Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Erich M*****, einstweiliger Sachwalter Mag. Sabine P*****, über den Rekurs von Dr. Helmut R*****, Rechtsanwalt, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. März 2001, GZ 51 R 37/01t-81, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall i.T. vom 8. März 2001, GZ 1 P 34/98g-75, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 31. 7. 1998 Dr. Helmut R***** zum Sachwalter für Erich M***** und enthob ihn als Sachwalter mit Beschluss vom 16. 10. 2000. Im Zuge der Sachwalterschaft legte der Sachwalter ordnungsgemäß Berichte.
Am 20. 12. 2000 stellte Dr. R***** den Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von S 60.000 für "umfangreiche und aufwendige Arbeit als Sachwalter". Er verwies auf seine Leistungen in mehreren gerichtlichen Verfahren neben der "Betreuung des Besachwalteten".
Das Erstgericht wies den Antrag im Hinblick auf die nicht gegebene finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab. Der Sachwalter hätte in den gerichtlichen Verfahren Verfahrenshilfe beantragen müssen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs von Dr. R***** mit der Begründung nicht Folge, dass es hier nicht um die Kosten des Bestellungsverfahrens im Sinn des § 252 AußStrG gehe. Andere Kosten habe der Bund weder vorzuschießen noch zu tragen, vielmehr sei ein mittelloser Betroffener in gerichtlichen Verfahren, in denen er von einem Sachwalter, der Rechtsanwalt sei, vertreten werde, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe zu verweisen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs von Dr. R***** mit der Begründung nicht Folge, dass es hier nicht um die Kosten des Bestellungsverfahrens im Sinn des Paragraph 252, AußStrG gehe. Andere Kosten habe der Bund weder vorzuschießen noch zu tragen, vielmehr sei ein mittelloser Betroffener in gerichtlichen Verfahren, in denen er von einem Sachwalter, der Rechtsanwalt sei, vertreten werde, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe zu verweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der "Revisionsrekurs bzw außerordentliche Revisionsrekurs" von Dr. Helmut R***** mit einem Abänderungsantrag, in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursgericht verwies zutreffend auf § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG, nach dem ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt unzulässig ist. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über Kosten oder Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters. Das heißt, unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen diese Forderungen beglichen werden (RIS-Justiz RS0007696, RS0017311). Den Kostenpunkt betreffen also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (1 Ob 258/00y, RS007696).Das Rekursgericht verwies zutreffend auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG, nach dem ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt unzulässig ist. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über Kosten oder Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters. Das heißt, unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen diese Forderungen beglichen werden (RIS-Justiz RS0007696, RS0017311). Den Kostenpunkt betreffen also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (1 Ob 258/00y, RS007696).
Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig und war zurückzuweisen.
Anmerkung
E62353 05A01101European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00110.01I.0710.000Dokumentnummer
JJT_20010710_OGH0002_0050OB00110_01I0000_000