TE OGH 2001/7/10 10Ob182/01i

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ernestine Z*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Helga Hönel-Jakoncig, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dkfm. Günther Z*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Aufhebung der Ehe und Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Mai 2001, GZ 1 R 153/01h-80, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 4. Jänner 2001 hat das Bezirksgericht I***** die am 9. 6. 1993 geschlossene Ehe der Streitteile aus dem Aufhebungsgrund der Täuschung und der Verschweigung von wesentlichen Tatsachen durch die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden kurz: Klägerin) aufgehoben; die von beiden Steitteilen gestellten Begehren, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des jeweils anderen Streitteils zu scheiden, wurden abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab den von beiden Seiten erhobenen Berufungen teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass die Ehe aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden wurde; das Mehrbegehren beider Teile auf Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Gegners und das Mehrbegehren des Beklagten und Widerklägers (im folgenden kurz: Beklagter) auf Aufhebung der Ehe wurden abgewiesen.

In ihren außerordentlichen Revisionen vertreten beide Streitteile weiterhin den Standpunkt, die Ehe wäre aus dem alleinigen Verschulden des jeweiligen Gegners zu scheiden gewesen; der Beklagte macht weiters geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht sein Begehren auf Aufhebung der Ehe abgewiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Behandlung der außerordentlichen Revisionen ist voranzustellen, dass die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Der Behandlung der außerordentlichen Revisionen ist voranzustellen, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

a) Zum Aufhebungsbegehren des Beklagten:

Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, er hätte aufgrund von Andeutungen der Klägerin über ihr Vorleben derartige Zweifel haben müssen, dass er weitere Nachforschungen anstellen und nähere Auskünfte von der Klägerin verlangen oder aber sogleich ein Aufhebungsbegehren stellen hätte müssen.

Diese Punkte spielen eine Rolle im Zusammenhang damit, dass der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts zum einen bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung gewisse Kenntnisse über das Vorleben der Klägerin hatte und zum anderen das Aufhebungsbegehren verspätet, nämlich außerhalb der Jahresfrist des § 40 Abs 1 EheG geltend gemacht hat.Diese Punkte spielen eine Rolle im Zusammenhang damit, dass der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts zum einen bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung gewisse Kenntnisse über das Vorleben der Klägerin hatte und zum anderen das Aufhebungsbegehren verspätet, nämlich außerhalb der Jahresfrist des Paragraph 40, Absatz eins, EheG geltend gemacht hat.

Diese Beurteilung hat in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl 9 Ob 240/00k), sodass nach ständiger Rechtsprechung in einem solchen Fall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage zu bejahen ist, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0042405). Ein solches ist jedoch nicht erkennbar.Diese Beurteilung hat in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche 9 Ob 240/00k), sodass nach ständiger Rechtsprechung in einem solchen Fall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage zu bejahen ist, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0042405). Ein solches ist jedoch nicht erkennbar.

b) Zum Verschuldensausspruch:

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 188/00s). Geht das Berufungsgericht bei der Verschuldensteilung im Ehescheidungsverfahren von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (EFSlg 64.133).

Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nach § 60 Abs 2 Satz 2 EheG setzt voraus, dass das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, § 60 EheG Rz 11 mwN).Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nach Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 EheG setzt voraus, dass das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, Paragraph 60, EheG Rz 11 mwN).

Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe spielen im allgemeinen keine entscheidende Rolle; sie sind dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch diese Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden kann (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, § 60 EheG Rz 6 ff mwN).Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe spielen im allgemeinen keine entscheidende Rolle; sie sind dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch diese Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden kann (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, Paragraph 60, EheG Rz 6 ff mwN).

Die Vorinstanzen haben - ausgehend von umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - eine einzelfallbezogene Verschuldensabwägung vorgenommen, die nicht als unvertretbar angesehen werden kann.

Eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung kommt der Entscheidung nicht zu, weshalb die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen sind.

Anmerkung

E62797 10A01821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00182.01I.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_0100OB00182_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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