TE OGH 2001/7/10 10ObS195/01a

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Günther R*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2001, GZ 10 Rs 109/01z-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Dezember 2000, GZ 29 Cgs 209/99h-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung ohnehin die auf Seite 2 ff der Berufungsentscheidung richtig wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes zugrundegelegt hat. Demnach war davon auszugehen, dass dem Kläger am 12. 10. 1993 gegen 10.30 Uhr während der Behandlung eines Patienten plötzlich übel und schwindelig wurde, sodass er seine Arbeit abbrechen musste, dass sich der Kläger nach der Infusion und Einnahme des Medikaments zunächst so weit gebessert fühlte, dass er in die Augenabteilung zurückkehrte und die begonnene Behandlung des Patienten abschloß, und dass er nach Dienstschluss um 12.30 Uhr die Krankenanstalt verlassen wollte, um mit dem PKW nach Hause zu fahren, wobei er auf der Straße zusammenbrach (S 2 des Ersturteils; Hervorhebung durch den erkennenden Senat). Die angeblich aktenwidrig nicht übernommene Formulierung ("sodass ich meine Tätigkeit unterbrechen musste um so meine Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen" [S 2 unten der Revision]) ist in den erstgerichtlichen Feststellungen gar nicht enthalten.Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung ohnehin die auf Seite 2 ff der Berufungsentscheidung richtig wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes zugrundegelegt hat. Demnach war davon auszugehen, dass dem Kläger am 12. 10. 1993 gegen 10.30 Uhr während der Behandlung eines Patienten plötzlich übel und schwindelig wurde, sodass er seine Arbeit abbrechen musste, dass sich der Kläger nach der Infusion und Einnahme des Medikaments zunächst so weit gebessert fühlte, dass er in die Augenabteilung zurückkehrte und die begonnene Behandlung des Patienten abschloß, und dass er nach Dienstschluss um 12.30 Uhr die Krankenanstalt verlassen wollte, um mit dem PKW nach Hause zu fahren, wobei er auf der Straße zusammenbrach (S 2 des Ersturteils; Hervorhebung durch den erkennenden Senat). Die angeblich aktenwidrig nicht übernommene Formulierung ("sodass ich meine Tätigkeit unterbrechen musste um so meine Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen" [S 2 unten der Revision]) ist in den erstgerichtlichen Feststellungen gar nicht enthalten.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Schlaganfall des Klägers vom 12. 10. 1993 nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, ist zutreffend. Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:

Der Kläger hält an dem bereits in der Berufung vertretenen Standpunkt fest, dass der "Schwächeanfall" durch seine berufliche Tätigkeit (Zeitdruck, außergewöhnlich große Zahl vorgemerkter Patienten) verursacht worden sei. Die nachfolgende falsche medizinische Behandlung dieser beruflich bedingten Gesundheitsstörung durch die beim selben Arbeitgeber beschäftigte Ärztin sei zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erfolgt und stehe daher im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Wenn man den Umstand, dass der Stress für den Schlaganfall ursächlich gewesen sei, verneine, müsse man zur Ansicht gelangen, dass die falsche medizinische Behandlung, die sich der Arbeitgeber in jedem Fall anrechnen lassen müsse, ursächlich für den Schlaganfall gewesen sei. Es liege daher letztlich ein Arbeitsunfall vor.

Mit diesen Ausführungen zur Frage der Kausalität vermengt die Rechtsrüge die Tat- mit der Rechtsfrage. Es muss hiebei nämlich zwischen der sogenannten natürlichen und der juristischen Kausalität unterschieden werden. Ursächlich im Sinn der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre. Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als auch durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt (RIS-Justiz RS0022582; RS0022687). Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrenssphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt (10 ObS 215/00s mwN).

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der natürlichen Kausalität gehört nach ständiger Rechtsprechung zum Tatsachenbereich und ist damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (SSV-NF 8/86; 10 ObS 34/98t mwN; 10 ObS 109/00b; zuletzt 10 ObS 215/00s). Dabei ist von folgender, vom Berufungsgericht übernommener - unbekämpfter - Feststellung des Erstgerichtes auszugehen:

"Welchen Anteil jeder einzelne der mehreren beim Kläger am 12. 10. 1993 vorhandenen Risikofaktoren (die das vegetative Nervensystem beeinträchtigende Witterung, Stress, Bluthochdruck, Arteriosklorese, Tebonin-Infusion) am Eintritt des Schlaganfalls hatte, respektive bei Wegfall welcher Faktoren es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch zum Schlaganfall gekommen wäre und welche Umstände conditio sine qua non waren, kann nicht mehr festgestellt werden" (S 5 des Ersturteils).

Die Tatsacheninstanzen sind somit übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass es im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist, dass der Schlaganfall eine (typische) Folge der Berufsausübung des Klägers (Zeitdruck, Stressbelastung) sei (S 5 drittletzter Absatz des Ersturteils bzw S 10 der Berufungsentscheidung). Die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (SSV-NF 11/41; 10 ObS 415/98x; vgl auch RIS-Justiz RS0086045 zur objektiven Beweislast im Verfahren vor dem Sozialgericht). Dazu kommt, dass ein Anscheinsbeweis überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweisen würde (RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; zuletzt: 10 ObS 31/01h). Ein solcher typischer Geschehensablauf ist hier jedoch nicht zu erkennen.Die Tatsacheninstanzen sind somit übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass es im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist, dass der Schlaganfall eine (typische) Folge der Berufsausübung des Klägers (Zeitdruck, Stressbelastung) sei (S 5 drittletzter Absatz des Ersturteils bzw S 10 der Berufungsentscheidung). Die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (SSV-NF 11/41; 10 ObS 415/98x; vergleiche auch RIS-Justiz RS0086045 zur objektiven Beweislast im Verfahren vor dem Sozialgericht). Dazu kommt, dass ein Anscheinsbeweis überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweisen würde (RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; zuletzt: 10 ObS 31/01h). Ein solcher typischer Geschehensablauf ist hier jedoch nicht zu erkennen.

Soweit der Revisionswerber aber weiterhin die Auffassung vertritt, es liege (auch) deshalb ein Arbeitsunfall vor, weil die - nach seinem Standpunkt - medizinisch verfehlte Verabreichung der Infusion durch eine Arztkollegin am Arbeitsplatz der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit diente und daher vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst sei, muss er zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (S 10 ff der Berufungsentscheidung) verwiesen werden, mit denen sich die Revision nicht auseinandersetzt. Zu ergänzen ist lediglich, dass der Oberste Gerichtshof zur Frage der nach §§ 175 ff ASVG geschützten Tätigkeit auch schon ausgesprochen hat, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (RIS-Justiz RS0084963; zuletzt: 10 ObS 108/01g mwN).Soweit der Revisionswerber aber weiterhin die Auffassung vertritt, es liege (auch) deshalb ein Arbeitsunfall vor, weil die - nach seinem Standpunkt - medizinisch verfehlte Verabreichung der Infusion durch eine Arztkollegin am Arbeitsplatz der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit diente und daher vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst sei, muss er zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (S 10 ff der Berufungsentscheidung) verwiesen werden, mit denen sich die Revision nicht auseinandersetzt. Zu ergänzen ist lediglich, dass der Oberste Gerichtshof zur Frage der nach Paragraphen 175, ff ASVG geschützten Tätigkeit auch schon ausgesprochen hat, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (RIS-Justiz RS0084963; zuletzt: 10 ObS 108/01g mwN).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E62274 10C01951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00195.01A.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_010OBS00195_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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