Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), über den Rekurs von Dr. Gerhard B***** als Zwangsverwalters der Liegenschaft EZ ***** KG *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. März 2001, GZ 3 R 184/00a-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Berufungsgericht fest, dass das Verfahren seit 21. 12. 2000 unterbrochen ist, und führte zur Begründung aus, dass der nunmehrige Rekurswerber zum Zwangsverwalter der im Eigentum des Klägers stehenden und teilweise verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ *****, GB *****, bestellt worden und dessen Amtseinführung am 21. 12. 2000 erfolgt sei. In analoger Anwendung des § 7 KO seien bei Gericht anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der Verpflichtete Partei sei, unterbrochen, sofern Verfahrensgegenstand - wie hier - eine Sache sei, die in den Wirkungskreis des Zwangsverwalters falle, also der Erzielung von der Verteilung unterworfenen Erträgnissen diene und damit im Zusammenhang stehe.Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Berufungsgericht fest, dass das Verfahren seit 21. 12. 2000 unterbrochen ist, und führte zur Begründung aus, dass der nunmehrige Rekurswerber zum Zwangsverwalter der im Eigentum des Klägers stehenden und teilweise verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ *****, GB *****, bestellt worden und dessen Amtseinführung am 21. 12. 2000 erfolgt sei. In analoger Anwendung des Paragraph 7, KO seien bei Gericht anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der Verpflichtete Partei sei, unterbrochen, sofern Verfahrensgegenstand - wie hier - eine Sache sei, die in den Wirkungskreis des Zwangsverwalters falle, also der Erzielung von der Verteilung unterworfenen Erträgnissen diene und damit im Zusammenhang stehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Zwangsverwalters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zur Gänze zu beheben, in eventu diesen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen "Behandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung" an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht entweder die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Z 1) oder soweit ein Aufhebungsbeschluss gefasst und die Zulässigkeit des Rekurses aus einem in § 502 Abs 1 ZPO genannten Gründen ausgesprochen wurde (Z 2). Die Rechtsmittelbeschränkungen gelten für alle vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefassten Beschlüsse und nicht bloß für Beendigungsbeschlüsse. Unanfechtbar sind demnach auch Beschlüsse des Berufungsgerichtes auf Unterbrechung des Verfahrens (SZ 27/319, SZ 51/52, EvBl 1992/127, 4 Ob 185/98d; RIS-Justiz RS0037125, RS0043763, Fasching, Lehrbuch2 Rz 1833). Demgegenüber kann den - soweit ersichtlich einzigen - gegenteiligen Entscheidung 4 Ob 122/90 in MR 1991, 28 und 1 Ob 200/98p, die in dem Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens eine zumindest vorläufige Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens und damit eine analoge Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO bejahen, nicht gefolgt werden. Die Ausnahmen von den Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 ZPO sind eng auszulegen. Die analoge Anwendung der Z 1 leg cit ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen (vgl Kodek in Rechberger2 § 519 Rz 3 ZPO mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschluss des Berufungsgerichtes auch nur deklaratorische Wirkung zukommt. Dieses kann daher - etwa im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 23/01s, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien ausgesprochen wurde, dass für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse § 7 KO wegen des unterschiedlichen Regelungszwecks nicht analog herangezogen werden könne (RIS-Justiz RS0114868) - das Verfahren von Amts wegen jederzeit fortsetzen.Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht entweder die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Ziffer eins,) oder soweit ein Aufhebungsbeschluss gefasst und die Zulässigkeit des Rekurses aus einem in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Gründen ausgesprochen wurde (Ziffer 2,). Die Rechtsmittelbeschränkungen gelten für alle vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefassten Beschlüsse und nicht bloß für Beendigungsbeschlüsse. Unanfechtbar sind demnach auch Beschlüsse des Berufungsgerichtes auf Unterbrechung des Verfahrens (SZ 27/319, SZ 51/52, EvBl 1992/127, 4 Ob 185/98d; RIS-Justiz RS0037125, RS0043763, Fasching, Lehrbuch2 Rz 1833). Demgegenüber kann den - soweit ersichtlich einzigen - gegenteiligen Entscheidung 4 Ob 122/90 in MR 1991, 28 und 1 Ob 200/98p, die in dem Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens eine zumindest vorläufige Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens und damit eine analoge Anwendung von Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bejahen, nicht gefolgt werden. Die Ausnahmen von den Rechtsmittelbeschränkungen nach Paragraph 519, ZPO sind eng auszulegen. Die analoge Anwendung der Ziffer eins, leg cit ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen vergleiche Kodek in Rechberger2 Paragraph 519, Rz 3 ZPO mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschluss des Berufungsgerichtes auch nur deklaratorische Wirkung zukommt. Dieses kann daher - etwa im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 23/01s, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien ausgesprochen wurde, dass für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse Paragraph 7, KO wegen des unterschiedlichen Regelungszwecks nicht analog herangezogen werden könne (RIS-Justiz RS0114868) - das Verfahren von Amts wegen jederzeit fortsetzen.
Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
Der Kostenanspruch beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenanspruch beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E62371 07AA1121European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00112.01Y.0711.000Dokumentnummer
JJT_20010711_OGH0002_0070OB00112_01Y0000_000