TE OGH 2001/7/11 3Ob86/01w

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Walter V*****, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Elisabeth V*****, 2. Johanna K*****, 3. Ing. Thomas D*****, 4. Bernhard C*****, 6. Mag. Elisabeth P*****, 7. Mu H*****, und 8. Ying L*****, alle vertreten durch Höhne & In der Maur Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen und S 120.000,--, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2001, GZ 47 R 10/01w-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, hinsichtlich der Exekution nach § 353 EO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteigt.Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, hinsichtlich der Exekution nach Paragraph 353, EO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteigt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines Vergleiches die Exekution gemäß § 353 EO durch Ermächtigung, die Außenfenster der Wohnung top 6 bis 9 eines bestimmten Hauses auf Kosten der verpflichteten Parteien zu sanieren. Ferner beantragte sie, den verpflichteten Parteien zur ungeteilten Hand den Auftrag zu erteilen, binnen 14 Tagen eine Vorauszahlung der Kosten von S 188.628 zu leisten, und schließlich beantragte sie die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von S 188.628 und der Kosten des Antrags.Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines Vergleiches die Exekution gemäß Paragraph 353, EO durch Ermächtigung, die Außenfenster der Wohnung top 6 bis 9 eines bestimmten Hauses auf Kosten der verpflichteten Parteien zu sanieren. Ferner beantragte sie, den verpflichteten Parteien zur ungeteilten Hand den Auftrag zu erteilen, binnen 14 Tagen eine Vorauszahlung der Kosten von S 188.628 zu leisten, und schließlich beantragte sie die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von S 188.628 und der Kosten des Antrags.

Das Erstgericht bewilligte im Wesentlichen diese Anträge, allerdings beschränkt auf einen Kostenbetrag von S 120.000.

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht über Rekurs der verpflichteten Parteien die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann jedoch, was den ersten Punkt der Entscheidung des Erstgerichts (Exekutionsbewilligung nach § 353 Abs 1 EO) betrifft, derzeit auf Grund des rekursgerichtlichen Ausspruches noch nicht beurteilt werden. Gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht nämlich auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.00 übersteigt oder nicht, im Fall des Übersteigens von S 250.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht. Da die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach § 353 Abs 1 EO und diejenige über den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nach § 353 Abs 2 EO und die Bewilligung der Fahrnisexekution zu dessen Hereinbringung ein getrenntes Schicksal haben können, sind sie im Hinblick auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses getrennt zu beurteilen und es ist daher der Entscheidungsgegenstand im ersten Fall für sich zu bewerten, weil er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (3 Ob 327/99f mN).Die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann jedoch, was den ersten Punkt der Entscheidung des Erstgerichts (Exekutionsbewilligung nach Paragraph 353, Absatz eins, EO) betrifft, derzeit auf Grund des rekursgerichtlichen Ausspruches noch nicht beurteilt werden. Gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hätte das Rekursgericht nämlich auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.00 übersteigt oder nicht, im Fall des Übersteigens von S 250.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht. Da die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach Paragraph 353, Absatz eins, EO und diejenige über den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nach Paragraph 353, Absatz 2, EO und die Bewilligung der Fahrnisexekution zu dessen Hereinbringung ein getrenntes Schicksal haben können, sind sie im Hinblick auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses getrennt zu beurteilen und es ist daher der Entscheidungsgegenstand im ersten Fall für sich zu bewerten, weil er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (3 Ob 327/99f mN).

Die Bewertung wird auch nicht dadurch überflüssig, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof uneingeschränkt für zulässig erklärt hat. Nach der überwiegenden Rechtsprechung ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht (RIS-Justiz RS0042296, RS0042544 und RS0042429; 3 Ob 324/00v). Ebensowenig macht der Umstand, dass die klagende Partei den Wert des Streitgegenstandes im Exekutionsantrag mit einem S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigenden Betrag angab, den Bewertungsausspruch entbehrlich (10 Ob 54/98h mwN; 3 Ob 324/00v).

Fehlt aber ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch, hat das Gericht zweiter Instanz diesen in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 324/00v). Im Hinblick darauf, dass das Rekursgericht jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, weshalb ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO keinesfalls in Betracht kommt, reicht es im vorliegenden Fall aus, wenn das Rekursgericht ausspricht, ob der Entscheidungsgegenstand im fraglichen Punkt S 52.000 übersteigt oder nicht.Fehlt aber ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch, hat das Gericht zweiter Instanz diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 324/00v). Im Hinblick darauf, dass das Rekursgericht jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, weshalb ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO keinesfalls in Betracht kommt, reicht es im vorliegenden Fall aus, wenn das Rekursgericht ausspricht, ob der Entscheidungsgegenstand im fraglichen Punkt S 52.000 übersteigt oder nicht.

Anmerkung

E62392 03A00861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00086.01W.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20010711_OGH0002_0030OB00086_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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