Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei Dr. Fritz R*****, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Horst J*****, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1,337.086,-- S sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. März 2001, GZ 3 R 20/01t-54, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. November 2000, GZ 18 Cg 6/99b-48, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er befasst sich vorwiegend mit Naturheilverfahren und hatte ab 1982 bis Ende März 1997 eine Praxis in K***** betrieben. Der Beklagte, gleichfalls Arzt für Allgemeinmedizin, führte diese Praxis ab 1. 4. 1997 eigenverantwortlich weiter. Grund dafür waren Verhandlungen zwischen den Streitteilen über eine Veräußerung der Praxis an den Kläger. Im April 1997 richtete der Beklagte ein Rundschreiben an alle Patienten, die er in der Ordination in K***** behandelt hatte, in welchem er mitteilte, er verlege seine Praxis nach Ki*****, der Kläger habe am 1. April die Praxis in K***** übernommen. Er selbst werde wieder ab 17. Juni 1997 in der neuen Praxis in Kitzbühel beginnen. Gleichzeitig gab er bekannt, dass seine Assistentin in der Zeit zwischen 14. und 25. April sowie zwischen 12. und 30. Mai unter den gleichfalls angeführten Telefon- und Faxnummern erreichbar sei. Am 11. 6. 1997 zahlte der Kläger auf Drängen des Beklagten 1,500.000 S für die Überlassung der Arztpraxis in K*****. Am 13. 6. 1997 unterfertigte er eine vom Nebenintervenienten, dem Steuerberater des Beklagten, vorbereitete Vertragsurkunde nachstehenden wesentlichen Inhalts:
"Erstens
(1): Gegenstand dieses Kaufvertrages ist die bisher vom Verkäufer
betriebene Arztpraxis in K***** ........ Der Verkäufer verkauft und
übergibt und der Käufer kauft und übernimmt diesen Betrieb im Ganzen mit allen für die Weiterführung der Praxis erforderlichen Besitzposten. Es sind dies:
a) die gesamte Ausstattung der Praxisräume,
b) der Praxiswert (insbesondere Kunden-/Patientenstock, Know-how) und
c) das Mietrecht an den bisher vom Verkäufer genutzten Räumlichkeiten
............
(2). Nicht übergeben, sondern vom Verkäufer zurückbehalten werden:
a) der Kassenbestand sowie die auf den betrieblichen Bankkonten des Verkäufers bestehenden Bankguthaben, und
b) die am Übergabestichtag bestehenden Honorarforderungen für die noch vom Verkäufer erbrachten Leistungen.
Andererseits werden aber auch alle am Übergabestichtag noch offenen Verbindlichkeiten (Eingangsrechnungen, Steuerschulden etc), welche im Betrieb des Verkäufers entstanden sind, von diesem selbst bezahlt, sodass den Käufer für allfällige Schulden und Verbindlichkeiten des Verkäufers keine Zahlungsverpflichtung oder Haftung trifft.
(3). Die Übergabe und Übernahme der kaufgegenständlichen Praxis erfolgt ansonsten mit allen Rechten und Pflichten, mit denen der Verkäufer dieses Unternehmen besessen hat bzw zu besitzen berechtigt war und wie es am Übergabestichtag liegt und steht.
(4) Der Käufer kennt den wirtschaftlichen Umfang sowie den Zustand und die Beschaffenheit der von ihm übernommenen Besitzposten. Er entlässt den Verkäufer aus jeglicher Haftung oder Gewährleistung für einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Beschaffenheit oder einen bestimmten Ertrag des von ihm gekauften Betriebes.
(5) ........
Zweitens
(1): Der Kaufpreis für die veräußerte Praxis beträgt insgesamt S 1,500.000,-- ....
(2) Die übernommenen Einrichtungsgegenstände und Geräte werden in einer Inventarliste angeführt. Diese Inventarliste bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kaufvertrages.
Drittens
Die Übergabe und Übernahme des Unternehmens in den Besitz und Genuss des Käufers erfolgt am April 1997. Mit diesem Stichtag gehen alle Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der veräußerten Praxis auf den Käufer über.
Viertens
Die Vertragsteile erklären ausdrücklich, dass der vereinbarte Kaufpreis ihren wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen entspricht. Sie sind daher der Auffassung, dass das Rechtsmittel im Sinn des § 934 ABGB für diesen Kaufvertrag keine Anwendung zu finden hat. ..."Die Vertragsteile erklären ausdrücklich, dass der vereinbarte Kaufpreis ihren wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen entspricht. Sie sind daher der Auffassung, dass das Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 934, ABGB für diesen Kaufvertrag keine Anwendung zu finden hat. ..."
Der Kläger begehrt Zahlung von 1,337.086,-- S (das ist der von ihm gezahlte Kaufpreis abzüglich des Gegenwerts für übernommene Ausstattung und Einrichtung der Ordination) und hilfsweise Rückzahlung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung der übernommenen Ausstattung. Ferner begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte für alle Schäden (einschließlich entgangenen Gewinns) zu haften habe, welche dem Kläger dadurch entstanden seien, dass der Beklagte seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht erfüllt und insbesondere dem Kläger den am 31. 3. 1997 vorhandenen Patientenstock nicht bzw nicht im vereinbarten Umfang übergeben habe. Der Beklagte habe ihm bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig seine Absicht verschwiegen, im nahegelegenen Ki***** wieder eine gleichartige Arztpraxis zu eröffnen. Grundlage des Verkaufs einer Praxis sei, dass der Verkäufer seine bisherige Tätigkeit aufgebe und dem Erwerber sein Unternehmen einschließlich des sogenannten Patientenstocks zur Weiterführung überlasse. Von dieser berechtigten Erwartung sei auch der Kläger ausgegangen, zumal ihm der Beklagte erklärt habe, er wolle sich anderen Aufgaben wie der Durchführung von Seminaren zuwenden und sich den größten Teil des Jahres im Ausland aufhalten; er werde an seinem Wohnort Ki***** nur in sehr eingeschränktem Umfang für Familienangehörige und engste Freunde ärztlich tätig werden. Entgegen diesen Erklärungen und Zusagen habe der Beklagte kurze Zeit nach Veräußerung seiner Praxis im nahegelegenen Ki***** eine gleichartige Praxis eröffnet, die er schon mit dem im April 1997 an die bisherigen Patienten versandten Rundschreiben beworben habe. In Kenntnis der vom Beklagten schon bei Abschluss der Vereinbarung verfolgten Absicht hätte der Kläger den Kaufvertrag nicht geschlossen. Der Beklagte habe den Kläger aber nicht nur durch die erwähnte Arglist, sondern auch durch die Drohung, er werde ihm die schon vor Abschluss der Vereinbarung übernommene Arztpraxis wieder "zudrehen", zur Zahlung der 1,5 Mio S und zum Abschluss des Vertrags veranlasst; dabei habe der Beklagte auch den damaligen Leichtsinn sowie eine Unerfahrenheit, aber auch eine Zwangslage des Klägers ausgenutzt. Die am 13. 6. 1997 geschlossene Vereinbarung werde wegen Arglist, Zwang, Irrtum, Wucher und Sittenwidrigkeit, aber auch deshalb angefochten, weil der wahre Wert der überlassenen Arztpraxis nicht einmal die Hälfte des gezahlten Betrags erreiche. Entgegen der in der Vereinbarung enthaltenen Zusage habe der Beklagte ein Mietrecht nicht übertragen können. Die vom Beklagten überlassene Ausstattung habe einen Wert von lediglich 147.812,-- S aufgewiesen. Überdies werde der Wert einer Arztpraxis wesentlich vom Patientenstock bestimmt, den der Beklagte dem Kläger jedoch vereinbarungswidrig nicht überlassen, sondern in seine neue Praxis nach Ki***** mitgenommen habe; für diese habe er auch bereits mit Rundschreiben vom April 1997 geworben. Der Beklagte habe dem Kläger wahrheitswidrig erklärt, das Rundschreiben nur an einen kleinen Kreis von Patienten und nur als Werbung für ein Seminar versendet zu haben. Der Beklagte habe den Kläger somit nicht nur durch Drohung und Arglist zum Abschluss der Vereinbarung veranlasst, sondern auch wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht erfüllt, sodass der Kläger auch Anspruch auf Gewährleistung und Schadenersatz habe.
