Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela L*****, vertreten durch Dr. Günther Kottek, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 61.400,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. März 2001, GZ 2 R 146/01z-19, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Villach vom 22. Jänner 2001, GZ 9 C 2263/00y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin wurde von 29. 1. 1999 bis 13. 2. 1999 im Landeskrankenhaus V*****, dessen Träger die beklagte Partei ist, stationär behandelt. Am 7. 2. 1999 wurde sie gegen 2.10 Uhr durch eine Lampe, die auf ihr Bett stürzte, im Gesicht getroffen und verletzt. Die Klägerin befand sich damals in einem Krankenzimmer, in dem bestimmte Körperfunktionen der Patienten durch Monitore überwacht werden konnten. Bei der Lampe handelte es sich im weiteren Sinn um eine Stehlampe (eine Art Scheinwerfer an einer 1,5 bis 1,6 m langen Stange mit einer 20 x 40 cm großen Standplatte), die über Wunsch einer anderen Patientin von einer anderen Abteilung des Krankenhauses herbeigeholt worden war und vor dem Bett dieser Patientin stand. Diese Patientin war teilweise gelähmt und musste damals gerade von zwei Pflegepersonen versorgt werden, die das Bett dabei verschieben mussten und die Lampe, die ursprünglich neben dem Bett gestanden war, ans Kopfende des Bettes stellten. In nicht näher feststellbarer Weise kam die Patientin, die erbrechen musste, mit der - nicht sehr standfesten - Lampe in Berührung, sodass diese umfiel.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzengeld und Heilungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, weil die Leitung und das Pflegepersonal des Krankenhauses die Verkehrssicherungspflichten bzw die nötige Sorgfalt vernachlässigt hätten. Man hätte die "statisch sehr labile" Lampe nicht beim Bett einer körperlich stark eingeschränkten Patientin aufstellen und dadurch für die Klägerin eine Gefahrenquelle schaffen dürfen.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Eine Haftung würde "den Sorgfaltsmaßstab zu sehr strapazieren". Das Aufstellen der Lampe habe der Förderung des Wohles der betreffenden Patientin gedient und sei daher gerechtfertigt gewesen. Man habe nicht damit rechnen können, dass die Lampe bei normaler Tätigkeit des Pflegepersonales umfallen würde. Das Klagebegehren sei im Übrigen weit überhöht.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Prüfung des Anspruchsgrundes ein und stellte mit Zwischenurteil fest, dass das Klagebegehren auf Zuspruch von S 61.400,-- sA dem Grunde nach zu Recht bestehe. Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich im Wesentlichen dahin, die beklagte Partei sei als Betriebsgesellschaft der Landeskrankenanstalten Partner des mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrages und habe als solche für das Landeskrankenhaus V***** als ihren Erfüllungsgehilfen bzw dessen Personal gemäß § 1313a ABGB einzustehen. Die Krankenanstalt habe dem Patienten gegenüber die Nebenverpflichtung, auch außerhalb der unmittelbaren Krankenbehandlung seine körperliche Unversehrtheit zu wahren. Im vorliegenden Fall sei diese Nebenverpflichtung vernachlässigt worden. Die Beklagte hätte bereits das Aufstellen der statisch labilen Lampe im monitorisierten Zimmer, in dem sich Patienten in einem schlechten Gesundheitszustand befunden hätten, verhindern bzw untersagen müssen. Ein weiterer Sorgfaltsverstoß liege im Verhalten der diensthabenden Pflegepersonen, die die Lampe zwar etwas verschoben, jedoch nicht aus dem Gefahrenbereich gebracht hätten, sodass es der Mitpatientin der Klägerin möglich gewesen sei, sie durch eine unkontrollierte Bewegung zum Umstürzen zu bringen. Von einer Überspannung der die Mitarbeiter der Beklagten treffenden Sorgfaltspflichten könne nicht gesprochen werden, da es leicht möglich gewesen wäre, die Lampe aus dem Gefahrenbereich im Umkreis des Bettes der Patientin zu bringen. Das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten begründe ein kausales, rechtswidriges und im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit auch schuldhaftes Verhalten, das sich die Beklagte gemäß § 1313a ABGB zurechnen lassen müsse. Daran ändere nichts, dass das unmittelbare Umstürzen der Lampe nicht vom Pflegepersonal, sondern von einer Patientin verursacht worden sei. Das Klagebegehren bestehe daher dem Grunde nach zu Recht.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Prüfung des Anspruchsgrundes ein und stellte mit Zwischenurteil fest, dass das Klagebegehren auf Zuspruch von S 61.400,-- sA dem Grunde nach zu Recht bestehe. Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich im Wesentlichen dahin, die beklagte Partei sei als Betriebsgesellschaft der Landeskrankenanstalten Partner des mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrages und habe als solche für das Landeskrankenhaus V***** als ihren Erfüllungsgehilfen bzw dessen Personal gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen. Die Krankenanstalt habe dem Patienten gegenüber die Nebenverpflichtung, auch außerhalb der unmittelbaren Krankenbehandlung seine körperliche Unversehrtheit zu wahren. Im vorliegenden Fall sei diese Nebenverpflichtung vernachlässigt worden. Die Beklagte hätte bereits das Aufstellen der statisch labilen Lampe im monitorisierten Zimmer, in dem sich Patienten in einem schlechten Gesundheitszustand befunden hätten, verhindern bzw untersagen müssen. Ein weiterer Sorgfaltsverstoß liege im Verhalten der diensthabenden Pflegepersonen, die die Lampe zwar etwas verschoben, jedoch nicht aus dem Gefahrenbereich gebracht hätten, sodass es der Mitpatientin der Klägerin möglich gewesen sei, sie durch eine unkontrollierte Bewegung zum Umstürzen zu bringen. Von einer Überspannung der die Mitarbeiter der Beklagten treffenden Sorgfaltspflichten könne nicht gesprochen werden, da es leicht möglich gewesen wäre, die Lampe aus dem Gefahrenbereich im Umkreis des Bettes der Patientin zu bringen. Das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten begründe ein kausales, rechtswidriges und im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit auch schuldhaftes Verhalten, das sich die Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen müsse. Daran ändere nichts, dass das unmittelbare Umstürzen der Lampe nicht vom Pflegepersonal, sondern von einer Patientin verursacht worden sei. Das Klagebegehren bestehe daher dem Grunde nach zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Angestellten des Krankenhauses hätten im Hinblick auf die geringe Standfestigkeit der Lampe ein besonderes Augenmerk auf deren Standort legen müssen. Das Personal habe wegen des sehr schlechten Gesundheitszustandes der Mitpatientin der Klägerin mit unvermuteten und unkontrollierten Bewegungen rechnen müssen. Dem Erstgericht sei deshalb beizupflichten, dass die Beklagte gemäß § 1313a ABGB für die Verletzungen der Klägerin einzustehen habe.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Angestellten des Krankenhauses hätten im Hinblick auf die geringe Standfestigkeit der Lampe ein besonderes Augenmerk auf deren Standort legen müssen. Das Personal habe wegen des sehr schlechten Gesundheitszustandes der Mitpatientin der Klägerin mit unvermuteten und unkontrollierten Bewegungen rechnen müssen. Dem Erstgericht sei deshalb beizupflichten, dass die Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für die Verletzungen der Klägerin einzustehen habe.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Fragen der Einzelfallbeurteilung im Vordergrund stünden. Über Antrag der Beklagten änderte es diesen Ausspruch gemäß § 508 Abs 3 ZPO aber dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Der Einwand der Beklagten, ihre gesamte Organisationsstruktur beim Betrieb der Krankenanstalten sei vom Ausgang des Verfahrens betroffen, sei im Hinblick auf den bei der Betreuung von Patienten anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht von vornherein von der Hand zu weisen; es könne die Ansicht vertreten werden, dass die Zulassung der Revision über den Einzelfall hinausgehend für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung sei.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Fragen der Einzelfallbeurteilung im Vordergrund stünden. Über Antrag der Beklagten änderte es diesen Ausspruch gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO aber dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Der Einwand der Beklagten, ihre gesamte Organisationsstruktur beim Betrieb der Krankenanstalten sei vom Ausgang des Verfahrens betroffen, sei im Hinblick auf den bei der Betreuung von Patienten anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht von vornherein von der Hand zu weisen; es könne die Ansicht vertreten werden, dass die Zulassung der Revision über den Einzelfall hinausgehend für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem abgeänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem abgeänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist regelmäßig in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (2 Ob 657/84 = JBl 1985, 293 = RIS-Justiz RS0021902; ua). Derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht zu Schaden kommt (vgl NJW 1976, 1145; JBl 1985, 293 ua). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses ua verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (vgl hinsichtlich der Gänge und Treppen eines Krankenhauses 10 Ob 2048/96s mwN). Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 4, 5 zu § 1294 und Rz 5 zu § 1297 sowie Rz 14 und 20 [mietähnliche Verträge] zu § 1298; RIS-Justiz RS0013999; RS0017049). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (EvBl 2001/67). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a = ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 151/98a ua). Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der stRsp des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in stRsp anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 502 ZPO mwN).Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist regelmäßig in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (2 Ob 657/84 = JBl 1985, 293 = RIS-Justiz RS0021902; ua). Derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht zu Schaden kommt vergleiche NJW 1976, 1145; JBl 1985, 293 ua). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses ua verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten vergleiche hinsichtlich der Gänge und Treppen eines Krankenhauses 10 Ob 2048/96s mwN). Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor vergleiche die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 4, 5 zu Paragraph 1294 und Rz 5 zu Paragraph 1297, sowie Rz 14 und 20 [mietähnliche Verträge] zu Paragraph 1298 ;, RIS-Justiz RS0013999; RS0017049). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (EvBl 2001/67). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a = ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 151/98a ua). Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der stRsp des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in stRsp anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN).
Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht erkennbar. Dem Pflegepersonal wäre es nach den festgestellten Umständen ohne weiteres möglich gewesen, die Lampe so hinzustellen, dass sie nicht nur die notwendigen Betreuungshandlungen nicht behinderte, sondern auch gewährleistet gewesen wäre, dass sie durch willkürliche oder unwillkürliche Bewegungen der von ihnen gerade versorgten Patientin nicht umgeworfen und daher nicht zur Gefahr für die im Nebenbett schlafende Klägerin werden konnte. Generelle, über den Hinweis auf die allgemeine, bzw hier mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehende, Richtlinien dafür, unter welchen Umständen etwa einem Patienten eine Stehlampe zur Verfügung gestellt werden kann, wie diese im Hinblick auf ihre Standfestigkeit zu platzieren ist, etc, etc, kann die Judikatur nicht geben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt. Davon, dass die Bejahung eines Sorgfaltsverstoßes der Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei hier - wie die Revisionswerberin meint - eine grobe Fehlbeurteilung darstellte, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann gar keine Rede sein. Ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, ist demnach nicht gegeben, zumal auch die behauptete Aktenwidrigkeit, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht erkennbar. Dem Pflegepersonal wäre es nach den festgestellten Umständen ohne weiteres möglich gewesen, die Lampe so hinzustellen, dass sie nicht nur die notwendigen Betreuungshandlungen nicht behinderte, sondern auch gewährleistet gewesen wäre, dass sie durch willkürliche oder unwillkürliche Bewegungen der von ihnen gerade versorgten Patientin nicht umgeworfen und daher nicht zur Gefahr für die im Nebenbett schlafende Klägerin werden konnte. Generelle, über den Hinweis auf die allgemeine, bzw hier mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehende, Richtlinien dafür, unter welchen Umständen etwa einem Patienten eine Stehlampe zur Verfügung gestellt werden kann, wie diese im Hinblick auf ihre Standfestigkeit zu platzieren ist, etc, etc, kann die Judikatur nicht geben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt. Davon, dass die Bejahung eines Sorgfaltsverstoßes der Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei hier - wie die Revisionswerberin meint - eine grobe Fehlbeurteilung darstellte, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann gar keine Rede sein. Ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, ist demnach nicht gegeben, zumal auch die behauptete Aktenwidrigkeit, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war das Rechtsmittel der Beklagten daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war das Rechtsmittel der Beklagten daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung in erster Linie beantragt, die Revision "als nicht zulässig zu erachten".Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung in erster Linie beantragt, die Revision "als nicht zulässig zu erachten".
Anmerkung
E62413 07A01561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00156.01V.0711.000Dokumentnummer
JJT_20010711_OGH0002_0070OB00156_01V0000_000