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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Fremdenrechtspaket 2005 Art. 5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M K, geboren 1971, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Oktober 2006, Zl. 144.871/4- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. Oktober 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. September 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001 mit einem vom 21. Dezember 2001 bis zum 20. März 2002 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seit Ablauf dieses Visums unrechtmäßig in Österreich auf. Er habe hier nie gearbeitet und von 2002 bis 2005 bei Freunden gewohnt. Am 1. September 2005 habe er die österreichische Staatsbürgerin Helga S. geheiratet. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung am 8. September 2005 gestellt habe, sei das Fremdengesetz 1997 anzuwenden. Als Ehegatte einer Österreicherin habe er seinen Antrag im Inland stellen können.
§ 21 NAG werde nicht zur Entscheidung herangezogen. Unbeschadet dessen halte er sich seit mehr als vier Jahren illegal im Bundesgebiet auf. Diesen langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt habe er, wie sich aus seiner Aussage ergebe, bewusst in Kauf genommen. Er habe Jahre hindurch keine Anstalten gemacht, sich den in Österreich geltenden Rechtsnormen unterzuordnen. Er habe erst nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin versucht, den seit dem Jahr 2002 dauernden illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Damit stelle sein Aufenthalt einen schweren Verstoß gegen das österreichische Fremdenrecht dar. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten. Dies stelle - insbesondere wegen der negativen Beispielswirkung auf andere Fremde - eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite dem öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG, weshalb er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Fehlens der Voraussetzungen iSd Abs. 2 Z. 1 bis 6 leg. cit. erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei. Zwar bestünden in Anbetracht seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, jedoch habe, da er seit mehr als vier Jahren unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig sei, den öffentlichen Interessen gegenüber seinen privaten Interessen Priorität eingeräumt werden müssen. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte, sodass eine Prüfung eines Aufenthaltsrechtes abgeleitet unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht nicht zum gewünschten Erfolg führen könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die "Fremdenpolizei Wien" bis Ende 2005 in aller Regel Niederlassungsbewilligungen erteilt habe, "wenn außer dem illegalen Aufenthalt keine weiteren Probleme vorgelegen sind". Es sei nicht zu ersehen, warum durch den vierjährigen illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung schwerwiegend beeinträchtigt sein solle. Bei entsprechender Interessenabwägung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
1.2. Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Das Fremdengesetz 1997 (FrG) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten (Art. 5 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100). Dem NAG ist weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte etwa die Bestimmung des § 49 Fremdengesetz 1997 anzuwenden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0282). Die Behörde hatte daher den vorliegenden, am 8. September 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG zu beurteilen. Von daher geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zu § 49 FrG ergangene hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/18/0039) ins Leere.
1.3. § 47 NAG lautet samt Überschrift:
"Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1, die eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" besitzen (Abs. 3), kann eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2.
ein Quotenplatz vorhanden ist und
3.
eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(5) In den Fällen des § 27 Abs. 2 bis 4 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" hatten, eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" erteilt werden."
Nach den von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen ist die Ehefrau des Beschwerdeführers Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG. Daher kommen im vorliegenden Fall § 47 NAG, und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem 4. Hauptstück (§ 51 ff NAG) zur Anwendung.
Nach den ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 139f zum Fremdenrechtspaket 2005 regelt § 47 Abs. 2 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" an Familienangehörige (Kernfamilie) eines Zusammenführenden iSd § 47 Abs. 1 NAG. Es wäre an sich nicht erforderlich, an den entsprechenden Bestimmungen über (Familien-)Angehörige von anderen EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen (§§ 52 ff NAG), anzuknüpfen. Dennoch solle - soweit sinnvoll und angemessen - die Familiengemeinschaft für Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG analog an die Bestimmungen für EWR-Bürger und ihre Angehörigen angeglichen und inhaltlich dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht nachgebildet werden. Dies werde dadurch erreicht, dass den begünstigten Familienangehörigen eines Zusammenführenden im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG ein Rechtsanspruch auf eine inhaltlich unbeschränkte Niederlassungsbewilligung eingeräumt und dadurch eine innerstaatliche Rechtsgrundlage nach diesem Gesetzesentwurf geschaffen werde. Außerdem würden die Quotenfreiheit und (in bestimmten Fällen) die Möglichkeit zur Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z. 2 (richtig: § 21 Abs. 2 Z. 1) NAG festgeschrieben.
1.4. Gemäß § 47 Abs. 2 bis 4 NAG müssen Fremde für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die Voraussetzungen des 1. Teiles (sohin auch die des § 11 NAG) erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG wiederstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Wie die belangte Behörde an sich richtig erkannt hat, rechtfertigt der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet grundsätzlich die Annahme, dass dieser die öffentliche Ordnung gefährde (vgl. das zu § 10 Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/19/0271, sowie die zu § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz ex 1992 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259, und vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/0574). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2001 im Besitz eines vom 21. Dezember 2001 bis 20. März 2002 gültigen Visums C in das Bundesgebiet eingereist und auch nach Ablauf dieses Visums unrechtmäßig in Österreich geblieben. Am 1. September 2005 hat er die österreichische Staatsbürgerin Helga S. geheiratet. Wenngleich er ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von vier Monaten bis zum Außerkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 (siehe 1.2.) vorübergehend Niederlassungsfreiheit nach § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 in Anspruch nehmen konnte, so ist sein Aufenthalt seit dem Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 - wie schon vor seiner Eheschließung - unrechtmäßig und er hat sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des langjährigen und im Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich die Auffassung vertreten hat, dass der Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG widerstreitet, sodass die in dieser Gesetzesstelle normierte Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben ist.
Daran kann § 11 Abs. 3 NAG nichts ändern. Nach dieser Gesetzesstelle kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 leg. cit. erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend dem öffentlichen Interesse an den Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes größeres Gewicht beigemessen als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens mit seiner Ehefrau in Österreich, zumal er die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau nicht zu einem Zeitpunkt begründet hat, in dem er sich im Inland rechtmäßig niedergelassen hatte, und die familiären Interessen dadurch wesentlich geschmälert werden, dass ihm lediglich in der Zeit ab der Eheschließung (1. September 2005) bis zum Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 Niederlassungsfreiheit (und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts) zukam (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. März 1999, Zl. 96/19/3206, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR, sowie vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0075), und daher zu Recht von ihrem Ermessen im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG keinen Gebrauch gemacht.
1.5. Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG ist daher im vorliegenden Fall gegeben.
2. Im Übrigen liegt - anders als die belangte Behörde meint - bereits der Versagungsgrund unzulässiger Inlandsantragstellung vor. Nach dem - auch auf Anträge nach § 47 NAG anzuwendenden (siehe 1.3.) - § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG sind abweichend vom § 21 Abs. 1 NAG Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtsmäßigen Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt. Da sich der Beschwerdeführer seit dem Inkrafttreten des NAG und somit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten hat, steht § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrags auf Erstniederlassungsbewilligung entgegen. Ein Abwägen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen ist dabei nicht erforderlich (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2006/18/0282). Auch aus § 11 Abs. 3 NAG kann kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zlen. 2006/18/0354 bis 357).
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180414.X00Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010