Der Beklagte und der auf seiner Seite als Nebenintervenient dem Verfahren beigetretene Vertragsverfasser beantragen Klageabweisung. Der Kläger habe bei Abschluss der Vereinbarung nicht nur genaue Kenntnis des Vertragsgegenstands, sondern auch davon gehabt, dass der Beklagte weiterhin eine gleichartige Praxis in Ki***** betreiben werde. Der Beklagte habe keine Einschränkung seiner künftigen ärztlichen Tätigkeit zugesagt. Der Kläger habe vom Rundschreiben des Beklagten an seine bisherigen Patienten schon vor Abschluss der Vereinbarung Kenntnis erlangt; er habe damit rechnen müssen, dass ein Teil der Patienten dem Beklagten nach Ki***** folgen werde, zumal die Mehrzahl der Patienten an den Arzt als Person und nicht an einen bestimmten Standort der Arztpraxis gebunden sei. Tatsächlich sei ohnehin nur ein kleiner Teil der bisherigen Patienten dem Beklagten gefolgt, dieser habe die neue Ordination nur in eingeschränktem Umfang betrieben. Der Wert der dem Kläger überlassenen Praxis habe den dafür gezahlten Preis erheblich überstiegen. In Anbetracht des vom Beklagten in den letzten Jahren vor der Übergabe erzielten Umsatzes habe der Wert des sogenannten Patientenstocks allein zumindest 1,1 Mio S betragen; dazu sei neben dem Wert des überlassenen Mietrechts auch der Wert der Praxisausstattung von jedenfalls weit über 400.000,-- S hinzuzurechnen und überdies zu berücksichtigen, dass mit der geleisteten Zahlung auch die umfangreiche Ausbildung des Klägers in sogenannten Naturheilverfahren abgegolten werden sollte. Im Übrigen habe der Kläger mit der vorliegenden Vereinbarung im Wesentlichen lediglich eine von vielen Zufällen abhängige Erwerbschance erworben. Eine Anfechtung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass der vereinbarte Preis seinen wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen entspreche und § 934 ABGB keine Anwendung zu finden habe. Der Beklagte sei seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vollständig nachgekommen, der Anspruch des Klägers auf Gewährleistung und Schadenersatz sei unbegründet. Im Übrigen sei der Gewährleistungsanspruch verfristet.Der Beklagte und der auf seiner Seite als Nebenintervenient dem Verfahren beigetretene Vertragsverfasser beantragen Klageabweisung. Der Kläger habe bei Abschluss der Vereinbarung nicht nur genaue Kenntnis des Vertragsgegenstands, sondern auch davon gehabt, dass der Beklagte weiterhin eine gleichartige Praxis in Ki***** betreiben werde. Der Beklagte habe keine Einschränkung seiner künftigen ärztlichen Tätigkeit zugesagt. Der Kläger habe vom Rundschreiben des Beklagten an seine bisherigen Patienten schon vor Abschluss der Vereinbarung Kenntnis erlangt; er habe damit rechnen müssen, dass ein Teil der Patienten dem Beklagten nach Ki***** folgen werde, zumal die Mehrzahl der Patienten an den Arzt als Person und nicht an einen bestimmten Standort der Arztpraxis gebunden sei. Tatsächlich sei ohnehin nur ein kleiner Teil der bisherigen Patienten dem Beklagten gefolgt, dieser habe die neue Ordination nur in eingeschränktem Umfang betrieben. Der Wert der dem Kläger überlassenen Praxis habe den dafür gezahlten Preis erheblich überstiegen. In Anbetracht des vom Beklagten in den letzten Jahren vor der Übergabe erzielten Umsatzes habe der Wert des sogenannten Patientenstocks allein zumindest 1,1 Mio S betragen; dazu sei neben dem Wert des überlassenen Mietrechts auch der Wert der Praxisausstattung von jedenfalls weit über 400.000,-- S hinzuzurechnen und überdies zu berücksichtigen, dass mit der geleisteten Zahlung auch die umfangreiche Ausbildung des Klägers in sogenannten Naturheilverfahren abgegolten werden sollte. Im Übrigen habe der Kläger mit der vorliegenden Vereinbarung im Wesentlichen lediglich eine von vielen Zufällen abhängige Erwerbschance erworben. Eine Anfechtung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass der vereinbarte Preis seinen wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen entspreche und Paragraph 934, ABGB keine Anwendung zu finden habe. Der Beklagte sei seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vollständig nachgekommen, der Anspruch des Klägers auf Gewährleistung und Schadenersatz sei unbegründet. Im Übrigen sei der Gewährleistungsanspruch verfristet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte - über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus - noch fest, dass der Beklagte anlässlich eines Gesprächs im März 1996 zum Ausdruck gebracht habe, er wolle weiterhin, jedoch in eingeschränktem Ausmaß als Arzt ordinieren, weil er seine Schwerpunkte auf Seminartätigkeit und literarische Tätigkeit verlagern möchte und beabsichtige, große Teile des Jahres im Ausland zu verbringen. Nicht festgestellt werden könne jedoch, ob sich der Kläger dahin festgelegt habe, in welchem Umfang er weiterhin ordinieren wolle. Für beide Teile sei allerdings bereits damals klar gewesen, dass der Beklagte die in K***** anzuschaffende Wohnung als Anlaufstelle für Seminartätigkeit und Vorträge sowie als Ordination benützen werde. Der Beklagte habe nach Übergabe der Praxis an den Kläger (mit 31. 