Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 540.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 30.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. April 2001, GZ 6 R 71/01k-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beanstandete Werbung mit Preisgegenüberstellungen bezieht sich auf Produkte und Vergleichspreise von konzernmäßig verflochtenen Unternehmen, wobei Vergleichspreis und Statt-Preis vom selben Wirtschaftssubjekt festgelegt worden sind. Sie ist keine "vergleichende Werbung" iSd Art 3a der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der RL 84/450/EWG über irreführende Werbung, weil nach Art 2 Z 2a RL unter "vergleichender Werbung" nur jene Werbung zu verstehen ist, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar macht; Konzernunternehmen, denen - wie hier - keine Möglichkeit marktautonomen Verhaltens offenstehen, fallen aber nicht unter den Begriff eines Mitbewerbers. Die Auslegung des Art 3a RL und damit das Ergebnis des zu 4 Ob 259/00t (= wbl 2001, 189 = ÖBl-LS 01/71) gestellten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ist somit ohne Auswirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit.Die beanstandete Werbung mit Preisgegenüberstellungen bezieht sich auf Produkte und Vergleichspreise von konzernmäßig verflochtenen Unternehmen, wobei Vergleichspreis und Statt-Preis vom selben Wirtschaftssubjekt festgelegt worden sind. Sie ist keine "vergleichende Werbung" iSd Artikel 3 a, der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der RL 84/450/EWG über irreführende Werbung, weil nach Artikel 2, Ziffer 2 a, RL unter "vergleichender Werbung" nur jene Werbung zu verstehen ist, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar macht; Konzernunternehmen, denen - wie hier - keine Möglichkeit marktautonomen Verhaltens offenstehen, fallen aber nicht unter den Begriff eines Mitbewerbers. Die Auslegung des Artikel 3 a, RL und damit das Ergebnis des zu 4 Ob 259/00t (= wbl 2001, 189 = ÖBl-LS 01/71) gestellten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ist somit ohne Auswirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit.
Ob eine Werbeaussage irreführen kann, also zur Täuschung geeignet ist (Art 3 RL), hat das nationale Gericht zu beurteilen (EuGH GRUR Int 2000, 354 - Estee Lauder). Dazu ist auf den im Provisorialverfahren ergangenen Beschluss (RdW 2001, 85 = ÖBl 2001, 121 - Konzernpreise) zu verweisen.Ob eine Werbeaussage irreführen kann, also zur Täuschung geeignet ist (Artikel 3, RL), hat das nationale Gericht zu beurteilen (EuGH GRUR Int 2000, 354 - Estee Lauder). Dazu ist auf den im Provisorialverfahren ergangenen Beschluss (RdW 2001, 85 = ÖBl 2001, 121 - Konzernpreise) zu verweisen.
Die Auffassung der Beklagten, die genannte Richtlinie habe einen gemeinschaftsweiten einheitlichen Irreführungsmaßstab eingeführt, widerspricht dem klaren Wortlaut des Art 7 Abs 1 RL, wonach die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz vorzusehen. Zweck der Richtlinie war nämlich nicht die Schaffung eines einheitlichen Irreführungsrechts, sondern lediglich die Aufstellung von Mindestanforderungen (MR 1999, 40 - Klare Mehrheit in der Steiermark; MR 1999, 41 - Kleine Zeitung wächst mwN; ZfRV 2000, 114 ua).Die Auffassung der Beklagten, die genannte Richtlinie habe einen gemeinschaftsweiten einheitlichen Irreführungsmaßstab eingeführt, widerspricht dem klaren Wortlaut des Artikel 7, Absatz eins, RL, wonach die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz vorzusehen. Zweck der Richtlinie war nämlich nicht die Schaffung eines einheitlichen Irreführungsrechts, sondern lediglich die Aufstellung von Mindestanforderungen (MR 1999, 40 - Klare Mehrheit in der Steiermark; MR 1999, 41 - Kleine Zeitung wächst mwN; ZfRV 2000, 114 ua).
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Anmerkung
E62669 04A01481European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00148.01W.0710.000Dokumentnummer
JJT_20010710_OGH0002_0040OB00148_01W0000_000