TE OGH 2001/7/10 10ObS170/01z

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Dr. Karlheinz Kux (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert J*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Andreas Zahradnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2001, GZ 8 Rs 25/01g-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. August 2000, GZ 9 Cgs 86/99y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr in der Revision gerügt werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr in der Revision gerügt werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist daher einem Versicherten nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes das Angebot an Tielkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist (SSV-NF 5/46, 8/104 ua). Um für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er noch eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen, ist in der Regel sichergestellt, dass er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann (SSV-NF 9/66, 10 ObS 304/99z, 10 ObS 326/99k ua; RIS-Justiz RS0058288).

Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen kann sich der Kläger täglich einmal eine ordentlich gekochte warme Mahlzeit zubereiten. Er kann nämlich nicht nur das Frühstück, ein kaltes Abendessen und kleine warme Speisen zubereiten, Würstel kochen sowie Tiefkühlkost aufwärmen, sondern er ist auch in der Lage, ein Fleisch abzubraten, dazu Reis zu kochen und einen Salat zuzubereiten. Ausgeschlossen ist auf Grund der beim Kläger vorliegenden Herzkrankheit lediglich die einen höheren Zeitaufwand beanspruchende und damit eine größere Belastung darstellende Zubereitung eines dreigängigen Menüs (Suppe, Hauptspeise und Nachspeise). Dem Kläger ist damit aber entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht das Zubereiten aller einfachen Mahlzeiten, und zwar auch aus frischen Zutaten, möglich, wodurch auch eine ausreichende Abwechslung bei der Ernährung gewährleistet ist.

Auch die Berücksichtigung der vom Kläger einzuhaltenden Diätvorschriften führt zu keinem anderen Ergebnis. So ist auf das Erfordernis der Vermeidung überflüssiger Kohlenhydrate sowie von Innereien jeder Art weniger bei der Zubereitung der Mahlzeiten als schon beim Einkauf von Lebensmitteln Rücksicht zu nehmen, wofür der Kläger aber ohnehin fremde Hilfe benötigt. Dem Erfordernis eines fettfreien Garens von Fleisch, Gemüse usw kann, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, durch die Verwendung entsprechender Kochgeschirre Rechnung getragen werden. Dass der Kläger auf Grund seiner Erkrankungen darüber hinaus eine "ganz spezielle Diät" halten müsse, ist weder den Feststellungen noch dem medizinischen Sachverständigengutachten zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E62551 10C01701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00170.01Z.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_010OBS00170_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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