3. 1997) Einrichtungsgegenstände sowie zwei medizinische Geräte (ein Ozon-Sauerstoffgerät sowie ein Magnetfeldtherapiegerät) mit sich genommen. Auf Grund dieses Umstands sei dem Kläger klar gewesen, dass der Beklagte weiterhin als Arzt ordinieren werde. Der Kläger habe von dem am 18. 4. 1997 versendeten Rundschreiben des Beklagten an seine früheren Patienten im April oder Mai 1997 Kenntnis erlangt, er habe den Beklagten wegen des darin erwähnten Begriffs "Zögling" als Bezeichnung seiner Person angesprochen, hingegen den Umstand, dass die Verlegung der Praxis nach Ki***** angekündigt wurde, nicht weiter zur Sprache gebracht. Zur Frage der Höhe des zu zahlenden Kaufpreises sei es zu wiederholten Besprechungen zwischen den Streitteilen und zwischen diesen und dem Nebenintervenienten gekommen, teilweise sei auch ein vom Kläger beauftragter Steuerberater anwesend gewesen, der die Angemessenheit des Übernahmspreises in Frage gestellt habe. Eine Einigung sei zunächst nicht erzielt worden. Anlässlich eines Treffens am 10. 6. 1997 habe der Beklagte den Kläger zur Unterfertigung des Vertrags und zur Bezahlung eines Kaufpreises von 1,5 Mio S gedrängt. Der Kläger habe in unmittelbarer Folge den Vertrag unterfertigt und 1,5 Mio S zur Anweisung gebracht. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob der Beklagte bei dieser Gelegenheit die Drohung ausgesprochen habe, dass er dem Kläger "die Praxis zudrehen" werde. Vor Abschluss der Vereinbarung habe der Nebenintervenient (Steuerberater des Beklagten) einen Wert zwischen 1,7 und 1,8 Mio S für die Praxis ermittelt. Er sei dabei von den in den letzten Jahren durchschnittlich erzielten Umsätzen ausgegangen und habe 30 % hievon in Anschlag gebracht, was eine Bewertung von ca 1 bis 1,2 Mio S, vermehrt um das Anlagevermögen von ca 500.000 S ergebe. Das Erstgericht hielt noch fest, dass für den Wert einer Arztpraxis einerseits Sachwerte wie Gerätschaft und Ausstattung und andererseits der ideelle Wert des Patientenstocks maßgeblich seien und in der Praxis im Bereich der freien Berufe die Methode der Bewertung auf der Grundlage des Jahresumsatzes üblich sei. Dabei hätten sich am Markt für bestimmte Branchen, insbesondere jenen, bei denen der "good will" einen dominanten Anteil am Gesamtwert ausmache, feste Relationen gebildet, die von den Marktteilnehmern akzeptiert seien. Bei Anwendung des Umsatzverfahrens werde der Jahresumsatz ermittelt und der Prozentanteil festgelegt, der zur Ermittlung des Unternehmenswertes herangezogen werde. Basierend auf den Besonderheiten der jeweiligen Arztpraxis und der jeweiligen örtlichen Marktsituation würden dabei Zu- und Abschläge vorgenommen. Erhöhend wirkten sich besondere Tätigkeitsschwerpunkte, ausgewogene Umsatzstruktur, vorteilshafte Wettbewerbssituation vor Ort, attraktive Region, langjähriger Kundenstand, guter Ruf des Bewertungsobjektes, Übernahme von Personal, niedrige Mietbelastung, Kompatibilität der EDV-Ausstattung, Alter der Praxis, gute Lage und Ähnliches aus. Mindernd wirkten sich unattraktivere Regionen, großer Wettbewerbsdruck vor Ort, unausgewogene Umsatzstruktur, schlechter Ruf, das (junge) Alter der Arztpraxis, hohes Gehaltsgefüge oder besonderer Kündigungsschutz der Mitarbeiter, die Übernahme von Verpflichtungen oder ein marktunübliches EDV-Netz aus. Branchentypische Werte könnten als Orientierungshilfe dienen. Die Bundesärztekammer gehe bei der Ermittlung des Kaufpreises nach dem Umsatzverfahren von einem Multiplikator von 0,33 aus, andere Quellen verwendeten einen solchen von 0,24 bis 0,56 %. Der Multiplikator von üblicherweise 0,3 bis 0,35 % werde für die Übertragung des gesamten Patientenstocks angewendet.
Die vom Kläger übernommene Einrichtung und Ausstattung der Ordination weise einen Wert von 147.812,-- S auf. Der Kläger habe mit der Vermieterin der Praxisräumlichkeiten einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, wobei der monatliche Mietzins 15.000 S betrage (gegenüber 6.000 S für den Beklagten davor). Der Kläger habe nachstehende (Gesamt-)Umsätze erzielt: von Mai bis Dezember 1997 652.733,-- S, davon 293.566,-- S von übernommenen Patienten, im Jahr 1998 792.423,--- S, davon 204.435,-- S von übernommenen Patienten und von Jänner bis August 1999 560.459,-- S, darin 90.220,-- S von übernommenen Patienten. Der Kläger habe in der Folge die Ordination in K***** aufgelassen und eine neue Ordination in S***** errichtet.
