Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Theo K*****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die verpflichtete Partei C*****, vertreten durch Dr. Walter Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Widerspruchs gegen die Völkerrechtserklärung eines ausländischen Exekutionstitels, über die außerordentliche Revision der betreibenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. März 2001, GZ 4 R 600/00i-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 20. 9. 2000, 3 Ob 179/00w (tw veröffentlicht in RdW 2001/176), eingehend die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des Art 27 Nr 2 LGVÜ bzw EuGVÜ, der hier entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht gemäß Art 55 EuGVÜ allein maßgebend ist, dargelegt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 20. 9. 2000, 3 Ob 179/00w (tw veröffentlicht in RdW 2001/176), eingehend die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des Artikel 27, Nr 2 LGVÜ bzw EuGVÜ, der hier entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht gemäß Artikel 55, EuGVÜ allein maßgebend ist, dargelegt.
Das Berufungsgericht ist - wie dies auch der Revisionswerber fordert - davon ausgegangen, dass die Zustellung ordnungsgemäß ist, wenn sie einem im Urteilsstaat geltenden Abkommen oder dem autonomen Recht des Urteilsstaates entspricht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Art 27 Rz 30). Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung 3 Ob 179/00w erkannt, dass für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ bzw EuGVÜ das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. Weiters hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung (mwN) bereits ausgeführt, dass - abgesehen von anderslautenden Regelungen in Staatsverträgen - auch fiktive Zustellungen wie etwa die öffentliche Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel nach dem Recht des Zustellstaates als ordnungsgemäß gelten; eine solche fiktive Zustellung könne jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände niemals rechtzeitig sein.Das Berufungsgericht ist - wie dies auch der Revisionswerber fordert - davon ausgegangen, dass die Zustellung ordnungsgemäß ist, wenn sie einem im Urteilsstaat geltenden Abkommen oder dem autonomen Recht des Urteilsstaates entspricht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Artikel 27, Rz 30). Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung 3 Ob 179/00w erkannt, dass für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Artikel 27, Nr 2 LGVÜ bzw EuGVÜ das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. Weiters hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung (mwN) bereits ausgeführt, dass - abgesehen von anderslautenden Regelungen in Staatsverträgen - auch fiktive Zustellungen wie etwa die öffentliche Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel nach dem Recht des Zustellstaates als ordnungsgemäß gelten; eine solche fiktive Zustellung könne jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände niemals rechtzeitig sein.
Das Berufungsgericht ist mit seiner Entscheidung im Einzelfall von diesen Grundsätzen nicht abgewichen, wenn es den Versagungsgrund des Art 27 Nr 2 EuGVÜ bejaht, weil die verpflichtet GmbH zur Zeit der fiktiven Zustellung gemäß § 203 d ZPO im Firmenbuch bereits gelöscht war. In einem solchen Fall wird der Verpflichteten jedenfalls nicht genügend Zeit für ihre Verteidigung gelassen, weil sie zur Zeit der fiktiven Zustellung der Klage (§ 203 d ZPO) keinen Vertreter hatte.Das Berufungsgericht ist mit seiner Entscheidung im Einzelfall von diesen Grundsätzen nicht abgewichen, wenn es den Versagungsgrund des Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ bejaht, weil die verpflichtet GmbH zur Zeit der fiktiven Zustellung gemäß Paragraph 203, d ZPO im Firmenbuch bereits gelöscht war. In einem solchen Fall wird der Verpflichteten jedenfalls nicht genügend Zeit für ihre Verteidigung gelassen, weil sie zur Zeit der fiktiven Zustellung der Klage (Paragraph 203, d ZPO) keinen Vertreter hatte.
Anmerkung
E62721 03A01061European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00106.01M.0711.000Dokumentnummer
JJT_20010711_OGH0002_0030OB00106_01M0000_000