TE OGH 2001/7/11 9Ob165/01g

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma "Martha ***** Parfumerie - Kosmetiksalon - Fußpflege" *****, vertreten durch Dr. Georg Mandl ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei L***** Austria GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2001, AZ 4 R 71/01s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob Sittenwidrigkeit gegeben ist, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042881). Da die österreichische Privatrechtsordnung kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung kennt, kann von Sittenwidrigkeit erst bei gröblicher Benachteiligung eines Teiles, wie etwa bei grob unausgewogenen Differenzierungen der Rechtspostionen (Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 90, 109 zu § 879 ABGB mwN) die Rede sein. Soweit das Berufungsgericht - abgesehen vom als nur unzureichend erbracht angesehenen Schandensnachweis - Reduktionen des Lieferumfanges im Hinblick auf vorangegangene Absatzeinbrüche bei der Klägerin und die durch die Kündigung drohende Verpflichtung zur Warenrücknahme als zulässig beurteilt hat, liegt weder eine grobe Fehlbeurteilung noch eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage.Die Frage, ob Sittenwidrigkeit gegeben ist, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042881). Da die österreichische Privatrechtsordnung kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung kennt, kann von Sittenwidrigkeit erst bei gröblicher Benachteiligung eines Teiles, wie etwa bei grob unausgewogenen Differenzierungen der Rechtspostionen (Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 90, 109 zu Paragraph 879, ABGB mwN) die Rede sein. Soweit das Berufungsgericht - abgesehen vom als nur unzureichend erbracht angesehenen Schandensnachweis - Reduktionen des Lieferumfanges im Hinblick auf vorangegangene Absatzeinbrüche bei der Klägerin und die durch die Kündigung drohende Verpflichtung zur Warenrücknahme als zulässig beurteilt hat, liegt weder eine grobe Fehlbeurteilung noch eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage.

Soweit die Klägerin schon in der Kündigungsmöglichkeit an sich einen Verstoß gegen Art 81 EG (ex Art 85 EGV) bzw Art 82 EG (ex Art 85 EGV) zu erkennen glaubt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine im Berufungsverfahren unterbliebene und daher nach stRSpr im Revisionsverfahren nicht mehr nachholbare Rechtsrüge handelt (Kodek in Rechberger ZPO**2 Rz 5 zu § 503 mwN).Soweit die Klägerin schon in der Kündigungsmöglichkeit an sich einen Verstoß gegen Artikel 81, EG (ex Artikel 85, EGV) bzw Artikel 82, EG (ex Artikel 85, EGV) zu erkennen glaubt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine im Berufungsverfahren unterbliebene und daher nach stRSpr im Revisionsverfahren nicht mehr nachholbare Rechtsrüge handelt (Kodek in Rechberger ZPO**2 Rz 5 zu Paragraph 503, mwN).

Anmerkung

E62782 09A01651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00165.01G.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20010711_OGH0002_0090OB00165_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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