Der Beklagte habe nachstehende Umsätze erzielt: 1993 5,3 Mio S, 1994 zwischen 4,6 und 4,7 Mio S, 1995 und 1996 jeweils 3,5 Mio S, 1997 (in K***** und Ki*****) 1,5 Mio S, 1998 in Ki***** 2 Mio S und 1999 1,7 Mio S. Er habe in K***** teilweise zwei bis drei angestellte Ärzte und bis zu vier ganztägigen Assistentinnen beschäftigt und die Ordination zwischen 8,30 Uhr und 16 Uhr täglich offengehalten. In Ki***** habe er als einziger Arzt mit zwei Halbtagsassistentinnen gearbeitet und die Praxis nur an vier Tagen der Woche zwischen 9 und 14 Uhr offengehalten. Die in Ki***** behandelten Patienten seien zu 30 % "Altpatienten" und zu ca 70 % Neuzugänge.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der vorliegende Vertrag verstoße weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten, noch erfülle er die in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB angeführten Voraussetzungen. Eine Anfechtung wegen Arglist scheitere schon daran, dass der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beklagte eine Ordination in Ki***** betreiben werde. Davon abgesehen habe er auf Grund seiner Mitarbeit in der Ordination verlässliche Kenntnis über den Vertragsgegenstand gehabt und könne sich daher nicht auf einen ihm unterlaufenen Irrtum berufen. Der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt, der Gewährleistungsanspruch sei genausowenig berechtigt wie der Schadenersatzanspruch. Der Vorwurf des Zwangs sei unbewiesen geblieben. Angesichts des glücksspielähnlichen Charakters des vorliegenden Vertrags komme eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht in Betracht. Dem Kläger habe schon bei Abschluss der Vereinbarung klar sein müssen, dass er mit dem Erwerb des Patientenstocks lediglich eine unsichere Umsatzchance gekauft habe, wobei nicht abschätzbar gewesen sei, ob und in welchem Umfang es dem Kläger gelingen werde, den Patientenstock zur Gänze oder zumindest teilweise zu nutzen. Er habe auch gewusst, dass der Beklagte in Ki***** wieder eine Ordination eröffnen werde, sodass er auch hätte rechnen müssen, dass Patienten dem Beklagten folgen würden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sich der Wert des Vertragsgegenstands nicht mehr erheben lasse, sodass schon aus diesem Grund die Bestimmungen über die Verletzung über die Hälfte des wahren Werts nicht anwendbar seien.Rechtlich führte das Erstgericht aus, der vorliegende Vertrag verstoße weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten, noch erfülle er die in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB angeführten Voraussetzungen. Eine Anfechtung wegen Arglist scheitere schon daran, dass der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beklagte eine Ordination in Ki***** betreiben werde. Davon abgesehen habe er auf Grund seiner Mitarbeit in der Ordination verlässliche Kenntnis über den Vertragsgegenstand gehabt und könne sich daher nicht auf einen ihm unterlaufenen Irrtum berufen. Der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt, der Gewährleistungsanspruch sei genausowenig berechtigt wie der Schadenersatzanspruch. Der Vorwurf des Zwangs sei unbewiesen geblieben. Angesichts des glücksspielähnlichen Charakters des vorliegenden Vertrags komme eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht in Betracht. Dem Kläger habe schon bei Abschluss der Vereinbarung klar sein müssen, dass er mit dem Erwerb des Patientenstocks lediglich eine unsichere Umsatzchance gekauft habe, wobei nicht abschätzbar gewesen sei, ob und in welchem Umfang es dem Kläger gelingen werde, den Patientenstock zur Gänze oder zumindest teilweise zu nutzen. Er habe auch gewusst, dass der Beklagte in Ki***** wieder eine Ordination eröffnen werde, sodass er auch hätte rechnen müssen, dass Patienten dem Beklagten folgen würden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sich der Wert des Vertragsgegenstands nicht mehr erheben lasse, sodass schon aus diesem Grund die Bestimmungen über die Verletzung über die Hälfte des wahren Werts nicht anwendbar seien.
Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehend, wonach dem Kläger sowohl das Rundschreiben des Beklagten vom April 1997 als auch dessen Absicht, in Ki***** weiterhin ärztlich tätig sein zu wollen, bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt waren, verneinte es eine die Vertragsanfechtung rechtfertigende Irreführung. Arglist und Drohung seien nicht bewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte Leichtsinn, Zwangslage und/oder Unerfahrenheit des Klägers im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ausgenutzt hätte. Leichtsinn des Klägers scheide schon deshalb aus, weil sich die Verhandlungen ohnehin über lange Zeit hingezogen hätten und der Kläger aus seiner Mitarbeit verlässliche Kenntnis vom Gegenstand der Vereinbarung gehabt habe. Eine Unerfahrenheit könne ihm schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil er einen Steuerberater zu den Verhandlungen beigezogen habe. Es liege auch keine einen Vertragsrücktritt des Klägers rechtfertigende Vertragsverletzung des Beklagten vor. Dass der Beklagte seine künftige ärztliche Tätigkeit mittels eines an seine bisherigen Patienten verfassten Rundschreibens beworben habe, sei dem Kläger bei Abschluss der Vereinbarung bereits bekannt gewesen, er habe der Vereinbarung in Kenntnis dieses Umstands zugestimmt, sodass er nicht nachträglich daraus eine Vertragsverletzung ableiten könne. Aus der nach Kenntnis des Rundschreibens des Beklagten und der von diesem verfolgten Absicht, in Ki***** weiterhin ärztlich tätig sein zu wollen, erfolgten Einwilligung des Klägers in die nun strittige Vereinbarung folge seine Zustimmung auch in die aus diesen Umständen zu erwartende Verminderung des ihm verbleibenden Patientenstocks. Diese Verminderung bedeute aber nicht, dass ihm der Beklagte keinen Patientenstock überlassen hätte, zumal nicht strittig sei, dass er die Patientenkartei samt den dazugehörigen Krankengeschichten aus dem Zeitraum von 1993 bis 1997 erhalten habe. Er könne sich daher nicht mit Erfolg auf eine unterbliebene Übergabe der Patientenkartei stützen. Die Ausführungen zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch seien nicht schlüssig, weil nicht klargestellt werde, welcher Schade dem Kläger durch die von ihm jeweils behauptete Vertragsverletzung entstanden sein soll. Er habe auch nicht dargelegt, woraus ihm künftiger Schade aus dem behaupteten Fehlverhalten des Beklagten drohe. Im Übrigen fehle in Ansehung eines allenfalls bereits eingetretenen Schadens das erforderliche rechtliche Interesse. Soweit der Kläger sein Begehren allerdings auf eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes stütze, könnten seine Ausführungen berechtigt sein. Der Erwerb einer Arztpraxis sei weder ein Glücksvertrag noch ein Rechtsgeschäft mit glücksgeschäftsähnlichem Charakter, sodass die Anwendbarkeit des § 934 ABGB nicht von vornherein verneint werden könne. Auch keiner der im § 935 ABGB