstzeit etc verwendet werden. Deshalb können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39).

Entscheidend für den Unfallversicherungsschutz ist grundlegend, dass die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Bei Wegunfällen wurde zu diesem inneren Zusammenhang von der Judikatur näher ausgeführt, dass er nicht nur dann besteht, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges in "dienstbedingte" und eigenwirtschaftlich dominierte Teilstücke nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, wenn er zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (RIS-Justiz RS0084858, RS0084903; zuletzt 10 ObS 46/01i).

Der Unfall des Klägers ereignete sich im Verlaufe einer Dienstzuteilung, allenfalls einer Dienstreise, wobei es auf die Unterscheidung hier nicht ankommt, weshalb im Folgenden vereinfachend der Begriff "Dienstreise" verwendet wird. Dienstreisen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen werden. Es ist aber durchaus möglich, dass eine Dienstreise mit privaten Interessen verknüpft wird, sodass im Einzelfall genau zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich der ursächliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gewahrt ist. Zu bedenken ist jedoch, dass auf einer Dienstreise der Aufenthalt in einem fremden Ort auch außerhalb der Dienstzeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist wie derjenige am Wohnort. Auch wenn nicht die gesamte Dauer einer Dienstreise oder Dienstzuteilung als Dienst aufgefasst werden kann, ist ein innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im Allgemeinen eher anzuerkennen als am Wohn- oder Dienstort (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39; Brackmann/Krasney, Unfallversicherung, 92. Lfg, § 8 Rz 100 mwN). Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Der Versicherungsschutz entfällt aber jedenfalls dann, wenn sich der Reisende rein persönlichen, von der dienstlichen Tätigkeit und den Besonderheiten des auswärtigen Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (SSV-NF 4/65 = RZ 1993/49), etwa einem Saunabesuch, dem Besuch der Hotelbar nach Beendigung der Dienstgeschäfte oder einem Spaziergang (Lauterbach/Schwerdtfeger, UV (SGB VII)4, 7. Lfg, § 8 Rz 290 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). In diesem Sinne sind Betätigungen, die der privaten, eigenwirtschaftlichen Sphäre des Reisenden angehören, von solchen Verrichtungen abzugrenzen, die mit dem Dienstverhältnis wesentlich zusammenhängen und deshalb unter Unfallversicherungsschutz stehen. Dabei wurde etwa von der deutschen Rechtsprechung der Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens wesentlich mitbestimmten (Lauterbach/Schwerdtfeger aaO Rz 301).Der Unfall des Klägers ereignete sich im Verlaufe einer Dienstzuteilung, allenfalls einer Dienstreise, wobei es auf die Unterscheidung hier nicht ankommt, weshalb im Folgenden vereinfachend der Begriff "Dienstreise" verwendet wird. Dienstreisen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen werden. Es ist aber durchaus möglich, dass eine Dienstreise mit privaten Interessen verknüpft wird, sodass im Einzelfall genau zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich der ursächliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gewahrt ist. Zu bedenken ist jedoch, dass auf einer Dienstreise der Aufenthalt in einem fremden Ort auch außerhalb der Dienstzeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist wie derjenige am Wohnort. Auch wenn nicht die gesamte Dauer einer Dienstreise oder Dienstzuteilung als Dienst aufgefasst werden kann, ist ein innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im Allgemeinen eher anzuerkennen als am Wohn- oder Dienstort (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39; Brackmann/Krasney, Unfallversicherung, 92. Lfg, Paragraph 8, Rz 100 mwN). Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Der Versicherungsschutz entfällt aber jedenfalls dann, wenn sich der Reisende rein persönlichen, von der dienstlichen Tätigkeit und den Besonderheiten des auswärtigen Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (SSV-NF 4/65 = RZ 1993/49), etwa einem Saunabesuch, dem Besuch der Hotelbar nach Beendigung der Dienstgeschäfte oder einem Spaziergang (Lauterbach/Schwerdtfeger, UV (SGB römisch VII)4, 7. Lfg, Paragraph 8, Rz 290 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). In diesem Sinne sind Betätigungen, die der privaten, eigenwirtschaftlichen Sphäre des Reisenden angehören, von solchen Verrichtungen abzugrenzen, die mit dem Dienstverhältnis wesentlich zusammenhängen und deshalb unter Unfallversicherungsschutz stehen. Dabei wurde etwa von der deutschen Rechtsprechung der Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens wesentlich mitbestimmten (Lauterbach/Schwerdtfeger aaO Rz 301).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten, dass auch die Mitwirkung an der an sich als eigenwirtschaftliche Handlung zu qualifizierenden "Schießübung", in deren Zuge sich der Unfall ereignete, unter Unfallversicherungsschutz stand. Maßgeblich für diese Beurteilung sind folgende Aspekte: Das Zustandekommen der "Schießübung" stand nicht im Einflussbereich der österreichischen Delegation, sondern wurde von den am betreffenden Tag verantwortlichen chinesischen Begleitern auf der Fahrt von der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit zum gemeinsamen Essen vorgegeben. Auch wenn die Mitglieder der Delegation nicht zur Teilnahme an dieser Veranstaltung verpflichtet sein konnten, muss doch davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von den für die wissenschaftliche Zusammenarbeit Verantwortlichen gewünscht war, um - ungeachtet der Kommunikationsprobleme bzw gerade deswegen - zu einem positiven (Zusammen-)Arbeitsklima beizutragen. Dabei können auch die Gebote der Höflichkeit nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger diese Schießübung aus privatem Interesse in seiner Freizeit absolvieren wollte; vielmehr wurden die Schüsse nach entsprechender Aufforderung durch die chinesischen Begleiter "aus Höflichkeit" abgegeben.

Es kann auch der Argumentation der beklagten Partei nicht gefolgt werden, dass der Unfallversicherungsschutz wegen besonderer Gefahrenerhöhung entfalle. Selbst bei einer nicht aus dienstlichen Motiven geschaffenen Gefahr wäre für den Ausschluss des Kausalzusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall entscheidend, ob die "selbst geschaffene Gefahr" in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (SSV-NF 4/52). Davon kann hier schon allein deshalb keine Rede sein, weil nicht in einem hohen Maße damit zu rechnen war, dass bei der Schießübung Gehörschäden eintreten, wie sich - ex post betrachtet - auch am Beispiel der beiden anderen österreichischen Delegationsteilnehmer zeigt, die der gleichen Gefährdung wie der Kläger ausgesetzt waren, aber keine Schäden davongetragen haben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.

Anmerkung

E62801 10C01201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00120.01X.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_010OBS00120_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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