Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Helmut S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Carmine V*****, wider die beklagte Partei C***** AG, ***** vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 580.714,59 sA, über den am 2. Juli 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Berichtigungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 2001, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 48.102,93 (darin enthalten S 3.598,82 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen".
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Klägers folgend war die wegen des nicht erfolgten Zuspruchs der verzeichneten Pauschalgebühr (S 26.510) gegebene offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung iSd § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen. Ein weiterer "Schreib- und Rechnungsfehler" liegt jedoch - entgegen der im Berichtigungsantrag vertretenen Auffassung - nicht vor, weil der Kläger den bei einem Streitwert von S 580.714,59 nach TP3C des RAT zustehenden Tarifansatz von S 11.996,07 unrichtig mit S 12.010 verzeichnet hat.Dem Antrag des Klägers folgend war die wegen des nicht erfolgten Zuspruchs der verzeichneten Pauschalgebühr (S 26.510) gegebene offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung iSd Paragraph 419, ZPO spruchgemäß zu berichtigen. Ein weiterer "Schreib- und Rechnungsfehler" liegt jedoch - entgegen der im Berichtigungsantrag vertretenen Auffassung - nicht vor, weil der Kläger den bei einem Streitwert von S 580.714,59 nach TP3C des RAT zustehenden Tarifansatz von S 11.996,07 unrichtig mit S 12.010 verzeichnet hat.
Anmerkung
E62190 07AA0831European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00083.01H.0711.000Dokumentnummer
JJT_20010711_OGH0002_0070OB00083_01H0000_000