vorgesehenen Ausschlüsse komme hier zum Tragen: Weder habe der Kläger erklärt, die Arztpraxis aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, noch sei ihm der tatsächliche Wert des Vertragsgegenstands bekannt gewesen. Die Kenntnis bloß der wertbestimmenden Umstände der Leistung und Gegenleistung ohne tatsächliche Kenntnis von deren Wert sei nicht ausreichend. Auch die bloße Möglichkeit, sich Kenntnis vom wahren Wert zu verschaffen, sei bedeutungslos, der Ausschluss der laesio enormis setze nämlich die tatsächliche Kenntnis des Wertes der Leistung und Gegenleistung voraus. Der Wert des Betriebs eines freiberuflich tätigen Arztes sei im Regelfall neben dem Wert des Sachanlagevermögens hauptsächlich vom Wert des Patientenstocks abhängig, dessen Wert zwar schwer quantifizierbar, im Einzelfall jedoch von vielen Faktoren bestimmt werden könne. Zutreffende Beispiele solcher Umstände habe das Erstgericht bereits erwähnt. Aus der Häufigkeit der Verwertung von Betrieben freiberuflich Tätiger seien in der Praxis Bewertungsmethoden entwickelt worden, die entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Feststellung des Werts der Gegenleistung des Beklagten ermöglichen. Der Umstand, dass der Wert einer Arztpraxis nur schwer und auch nur annäherungsweise ermittelt werden könne und ihre Übernahme ein erhebliches wirschaftliches Risiko bedeutet, mache eine entsprechende Kaufvereinbarung noch nicht zu einem Glücksvertrag. Mangels Überwiegens glücksvertragsähnlicher Elemente könne auch nicht von einer Ähnlichkeit mit einem Glücksvertrag ausgegangen werden, sodass eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht nach § 1268 ABGB ausgeschlossen werde. Das Erstgericht habe zwar die Möglichkeit einer Bewertung der Arztpraxis und die für die Wertbestimmung im Einzelfall maßgeblichen Umstände dargelegt, es habe die Art der betriebenen Arztpraxis sowie die mietrechtlichen Verhältnisse geklärt, die von der Vereinbarung umfasste Ausstattung und die in den letzten Jahren vor Verkauf erzielten Umsätze festgestellt und einen Sachverständigen zum Zwecke der Ermittlung des wahren Werts der Ordination beigezogen. Eine Vernehmung des Sachverständigen zur Erörterung allfälliger Ergänzung des vom Erstgericht offensichtlich als unzureichend erachteten Befundes und Gutachtens sei jedoch unterblieben. Das Erstgericht habe sich in der unrichtigen Annahme, der wahre Wert der Gegenleistung sei nicht mehr feststellbar, mit der Frage der Bewertung nicht mehr näher auseinandergesetzt. Das erstgerichtliche Verfahren sei insoweit mangelhaft geblieben, als das Erstgericht zwar selbst davon ausgegangen sei, dass der Wert einer Arztpraxis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach erprobten Bewertungsmethoden feststellbar sei, es aber andererseits unterlassen habe, ihren Wert durch den beigezogenen Sachverständigen unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu erörtern und so die Möglichkeit der Feststellbarkeit des wahren Werts und allenfalls dessen Höhe unter Heranziehung aller vorliegenden Verfahrensergebnisse verlässlich abzuklären. Das Argument des Erstgerichts, besondere Umstände ließen eine (in Fällen anderer Arztpraxen durchaus mögliche) Ermittlung des Werts im vorliegenden Fall nicht zu, ohne den beigezogenen Sachverständigen im Rahmen einer Ergänzung von Befund und Gutachten damit befasst zu haben, sei nicht stichhältig. Es erweise sich daher die Aufhebung des Ersturteils und eine Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung erforderlich. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht zu klären haben, ob sich der Wert des der Vereinbarung vom 13. 6. 1997 zugrunde liegenden Gegenstands bestimmen lasse und ob dieser gegebenenfalls nicht einmal die Hälfte der vom Kläger geleisteten 1,5 Mio S betragen habe. Dazu erschiene eine Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen oder eines mit der Verwertung von Arztpraxen besonders betrauten anderen Sachverständigen zweckmäßig. Dabei werde auf erprobte Bewertungsmethoden und auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls Bedacht zu nehmen sein, wozu die vorwiegend naturheilkundliche Ausrichtung der Arztpraxis, die Mitarbeit des Klägers schon vor ihrer Übernahme, insbesondere aber auch der Umstand zu rechnen seien, dass der Beklagte seine ärztliche Tätigkeit nicht gänzlich aufgegeben, sondern im nahegelegenen Ki***** wieder eine Ordination eröffnet und diese mit einem an seine bisherigen Patienten gesandten Rundschreiben beworben habe.Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehend, wonach dem Kläger sowohl das Rundschreiben des Beklagten vom April 1997 als auch dessen Absicht, in Ki***** weiterhin ärztlich tätig sein zu wollen, bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt waren, verneinte es eine die Vertragsanfechtung rechtfertigende Irreführung. Arglist und Drohung seien nicht bewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte Leichtsinn, Zwangslage und/oder Unerfahrenheit des Klägers im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB ausgenutzt hätte. Leichtsinn des Klägers scheide schon deshalb aus, weil sich die Verhandlungen ohnehin über lange Zeit hingezogen hätten und der Kläger aus seiner Mitarbeit verlässliche Kenntnis vom Gegenstand der Vereinbarung gehabt habe. Eine Unerfahrenheit könne ihm schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil er einen Steuerberater zu den Verhandlungen beigezogen habe. Es liege auch keine einen Vertragsrücktritt des Klägers rechtfertigende Vertragsverletzung des Beklagten vor. Dass der Beklagte seine künftige ärztliche Tätigkeit mittels eines an seine bisherigen Patienten verfassten Rundschreibens beworben habe, sei dem Kläger bei Abschluss der Vereinbarung bereits bekannt gewesen, er habe der Vereinbarung in Kenntnis dieses Umstands zugestimmt, sodass er nicht nachträglich daraus eine Vertragsverletzung ableiten könne. Aus der nach Kenntnis des Rundschreibens des Beklagten und der von diesem verfolgten Absicht, in Ki***** weiterhin ärztlich tätig sein zu wollen, erfolgten Einwilligung des Klägers in die nun strittige Vereinbarung folge seine Zustimmung auch in die aus diesen Umständen zu erwartende Verminderung des ihm verbleibenden Patientenstocks. Diese Verminderung bedeute aber nicht, dass ihm der Beklagte keinen Patientenstock überlassen hätte, zumal nicht strittig sei, dass er die Patientenkartei samt den dazugehörigen Krankengeschichten aus dem Zeitraum von 1993 bis 1997 erhalten habe. Er könne sich daher nicht mit Erfolg auf eine unterbliebene Übergabe der Patientenkartei stützen. Die Ausführungen zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch seien nicht schlüssig, weil nicht klargestellt werde, welcher Schade dem Kläger durch die von ihm jeweils behauptete Vertragsverletzung entstanden sein soll. Er habe auch nicht dargelegt, woraus ihm künftiger Schade aus dem behaupteten Fehlverhalten des Beklagten drohe. Im Übrigen fehle in Ansehung