TE OGH 2001/7/11 9Ob158/01b

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin und gefährdeten Partei Annemarie B*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Reinhardt Paulitsch, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ferdinand B*****, Pensionist, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Maximilian G*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Unterhalt (S 498.960), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 14. März 2001, GZ 21 R 392/00x-54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon der klare Wortlaut des § 94 Abs 2 ABGB lässt keine Einschränkung der Unterhaltsverwirkung auf den Tatbestand des schuldhaften Verlassens des einen Teils durch den einen Unterhalt begehrenden anderen Teil erkennen. Vielmehr wird dort beispielsweise als Missbrauch angeführt, wenn derjenige Unterhalt begehrt, welcher den Grund für die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gesetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich, ob der den gesetzlichen Unterhalt begehrende Ehegatte besonders schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, die zur Verwirkung dieses Anspruches führen (RIS-Justiz RS0005529). Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlung und der besonderen Krassheit des Einzelfalls ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist (RIS-Justiz RS0009759). Ob dies zutrifft, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0005529). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen heiratete die Klägerin - während eines aufrechten Ehenichtigkeitsverfahrens - den unter Sachwalterschaft stehenden, im Inland zu einer gültigen Eheschließung alleine gar nicht fähigen Beklagten nur deshalb neuerlich (im Ausland), um an dessen Vermögen heranzukommen. Soweit daher das Rekursgericht den von Anfang an fehlenden Ehewille iSd § 90 ABGB einem später abhanden gekommenen gleichsetzt, liegt darin ein einfacher Größenschluss, welcher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO darstellt.Schon der klare Wortlaut des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB lässt keine Einschränkung der Unterhaltsverwirkung auf den Tatbestand des schuldhaften Verlassens des einen Teils durch den einen Unterhalt begehrenden anderen Teil erkennen. Vielmehr wird dort beispielsweise als Missbrauch angeführt, wenn derjenige Unterhalt begehrt, welcher den Grund für die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gesetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich, ob der den gesetzlichen Unterhalt begehrende Ehegatte besonders schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, die zur Verwirkung dieses Anspruches führen (RIS-Justiz RS0005529). Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlung und der besonderen Krassheit des Einzelfalls ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist (RIS-Justiz RS0009759). Ob dies zutrifft, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0005529). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen heiratete die Klägerin - während eines aufrechten Ehenichtigkeitsverfahrens - den unter Sachwalterschaft stehenden, im Inland zu einer gültigen Eheschließung alleine gar nicht fähigen Beklagten nur deshalb neuerlich (im Ausland), um an dessen Vermögen heranzukommen. Soweit daher das Rekursgericht den von Anfang an fehlenden Ehewille iSd Paragraph 90, ABGB einem später abhanden gekommenen gleichsetzt, liegt darin ein einfacher Größenschluss, welcher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darstellt.

Anmerkung

E62390 09A01581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00158.01B.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20010711_OGH0002_0090OB00158_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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