eines allenfalls bereits eingetretenen Schadens das erforderliche rechtliche Interesse. Soweit der Kläger sein Begehren allerdings auf eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes stütze, könnten seine Ausführungen berechtigt sein. Der Erwerb einer Arztpraxis sei weder ein Glücksvertrag noch ein Rechtsgeschäft mit glücksgeschäftsähnlichem Charakter, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 934, ABGB nicht von vornherein verneint werden könne. Auch keiner der im Paragraph 935, ABGB vorgesehenen Ausschlüsse komme hier zum Tragen: Weder habe der Kläger erklärt, die Arztpraxis aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, noch sei ihm der tatsächliche Wert des Vertragsgegenstands bekannt gewesen. Die Kenntnis bloß der wertbestimmenden Umstände der Leistung und Gegenleistung ohne tatsächliche Kenntnis von deren Wert sei nicht ausreichend. Auch die bloße Möglichkeit, sich Kenntnis vom wahren Wert zu verschaffen, sei bedeutungslos, der Ausschluss der laesio enormis setze nämlich die tatsächliche Kenntnis des Wertes der Leistung und Gegenleistung voraus. Der Wert des Betriebs eines freiberuflich tätigen Arztes sei im Regelfall neben dem Wert des Sachanlagevermögens hauptsächlich vom Wert des Patientenstocks abhängig, dessen Wert zwar schwer quantifizierbar, im Einzelfall jedoch von vielen Faktoren bestimmt werden könne. Zutreffende Beispiele solcher Umstände habe das Erstgericht bereits erwähnt. Aus der Häufigkeit der Verwertung von Betrieben freiberuflich Tätiger seien in der Praxis Bewertungsmethoden entwickelt worden, die entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Feststellung des Werts der Gegenleistung des Beklagten ermöglichen. Der Umstand, dass der Wert einer Arztpraxis nur schwer und auch nur annäherungsweise ermittelt werden könne und ihre Übernahme ein erhebliches wirschaftliches Risiko bedeutet, mache eine entsprechende Kaufvereinbarung noch nicht zu einem Glücksvertrag. Mangels Überwiegens glücksvertragsähnlicher Elemente könne auch nicht von einer Ähnlichkeit mit einem Glücksvertrag ausgegangen werden, sodass eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht nach Paragraph 1268, ABGB ausgeschlossen werde. Das Erstgericht habe zwar die Möglichkeit einer Bewertung der Arztpraxis und die für die Wertbestimmung im Einzelfall maßgeblichen Umstände dargelegt, es habe die Art der betriebenen Arztpraxis sowie die mietrechtlichen Verhältnisse geklärt, die von der Vereinbarung umfasste Ausstattung und die in den letzten Jahren vor Verkauf erzielten Umsätze festgestellt und einen Sachverständigen zum Zwecke der Ermittlung des wahren Werts der Ordination beigezogen. Eine Vernehmung des Sachverständigen zur Erörterung allfälliger Ergänzung des vom Erstgericht offensichtlich als unzureichend erachteten Befundes und Gutachtens sei jedoch unterblieben. Das Erstgericht habe sich in der unrichtigen Annahme, der wahre Wert der Gegenleistung sei nicht mehr feststellbar, mit der Frage der Bewertung nicht mehr näher auseinandergesetzt. Das erstgerichtliche Verfahren sei insoweit mangelhaft geblieben, als das Erstgericht zwar selbst davon ausgegangen sei, dass der Wert einer Arztpraxis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach erprobten Bewertungsmethoden feststellbar sei, es aber andererseits unterlassen habe, ihren Wert durch den beigezogenen Sachverständigen unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls zu erörtern und so die Möglichkeit der Feststellbarkeit des wahren Werts und allenfalls dessen Höhe unter Heranziehung aller vorliegenden Verfahrensergebnisse verlässlich abzuklären. Das Argument des Erstgerichts, besondere Umstände ließen eine (in Fällen anderer Arztpraxen durchaus mögliche) Ermittlung des Werts im vorliegenden Fall nicht zu, ohne den beigezogenen Sachverständigen im Rahmen einer Ergänzung von Befund und Gutachten damit befasst zu haben, sei nicht stichhältig. Es erweise sich daher die Aufhebung des Ersturteils und eine Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung erforderlich. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht zu klären haben, ob sich der Wert des der Vereinbarung vom 13. 6. 1997 zugrunde liegenden Gegenstands bestimmen lasse und ob dieser gegebenenfalls nicht einmal die Hälfte der vom Kläger geleisteten 1,5 Mio S betragen habe. Dazu erschiene eine Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen oder eines mit der Verwertung von Arztpraxen besonders betrauten anderen Sachverständigen zweckmäßig. Dabei werde auf erprobte Bewertungsmethoden und auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls Bedacht zu nehmen sein, wozu die vorwiegend naturheilkundliche Ausrichtung der Arztpraxis, die Mitarbeit des Klägers schon vor ihrer Übernahme, insbesondere aber auch der Umstand zu rechnen seien, dass der Beklagte seine ärztliche Tätigkeit nicht gänzlich aufgegeben, sondern im nahegelegenen Ki***** wieder eine Ordination eröffnet und diese mit einem an seine bisherigen Patienten gesandten Rundschreiben beworben habe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die rechtsgeschäftliche Veräußerung des Betriebs eines freiberuflich Tätigen wegen erheblicher Unsicherheit bei der Ermittlung des Wertes als glücksvertragsähnliches Geschäft zu beurteilen sei und somit eine Anwendbarkeit des § 934 ABGB ausschließe und nach welcher Methode und allenfalls unter Berücksichtigung welcher wesentlicher Umstände der Wert eines solchen Betriebes für den Fall seiner rechtsgeschäftlichen Veräußerung zu ermitteln wäre.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die rechtsgeschäftliche Veräußerung des Betriebs eines freiberuflich Tätigen wegen erheblicher Unsicherheit bei der Ermittlung des Wertes als glücksvertragsähnliches Geschäft zu beurteilen sei und somit eine Anwendbarkeit des Paragraph 934, ABGB ausschließe und nach welcher Methode und allenfalls unter Berücksichtigung welcher wesentlicher Umstände der Wert eines solchen Betriebes für den Fall seiner rechtsgeschäftlichen Veräußerung zu ermitteln wäre.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse des Beklagten und seines Nebenintervenienten sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, eine allfällige Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts hätte sich schon aus dem Vertragsinhalt ergeben müssen. Der Kläger stütze seine Ansprüche in Wahrheit auf Gewährleistung, indem er mangelhafte bzw unvollständige Vertragserfüllung behaupte. Abgesehen davon, dass der Beklagte für offene Mängel nicht hafte - dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er eine Ordination in Ki***** eröffnen werde - habe er dem Kläger auch nicht weniger übergeben als vereinbart gewesen sei. Er habe sich nämlich am 13. 6. 1997, somit zu einem Zeitpunkt zur Übergabe der Ordination samt Patientenstock verpflichtet, zu dem der Kläger selbst die Ordination bereits geführt, während der Beklagte seine neue Ordination noch nicht eröffnet gehabt habe.
Neben anderen Anspruchsgrundlagen wie Arglist, Zwang, Irrtum, Wucher,
Nichterfüllung und Gewährleistung, deren Berechtigung das
Berufungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts schon
zutreffend verneint hat (§ 510 Abs 3 ZPO), stützt der Kläger seine
Ansprüche auf eine Verletzung über die Hälfte des wahren Werts. § 934
ABGB räumt demjenigen Teil eines zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäfts, der nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem
anderen gegeben hat, von diesem an gemeinem Wert erhalten hat, das
Recht ein, die Aufhebung des Vertrags und die Wiederherstellung in
den vorigen Stand zu fordern, wobei das Missverhältnis des Werts nach
dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt wird. Die Rekurswerber
weisen zutreffend darauf hin, dass sich die Verkürzung über die
Hälfte des wahren Werts aus dem Vertragsinhalt ergeben muss (P.
Bydlinski, Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht, JBl
1983, 410). Vom Wortlaut des am 13. 6. 1997 geschlossenen
Kaufvertrags ausgehend und unter Berücksichtigung des Willens beider
Streitteile war Vertragsgegenstand die Arztpraxis des Beklagten in
K*****, bestehend aus dem Kunden- = Patientenstock, der Ausstattung
der Praxisräume und dem Mietrecht daran. Dem Kläger war im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses bekannt, dass der Beklagte eine neue Ordination in Ki***** eröffnen werde und seine bisherigen Patienten bereits im April 1997 darüber informiert hatte. Dessen ungeachtet hat er den Kaufvertrag unterfertigt und den vom Beklagten begehrten Preis gezahlt. Damit gingen aber beide Streitteile bei Vertragsabschluss davon aus, dass zwar der in K***** vorhandene Patientenstock für die Bestimmung des Kaufpreises maßgeblich sein sollte, der Beklagte jedoch ungeachtet der dem Kläger auch tatsächlich überlassenen Patientenkartei eine neue - zum Kläger in Konkurrenz tretende - Praxis eröffnen werde. Dementsprechend haben sie auch keine Konkurrenzklausel in den Kaufvertrag aufgenommen. Vertragsgegenstand war somit die beschriebene Arztordination in K***** unter der für die Wertbestimmung nicht unmaßgeblichen beiderseitigen Annahme einer weiteren ärztlichen Tätigkeit des Beklagten und der Errichtung einer neuen Ordination im Nachbarort. Dieser Umstand wurde Inhalt der beiderseitigen Vereinbarung und bildet ein für die Wertbestimmung der übertragenen Praxis maßgebliches Kriterium. Für die Beurteilung einer allfälligen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes wird daher - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - der Wert der übergebenen Ordination in K***** unter Berücksichtigung der Eröffnung der Ordination des Beklagten in Ki***** durch einen Sachverständigen zu prüfen sein. Dass eine Bewertung unter diesen Prämissen nicht möglich wäre - wie der Beklagte und sein Nebenintervenient meinen - ist nicht von vornherein zu erkennen, kommt es doch dabei keineswegs darauf an, wieviele Patienten in der Folge beim Kläger verblieben bzw wieviele dem Beklagten in seine neue Ordination gefolgt sind. Dass der Beklagte seine neue Ordination erst am 17. 6. 1997 offiziell eröffnete, ist angesichts des bereits im April 1997 an alle bisherigen Patienten versendeten Rundschreibens, in dem er die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme für Terminvereinbarungen aufzeigte, ohne Bedeutung. Der Beklagte hat auf diese Weise schon vor dem 17. 6. 1997 Handlungen vorgenommen, die seiner weiteren ärztlichen Tätigkeit dienten.
Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die für den Wert eines ärztlichen Betriebs maßgeblichen Faktoren sowie die in der Praxis entwickelten Bewertungsmethoden hingewiesen, die eine Bestimmung des Werts des dem Kläger übertragenen Betriebs durch Sachverständigengutachten ermöglichen sollten. Eine Bewertung ist - anders als die Rekurswerber meinen - nicht von vornherein unmöglich. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Ergänzung des Verfahrens zur Feststellung des Werts der übergebenen Praxis angeordnet. Sollte die demnach durchzuführende ergänzende Begutachtung durch einen Sachverständigen ergeben, dass die vom Kläger übernommene Arztordination angesichts der gleichzeitig im Nachbarort eröffneten Praxis des Beklagten nicht einmal die Hälfte des dafür gezahlten Kaufpreises wert war, wäre der aus dem Rechtsgrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts geltend gemachte Anspruch berechtigt.
Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe auf die Geltendmachung der laesio enormis verzichtet, berücksichtigt § 935 ersten Satz ABGB nicht, wonach die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 935). Auch der für Glücksverträge normierte Ausschluss (§ 1268 ABGB) kommt hier nicht zum Tragen. Selbst wenn man - wie der Beklagte - den vorliegenden Kaufvertrag angesichts des für den Übernehmer damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos als einem Glücksvertrag ähnlich bezeichnen wollte, wäre das Glücksverträge kennzeichnende aleatorische Moment (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu §§ 1267 bis 1274) derart unbedeutend, dass es den für Glücksverträge normierten Ausschluss der Verkürzung über die Hälfte nicht rechtfertigen könnte. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Frage der Anfechtbarkeit von Leibrentenverträgen (die § 1269 ABGB jedenfalls zu den Glücksverträgen zählt) schon die Auffassung vertreten, die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts unterliege nicht der in § 1268 ABGB für Glücksverträge normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Moment beim zu prüfenden Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund trete, wobei es nicht darauf ankomme, ob man in einem solchen Fall das Vorliegen eines Glücksvertrags überhaupt verneine oder die Ansicht vertrete, die glücksvertragsähnlichen Elemente seien derart marginal, dass der Ausschluss der Verkürzung über die Hälfte nicht stattzufinden habe (SZ 67/99 = JBl 1994, 825; JBl 1998, 508).Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe auf die Geltendmachung der laesio enormis verzichtet, berücksichtigt Paragraph 935, ersten Satz ABGB nicht, wonach die Anwendung des Paragraph 934, ABGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 935,). Auch der für Glücksverträge normierte Ausschluss (Paragraph 1268, ABGB) kommt hier nicht zum Tragen. Selbst wenn man - wie der Beklagte - den vorliegenden Kaufvertrag angesichts des für den Übernehmer damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos als einem Glücksvertrag ähnlich bezeichnen wollte, wäre das Glücksverträge kennzeichnende aleatorische Moment (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraphen 1267 bis 1274) derart unbedeutend, dass es den für Glücksverträge normierten Ausschluss der Verkürzung über die Hälfte nicht rechtfertigen könnte. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Frage der Anfechtbarkeit von Leibrentenverträgen (die Paragraph 1269, ABGB jedenfalls zu den Glücksverträgen zählt) schon die Auffassung vertreten, die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts unterliege nicht der in Paragraph 1268, ABGB für Glücksverträge normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Moment beim zu prüfenden Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund trete, wobei es nicht darauf ankomme, ob man in einem solchen Fall das Vorliegen eines Glücksvertrags überhaupt verneine oder die Ansicht vertrete, die glücksvertragsähnlichen Elemente seien derart marginal, dass der Ausschluss der Verkürzung über die Hälfte nicht stattzufinden habe (SZ 67/99 = JBl 1994, 825; JBl 1998, 508).
Auch die Lehre vertritt die Auffassung, das aleatorische Element müsse unmittelbar Vertragsgegenstand bzw Hauptzweck des Glücksvertrags sein (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu §§ 1267 bis 1274); Glücksvertragsähnliche Geschäfte (Krejci aaO Rz 39), deren Zweck es nicht allein sei, etwas gewinnen zu wollen, sondern die auch noch einen anderen - oft wirtschaftlichen - Vertragszweck verfolgten, setzten voraus, dass das aleatorische Moment im Vordergrund stehe. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der typischen Rechtsfolgen von Glücksverträgen sei für die Abgrenzung zu anderen Verträgen mit abgeschwächtem aleatorischen Charakter (für die diese speziellen Rechtsfolgen nicht gelten) auf den Vertragszweck abzustellen:Auch die Lehre vertritt die Auffassung, das aleatorische Element müsse unmittelbar Vertragsgegenstand bzw Hauptzweck des Glücksvertrags sein (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraphen 1267 bis 1274); Glücksvertragsähnliche Geschäfte (Krejci aaO Rz 39), deren Zweck es nicht allein sei, etwas gewinnen zu wollen, sondern die auch noch einen anderen - oft wirtschaftlichen - Vertragszweck verfolgten, setzten voraus, dass das aleatorische Moment im Vordergrund stehe. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der typischen Rechtsfolgen von Glücksverträgen sei für die Abgrenzung zu anderen Verträgen mit abgeschwächtem aleatorischen Charakter (für die diese speziellen Rechtsfolgen nicht gelten) auf den Vertragszweck abzustellen:
Dominiere der über den Vertragszweck eines Glücksvertrages im engeren Sinn hinausgehende Vertragszweck und spiele daher das aleatorische Moment nur mehr eine untergeordnete Rolle, könne nicht mehr von einem Glücksvertrag in diesem Sinn gesprochen werden (vgl Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 1267, der für die Beurteilung der Rechtsfolgen dieser Unterscheidung allerdings keine scharfe Trennung zwischen Glücksvertrag und anderen Verträgen mit aleatorischen Momenten vornimmt, sondern - bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Vertrag - einen gleitenden Übergang vorschlägt).Dominiere der über den Vertragszweck eines Glücksvertrages im engeren Sinn hinausgehende Vertragszweck und spiele daher das aleatorische Moment nur mehr eine untergeordnete Rolle, könne nicht mehr von einem Glücksvertrag in diesem Sinn gesprochen werden vergleiche Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1267,, der für die Beurteilung der Rechtsfolgen dieser Unterscheidung allerdings keine scharfe Trennung zwischen Glücksvertrag und anderen Verträgen mit aleatorischen Momenten vornimmt, sondern - bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Vertrag - einen gleitenden Übergang vorschlägt).
Der Beklagte und sein Nebenintervenient machen schließlich noch geltend, eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte scheide auch deshalb aus, weil der Kläger den Wert des Unternehmens gekannt habe. Sie übersehen dabei, dass § 935 ABGB die positive Kenntnis vom wahren Wert als Voraussetzung des Anfechtungsausschlusses verlangt. Die positive Kenntnis vom wahren Wert des übernommenen Vermögens ist aber schon bei Zweifeln nicht gegeben (P. Bydlinski, JBl 1983, 410). Es mag schon sein, dass dem Kläger einzelne wertbestimmende Faktoren (wie zB die Patientenkartei und die Praxisausstattung) bekannt waren, diese reichten jedoch nicht aus, um ihm Kenntnis des wahren Werts des übernommenen Unternehmens zu vermitteln. Allein der Umstand, dass der Kaufvertrag keine Konkurrenzklausel enthielt und der Beklagte - mit Kenntniss und offenbar auch Einwilligung des Klägers - im Nachbarort als Arzt weiter tätig sein wollte, lassen die Annahme nicht zu, der Beklagte hätte aufgrund der ihm bekannten Unternehmensdaten den wahren Wert des übernommenen Vermögens bereits gekannt.Der Beklagte und sein Nebenintervenient machen schließlich noch geltend, eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte scheide auch deshalb aus, weil der Kläger den Wert des Unternehmens gekannt habe. Sie übersehen dabei, dass Paragraph 935, ABGB die positive Kenntnis vom wahren Wert als Voraussetzung des Anfechtungsausschlusses verlangt. Die positive Kenntnis vom wahren Wert des übernommenen Vermögens ist aber schon bei Zweifeln nicht gegeben (P. Bydlinski, JBl 1983, 410). Es mag schon sein, dass dem Kläger einzelne wertbestimmende Faktoren (wie zB die Patientenkartei und die Praxisausstattung) bekannt waren, diese reichten jedoch nicht aus, um ihm Kenntnis des wahren Werts des übernommenen Unternehmens zu vermitteln. Allein der Umstand, dass der Kaufvertrag keine Konkurrenzklausel enthielt und der Beklagte - mit Kenntniss und offenbar auch Einwilligung des Klägers - im Nachbarort als Arzt weiter tätig sein wollte, lassen die Annahme nicht zu, der Beklagte hätte aufgrund der ihm bekannten Unternehmensdaten den wahren Wert des übernommenen Vermögens bereits gekannt.
Die bisherigen Verfahrensergebnisse lassen eine abschließende Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlage der Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts nicht zu, sodass sich die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung durch Sachverständigengutachten als erforderlich erweist. Die gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekurse sind somit nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E62668 04A01471European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00147.01Y.0710.000Dokumentnummer
JJT_20010710_OGH0002_0040OB00147_01Y0000_000